Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1956, Az.: BVerwG IV C 55.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 55.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 29.11.1955 - AZ: 344-III/55
Rechtsgrundlagen
- § 64 VGG
- § 339 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 64 - 65
- AS IV, 64
- DVBl 1956, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 407 (Kurzinformation)
- IFLA 1957, 95
- JR 1957, 76
- MDR 1957, 123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1956, 382
- ZLA 1957, 8
Verfahrensgegenstand
Hausratentschädigung
Amtlicher Leitsatz
Es widerspricht allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, wenn das Verwaltungsgericht um die Erhebung von Beweisen diejenige Verwaltungsbehörde ersucht, deren Verwaltungsakt von dem Gerichtsverfahren selbst berührt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 1956 in München
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth, III. Kammer, vom 29. November 1955 - Nr. 344-III/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1921 geborene Kläger ist Vertriebener aus der Tschechoslowakei. Dort lebte er in Seestadtl im Haushalt seiner Eltern und bewohnte bei ihnen ein Zimmer. Seit 1940 befand er sich beim Arbeitsdienst und anschließend bei der Wehrmacht. - Durch die Vertreibung ging der gesamte Hausrat in der elterlichen Wohnung verloren.
Dem Kläger wurde aus Soforthilfemitteln Hausrathilfe gewährt; dagegen lehnte die Ausgleichsbehörde die Feststellung eines Hausrat Schadens und die Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz ab mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies durch Urteil vom 29. November 1955 die Klage ab, nachdem der Vater des Klägers, Dr. med. S., durch das Landratsamt - Ausgleichsamt - Rehau auf Ersuchen des Gerichts vernommen worden war. In den Gründen wird ausgeführt: Nach dem Beweisergebnis könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei, insbesondere nicht unter Zugrundelegung der Erfahrung, daß Minderjährige im allgemeinen nicht Eigentümer der Einrichtung eines von ihnen bewohnten Zimmers der elterlichen Wohnung sind. Es sprächen keinerlei Umstände dafür, daß im Falle des Klägers eine Ausnahme von dieser Regel bestehe. Die Übereignung einer ganzen Zimmereinrichtung zu Eigentum eines Kindes sei für die Familie ein bedeutsames Ereignis, das mit großer Sicherheit im Gedächtnis der Beteiligten bleibe. Demgegenüber seien die Aussagen des Vaters des Klägers widersprechend und zu unbestimmt. Auch die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Zeugenerklärungen seien nicht beweiskräftig. Die Zeugen seien bei der angeblichen Übergabe der Möbel nicht zugegen gewesen und hätten auch nichts über den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung sagen können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß es lediglich bei der Absicht der Eltern des Klägers verblieben sei, ihm zu gegebener Seit die Zimmereinrichtung zu übereignen. Dafür spreche auch, daß der Vater des Klägers in seinem Feststellungsantrag den Schaden an Hausrat insgesamt angemeldet habe.
Gegen das dem Kläger am 18. Dezember 1955 zugestellte Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, hat er am 17. Januar 1956 bei dem Vordergericht "Berufung" bzw. "Beschwerde" eingelegt, im wesentlichen mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend, insbesondere nicht selbst geklärt. Nicht berücksichtigt sei im Urteil, daß sich die Vorgänge in einer äußerst turbulenten Zeit abgespielt hätten.
Der Kläger bittet, seinen Anträgen auf Feststellung des Hausratschadens und Gewährung von Hausratentschädigung zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde als auch als Verfahrensrevision zurückzuweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag.
II.
Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel ist als Revision wegen Verfahrensmängel nach § 359 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - aufzufassen. Die Bezeichnung des Rechtsmittels ist zwar unrichtig, doch das mit ihm verfolgte Siel ist aus den gestellten Anträgen und den abgegebenen sonstigen Erklärungen eindeutig erkennbar. Der Kläger will die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Die Revision ist hiernach statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet.
Der Kläger rügt mangelnde Sachaufklärung im Gerichtsverfahren; dieser Mangel ist wesentlich im Sinne des § 339 LAG, § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Der dem Vorderrichter unterlaufene Verfahrensfehler kann für die angefochtene Entscheidung ursächlich gewesen sein.
Die Entscheidung des Vordergerichts beruht auf der Würdigung eines Sachverhalts, der fehlerhaft und unzureichend geklärt worden ist. Zwar erhebt das Verwaltungsgericht den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis gemäß § 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes - VGG -. Es bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und Maßnahmen zur Feststellung und Aufklärung des Sachverhalts. Dabei hat es jedoch die allgemeinen Verfahrensregeln zu beachten.
