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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1956, Az.: BVerwG I C 222.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 222.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1954 - AZ: VII A 591/54

In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 7. September 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1954 - VII A 591/54 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte beschloß einen Fluchtlinienplan nach dem preußischen Fluchtliniengesetz, durch den eine für einen geplanten Verbindungsweg festgesetzte Fluchtlinie aufgehoben wurde. Der Beschluß wurde im Mitteilungsblatt der Beklagten bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß der Plan innerhalb einer näher bezeichneten Frist zur Einsicht ausliege und während dieser Frist Einwendungen erhoben werden könnten. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die Beklagte stellte daraufhin den Plan förmlich fest und machte dies in dem erwähnten Mitteilungsblatt bekannt mit dem Bemerken, daß der Plan in einer näher bezeichneten Frist zur Einsicht offenliege. Etwa zweieinhalb Jahre später erhob der Kläger Einwendungen gegen den Fluchtlinienplan. Er ist der Ansicht, daß sowohl die Offenlegung des Planes als auch die förmliche Festsetzung nicht ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Beklagte lehnte den Einspruch des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Bekanntmachung in dem Mitteilungsblatt der Beklagten sei seit 1945 die ortsübliche Form der amtlichen Bekanntmachung. Das Fluchtlinienverfahren sei daher ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen. Daraufhin hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Aufhebung der früheren Fluchtlinie ein Verwaltungsakt sei, ihm wegen Versäumnis der gesetzlichen Frist zur Erhebung von Einwendungen im Fluchtlinienverfahren Nachsicht zu gewähren und den neuen Fluchtlinienplan, soweit er die Aufhebung der Fluchtlinie an der geplanten Verbindungsstraße betreffe, für rechtsungültig zu erklären. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Fluchtlinienplan nach dem preußischen Fluchtliniengesetz sei nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, und zwar auch während des Planverfahrens kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Doch sei die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Einwendungsbescheid des Beschlußausschusses zulässig. Insofern handele es sich um eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts". Eine solche Klage habe der Kläger aber nicht erhoben. Eine Entscheidung des Beschlußausschusses liege auch nicht vor. Der Kläger wolle eine Feststellung des Inhalts erreichen, daß die bisher erfolgte Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Beklagten nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche und deshalb die Änderung des alten Fluchtlinienplanes rechtsungültig sei. Eine Klärung dieser Frage in dem anhängigen Streitverfahren sei aber nicht zu erreichen. Die Anfechtungsklage und die Vornahmeklage schieden aus, weil diese nur die Aufhebung bzw. den Erlaß von Verwaltungsakten zum Gegenstand haben könnten, die Fluchtlinienfestsetzung aber kein Verwaltungsakt sei. Es könne demnach nur noch die Feststellungsklage in Betracht kommen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Klage als Feststellungsklage schon wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig sei; denn durch die Fluchtlinienfestsetzung werde jedenfalls kein öffentliches Rechtsverhältnis begründet, wie dies für die Feststellungsklage erforderlich sei.

2

Eine Feststellungsklage des Klägers würde auch auf eine abstrakte Normenkontrolle hinauslaufen; diese sei aber nach der Militärregierungsverordnung Nr. ... nicht statthaft.

3

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision ohne Zulassung eingelegt. Er rügt wesentliche Verfahrensmängel. Zur Begründung führt er aus: Zu seinem Klageantrag, der nur auf die Feststellung gerichtet sei, daß das Fluchtlinienverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, hätten die Vordergerichte überhaupt nicht Stellung genommen. Sie hätten den Kläger auch nicht zur Ergänzung seiner Klage aufgefordert, wie dies notwendig gewesen sei, wenn der Antrag nicht ausreichend gewesen sein sollte. Das Berufungsurteil weiche auch von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab, durch das eine Steuerordnung mangels der vorgeschriebenen Veröffentlichung für ungültig erklärt worden sei.

5

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

6

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Eine Revision ohne besondere Zulassung ist nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.

8

Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.

9

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Fluchtlinienplan nach dem preußischen Fluchtliniengesetz kein anfechtbarer Verwaltungsakt sei, und zwar auch während des Planverfahrens nicht, entspricht demUrteil des erkennenden Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 - (DVBl. 1956 S. 513). Ist hiernach der Plan eine Rechtsnorm, so ist das Planverfahren ein Normensetzungsverfahren. Die in diesem Verfahren ergehenden Beschlüsse und Entscheidungen sind demgemäß den Betroffenen gegenüber als Teile des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls keine Verwaltungsakte. Eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Vornahmeklage ist daher nicht gegeben.

10

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Feststellungklage mit dem vom Kläger begehrten Inhalt nicht zulässig sei, werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Denn die Feststellung, daß die öffentlichen Bekanntmachungen im Planverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, würde nach dem obenbezeichneten Charakter des Fluchtlinienplanes die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Rechtsnorm zum Gegenstand haben. Eine solche Normenkontrolle aber ist den Verwaltungsgerichten im Bereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165 nicht gestattet (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 3. Mai 1956).

11

Ob die vom Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils von dem von ihm näher bezeichneten Urteil des gleichen Oberverwaltungsgerichts tatsächlich gegeben ist, bedarf keiner Untersuchung, weil das vorliegende Berufungsurteil jedenfalls der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 - und Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 -).

12

Auch aus den Verfahrensrügen des Klägers ergeben sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen, welche eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Der Klageantrag des Klägers ließ das Begehren des Klägers ausreichend deutlich erkennen. Eine Ergänzung war daher nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag auch vollständig und zutreffend gewürdigt.

13

Die Revision war daher zu verwerfen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Eue
gez. Hering