Im Verfahrensrecht gilt allgemein der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Diese hat in der Regel in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen, damit das Gericht unter dem persönlichen Eindruck des Verlaufs der Beweisaufnahme die entsprechenden Schlüsse ziehen kann. Insbesondere wird es sich dann von der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen persönlich überzeugen müssen, wenn sich die Bekundungen nicht decken oder nicht eindeutig sind und demnach Zweifel offen bleiben. Nur eine persönliche Eindrücke vermittelnde Aufnahme des Beweises verbürgt im allgemeinen eine einigermaßen gerechte Würdigung. Allerdings wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in den verschiedenen Verfahrensordnungen gelegentlich durchbrochen. So kann die Beweisaufnahme ins. zivilrechtlichen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 375 ZPO durch einen Beauftragten oder ersuchten Richter vorgenommen werden; das gleiche gilt ohne die Einschränkungen des § 375 ZPO im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 39 BVerwGG). Nach § 64 VGG kann - mit Begrenzung auf genau bestimmte Punkte und Personen - ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde um die Erhebung ersucht werden. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit erscheint aber nur in geeigneten Fällen gerechtfertigt (s. auch § 62 MRVO Nr. 165) Entschließt sich das Gericht zu einer Beweiserhebung im Woge des Ersuchens an eine Verwaltungsbehörde, so muß es darauf achten, daß nicht allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze dadurch verletzt werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die um die Beweisaufnahme ersuchte Behörde von dem Rechtsstreit unmittelbar berührt wird. Diesen Grundsätzen widerspricht das Verfahren im vorliegenden Falle. Das Ersuchen ist an die Ausgleichsbehörde gerichtet, deren Verwaltungsakt im Gerichtsverfahren umstritten ist. Dieser Mangel des Verfahrens wiegt um so schwerer, als das Vordergericht gerade auf die Aussage des Vaters des Klägers, der von der Ausgleichsbehörde vernommen worden ist, in der Urteilsbegründung entscheidendes Gewicht legt.
Die Aufklärung des Sachverhalts ist aber auch unzureichend. Wenn das Gericht auch Art und Umfang der Ermittlungen nach seinem Ermessen bestimmt, so ist bei Absteckung des Rahmens für das Beweisverfahren jedoch zu beachten, daß dem Gericht die Pflicht zur Aufklärung in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfange obliegt. Hierbei kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. März 1955 - BVerwG III C 45.54 -). In Lastenausgleichs Sachen wird die Feststellung des Sachverhalts mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen sein, da insbesondere bei Vertriebenen häufig ein Beweisnotstand besteht, der sich allein schon aus dem Zeitabstand ergibt, der zwischen Schadensereignis und Schadensregulierung liegt. Wichtige Beweismittel werden als Folge der tiefgreifenden Wirkungen der Vertreibung häufig verlorengegangen sein. Gerade in Lastenausgleichssachen wird sich daher oft als letztes Mittel für die Feststellung bzw. Aufklärung des Sachverhalts die eidliche Vernehmung der Partei oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als notwendig anbieten. Allerdings wird hierfür letztlich entscheidend sein müssen, inwieweit die Partei als glaubwürdig gelten kann. Insoweit sind die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, eidesstattliche Versicherungen und Parteieide im Verwaltungsverfahren vor den Lastenausgleichsbehörden als Beweismittel auszuschließen, auch für das Gerichtsverfahren beachtenswert. Andererseits schließt aber § 530 Abs. 2. LAG die Anwendung dieser Beweismittel im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. März 1955 - BVerwG IV B 122.54 -). Das Gericht wird daher gegebenenfalls in den Gründen zu erörtern haben, weshalb kein Anlaß bestand, von diesen letzten Beweismöglichkeiten Gebrauch zu machen. Auch im Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gilt der Grundsatz, daß die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zu erfolgen hat. Reicht das, was der Geschädigte beibringt, nicht aus, dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben zu verschaffen oder ist die Richtigkeit der Angaben über die rechtsbegründenden Tatsachen nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan, so hat das Gericht von sich aus weitere Ermittlungen anzustellen. Erst wenn alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Beweismittel erschöpft sind oder versagen, muß allerdings eine etwa noch verbleibende Ungewißheit über die die Klage stützenden Tatsachen dem Kläger zur Last fallen (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 55.54 -).
Aus den vorgenannten Gründen war daher die Entscheidung des Vordergerichts aufzuheben und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge