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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1956, Az.: BVerwG III C 48.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 48.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 22.06.1955 - AZ: VIII b VG.L 286/55

Fundstellen

  • LA 1956, 319
  • ZLA 1956, 299

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1956 in Lübeck
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juni 1955 - VIII b VG.L 286/55 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1926 geborene Beigeladene stand nach Besuch der Volksschule von 1940 bis 1943 in der kaufmännischen Lehre. Bei dem Luftangriff am 27./28. Juli 1943 wurden seine geschiedene Mutter und sein einziger Bruder getötet und in einem anderen Hause das Herrenfriseurgeschäft seiner Mutter vernichtet, das nach seiner Angabe einen Einrichtungswert von 15.000 RM hatte und monatlich 350 RM Reineinkommen abwarf. Der Beigeladene war nach dem Kriege bis 1952 als Kraftfahrer mit einem Wochenverdienst von 75 DM in angekündigten Stellungen tätig. Er legte die Kaufmannsprüfung ab und eröffnete im April 1952 ein Kaffee-Groß- und Einzelhandelsgeschäft im Hause E.straße ..., das in einem ausgedehnten, im Wiederaufbau befindlichen Trümmergebiet Hamburgs liegt.

2

Anfang 1953 beantragte er zur Sicherung dieses Unternehmens ein Aufbaudarlehen aus Lastenausgleichsmitteln in Höhe von 9.000 DM, das ihm der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 13. November 1953 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Ausgleichsamtes vom 8. Mai 1953 bewilligte. Das Darlehen wurde im Januar 1954 ausgezahlt.

3

Im Jahre 1954 wurde nahe bei dem Geschäft des Beigeladenen auf dem Grundstück O.straße .../Ecke E.straße ein großes Wohn- und Geschäftshaus aufgebaut. Der Beigeladene erfuhr, daß ein namhaftes Kaffee-Filialunternehmen darin einen Laden mieten wollte. Darauf mietete er selbst diesen Laden und verlegte sein Geschäft am 1. Dezember 1954 dahin. Für die Verlegungskosten nahm er neue Schulden auf. Er hatte dafür am 19. August 1954 ein Aufstockungsdarlehen von 6.000 DM beantragt, um die aus der drohenden Konkurrenz erwachsende Gefährdung seines Unternehmens durch die Verlegung vermeiden zu können. Der Leiter des Ausgleichsamts lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 1954 ab, weil die neue Gefährdung der mit Hilfe des Darlehens von 9.000 DM wiedergeschaffenen sicheren Lebensgrundlage nicht mehr im Zusammenhang mit Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehe. Auf Beschwerde hob der Beschwerdeausschuß diesen Bescheid mit Beschluß vom 4. März 1955 auf und bewilligte das Aufstockungsdarlehen von 6.000 DM. Er führte aus: Das erste Darlehen habe dem Beigeladenen noch nicht eine bereits sichere Lebensgrundlage geschaffen, sondern nur die Möglichkeit eröffnet, sie sich zu schaffen. Da die erst nach Gewährung des ersten Darlehns hervorgetretenen Umstände die günstige Entwicklung des Unternehmens zu einer sicheren Lebensgrundlage gefährdet hätten, sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der jetzigen neuen Gefährdung und den Kriegsereignissen nicht unterbrochen.

4

Auf die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 22. Juni 1955 den Beschwerdebeschluß vom 4. März 1955 aufgehoben und ausgeführt: In seiner Stellung als Kraftfahrer habe der Beigeladene bereits eine völlige Wiedereingliederung, also eine neue, für ihn nach Ausbildungsstand, Herkommen und Alter zumutbare, sichere Lebensgrundlage und einen vollen Ersatz für die durch Kriegssachschaden etwa verlorene gehabt. Der Verdienst habe dem Einkommen der Mutter aus dem verlorengegangenen Friseurgeschäft entsprochen; die Stellung als Kraftfahrer sei der eines eben ausgelernten kaufmännischen Gehilfen mit Volksschulbildung gleichwertig. Eine Eingliederungshilfe aus dem Lastenausgleich hätte er daher zur Begründung oder Festigung einer anderen Lebensgrundlage nicht erhalten dürfen. Im übrigen sei der ursächliche Zusammenhang unterbrochen. Der Beigeladene habe sich mit seiner Betätigung in dem Laden E.straße ... auch bereits wieder eine sichere Lebensgrundlage geschaffen gehabt. Er habe dort von vornherein mit vorhandener und bei weiterem Wiederaufbau in der Gegend auch mit weiterer Konkurrenz rechnen müssen und tatsächlich gerechnet. Wenn er gleichwohl sein Geschäft dort eröffnet habe, kenne er jetzt nicht eine finanzielle Hilfe zur Verlegung deshalb erwarten, weil tatsächlich neue Konkurrenz auftrete. Sonst würde er bei weiterem Wiederaufbau und Auftreten neuer Konkurrenz jeweils immer weitere Aufstockungsdarlehen begehren können. Mit der günstigeren Geschäftslage des neuen Ladens sei noch nicht dargetan, daß bei Niederlassung eines Konkurrenzunternehmens in diesen der Betrieb des Beigeladenen in der E.straße sich nicht günstig - wenn auch vielleicht langsamer - weiterentwickelt hätte. Bei weiterem Wiederaufbau wären ihm auch in der E.straße weitere Kunden zugewachsen. Zwar hätten seine Betriebsgewinne bis Ende 1954 noch nicht zur dauernden Gewährleistung der Existenz genügt, sondern dazu hätte es noch einer Steigerung der Umsätze und Gewinne bedurft. Diese aber wäre - auch nach der gutachtlichen Äußerung des Prüfers der Beklagten - zu erwarten gewesen, so daß die Gefährdung des Unternehmens und die Notwendigkeit einer Geschäftsverlegung zwecks Sicherung und Erhaltung der Existenz nicht glaubhaft gemacht seien.

5

Auf Beschwerde des Beigeladenen hat der erkennende Senat die Revision mit demBeschluß vom 19. Dezember 1955 - BVerwG III B 127.55 - zugelassen.

6

Der Beigeladene hat alsdann die Revision mit dem Antrage eingelegt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Er rügt Verletzung des § 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, insbesondere wegen der Auslegung der Begriffe "verlorene Lebensgrundlage", "wiedergeschaffene sichere Lebensgrundlage" und "Gefährdung".

8

Die Beklagte schließt sich dem Antrage des Beigeladenen an.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision des Beigeladenen ist kraft Zulassung statthaft. Sie ist in rechter Form und Frist eingelegt.

11

Die Beklagte hat mit ihrem die Revision des Beigeladenen unterstützenden Antrage, der verfahrensrechtlich keine selbständige Bedeutung hat, nicht selbst Revision eingelegt.

12

Die Revision ist begründet.

13

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Aufbaudarlehens sind allerdings gelegentlich des Aufstockungsantrags neu zu prüfen, obwohl sie schon bei der unanfechtbar gewordenen Bewilligung des ersten Darlehns bejaht worden sind. Der erste Bewilligungsbescheid hat mit seinen Gründen keine entgegenstehende rechtskraftähnliche Wirkung.

14

Jedoch führt die volle Nachprüfung zum Erfolg der Revision.

15

Die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bewilligung eines - weiteren - Aufbaudarlehens nach § 254 LAG nicht für erfüllt hält, lassen sich, wie folgt, zusammenfassen:

16

a)

Es fehle der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung (Vernichtung des mütterlichen Friseurgeschäfts) und der jetzigen Existenzgefährdung. Denn die jetzige, durch das Aufstockungsdarlehen zu sichernde Lebensgrundlage sei nicht der Ersatz für die durch die Schädigung verlorene, sondern für eine bereits in der Zwischenzeit erlangte andere, sichere und entsprechende, freiwillig aufgegebene Lebensgrundlage, mit der der Beigeladene bereits voll eingegliedert gewesen sei, nämlich für seine Stellung als Kraftfahrer.

17

b)

Der ursächliche Zusammenhang sei weiterhin dadurch unterbrochen, daß der Beigeladene sich in seinem Laden in der Emilienstraße auch bereits wieder eine Lebensgrundlage geschaffen habe.

18

c)

Eine Gefährdung dieser Lebensgrundlage sei nicht nachgewiesen oder hinreichend dargetan. Es sei nämlich nicht dargetan, daß die von vornherein zu erwartende und auch vom Beigeladenen tatsächlich erwartete Konkurrenz bei weiterem Aufbau in der Umgegend die zur Sicherung dieser Lebensgrundlage noch erforderliche Steigerung der Umsätze im Laden in der E.straße verhindert haben würde (sie hätte sie allerdings vielleicht verlangsamt).

19

d)

Die Notwendigkeit der mit dem Aufstockungsdarlehn zu fördernden Geschäftsverlegung sei somit nicht glaubhaft gemacht.

20

Zu a: Zur Zeit der Schädigung bestand die Lebensgrundlage des Beigeladenen in seiner noch nicht abgeschlossenen kaufmännischen Lehre und dem mütterlichen Friseurgeschäft. Es kann dahinstehen, ob der Kriegssachschaden an dem Friseurgeschäft den Beigeladenen bereits unmittelbar als Inhaber dieses Geschäfts betroffen hat; das wäre der Fall, wenn der Tod von Mutter und Bruder noch vor der Vernichtung des Geschäfts eingetreten sein sollte, so daß der Beigeladene das Geschäft noch vor seiner Vernichtung geerbt hätte, oder wenn in Erweiterung des Gedenkens des § 11 des Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63) - früher des § 20 BGB - die Gleichzeitigkeit der Todesfälle und der Sachvernichtung anzunehmen wäre, so daß der Beigeladene das Geschäft gleichzeitig geerbt und verloren hätte. Mindestens gilt der Beigeladene als Erbe der beiden Verstorbenen in bezug auf die Vernichtung des Geschäfts als "Geschädigter" im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 LAG und ist auch als solcher antragsberechtigt nach den Eingangsworten des § 254 LAG (vgl. überdies § 2 II b der Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. Oktober 1952/10. Juli 1953/5. Juli 1954 - Mtbl. HfS 1952 S. 895 Mtbl.BAA 1953 S. 243; Mtbl.BAA 1954 S. 193).

21

Das mütterliche Friseurgeschäft ist auch dann, wenn es nicht mehr vor oder zugleich mit seiner Vernichtung dem Beigeladenen als Erben angefallen sein sollte, in den Begriff seiner damaligen Lebensgrundlage einzubeziehen. Denn die Lebensgrundlage umfaßt nicht nur die im Schadenszeitpunkt tatsächlich vom Geschädigten genutzten Einkommensquellen, sondern auch sonstige, real vorhandene Grundlagen für eins hinreichend wahrscheinliche spätere wirtschaftlich-soziale Gestaltung seines Lebens (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 58.55 -).

22

Daß das Vorhandensein des Friseurgeschäfts dem Beigeladenen auch bei Weiterleben der Mutter und des Bruders mit Wahrscheinlichkeit ermöglicht hätte, seine Lebensstellung über die durch seine kaufmännische Ausbildung allein bedingten Aussichten hinaus durch Gründung einer selbständigen Existenz zu verbessern, bedarf keiner näheren Ausführung. Mit der Vernichtung des Friseurgeschäfts hat der Beigeladene also seine damalige Lebensgrundlage in ihrem wesentlichsten Teil verloren.

23

Die abhängige, nicht entwicklungsfähige Stellung als Kraftfahrer war der verlorenen sozialen Stellung eines jungen, mit den Mitteln zur eigenen Geschäftsgründung ausgestatteten Kaufmanns nicht gleichwertig, selbst wenn die Betätigung als Kraftfahrer für ihn nach der Art seiner Ausbildung zumutbar und sein Einkommen daraus dem früheren Ertrage des Friseurgeschäfts nahezu gleichwertig gewesen sein mag (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 70.54 -). Das Landesverwaltungsgericht hat hierbei nicht im erforderlichen Maße die Bedeutung des Friseurgeschäfts für die verlorene Lebensgrundlage und andererseits den sozialen Wert einer selbständigen geschäftlichen Betätigung im Vergleich zu einer Arbeiter- oder Angestelltenstellung berücksichtigt. Es hat den Begriff der wiedergewonnenen Lebensgrundlage im Vergleich zur verlorenen somit verkannt. Seine Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs wegen der Kraftfahrerstellung des Beigeladenen beruht somit auf Rechtsirrtum.

24

Zu b: Die weitere Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, die das Landesverwaltungsgericht darin sieht, daß der Laden des Beigeladenen in der E.straße bereits eine sichere Lebensgrundlage gewesen sei, könnte somit nicht die zweite, sondern nur die erste Unterbrechung sein. Das Landesverwaltungsgericht hat hierbei weiterhin einen Denkfehler gemacht, indem es von einem ursächlichen Zusammenhang zu einer Gefährdung (der jetzigen Lebensgrundlage in dem Geschäft in der E.straße) überhaupt spricht, die es nachher verneint.

25

Zu c: Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß eine Gefährdung des Geschäfts in der E.straße nicht nachgewiesen oder hinreichend dargetan sei, erweist sich nicht als haltbar. Das Landesverwaltungsgericht hat salbst weiterhin ausgeführt, die Umsätze dieses Geschäfts hätten zur Zeit der Verlegung und der angefochtenen Darlehensbewilligung noch nicht ausgereicht, um diese Lebensgrundlage des Beigeladenen auf die Dauer zu sichern. Dieser Auffassung stimmt der Senat zu, abgesehen davon, daß sie möglicherweise als eine das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung anzusehen sein könnte. Demnach bestand zur Zeit der Verlegung und der Bewilligung des Aufstockungsdarlehens noch der Alternativtatbestand des § 254 LAG, daß das Aufbaudarlehen den Beigeladenen in den Stand setzen sollte, eine bereits wiedergeschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Die noch bestehende Unsicherheit beruhte noch ursächlich auf dem Verlust der ursprünglichen Lebensgrundlage, also auf der Schädigung. Die Auswirkung der Schädigung hätte nur dadurch unterbrochen sein können, daß eine bereits sichere neue Lebensgrundlage vorhanden oder in der Zwischenzeit vorhanden gewesen wäre. Gerade das aber war bei Ausscheidung der fälschlich in der Kraftfahrerstellung erblickten Lebensgrundlage nach der richtigen Feststellung des Landesverwaltungsgerichts selbst nicht der Fall.

26

Das erste Aufbaudarlehen von 9.000 DM hatte dem Beigeladenen noch nicht eine sofort sichere Lebensgrundlage geschaffen, - das war auch nicht sein Zweck -, sondern es hatte ihn nur in den Stand gesetzt, seine Lebensgrundlage so zu verbessern, daß sie sich allmählich unter Überwindung einer anfänglichen Unsicherheit zu einer sicheren entwickeln sollte. So kennzeichnet. § 254 LAG den Zweck eines Aufbaudarlehens. Tritt nun noch im Laufe dieser Übergangszeit der Unsicherheit ein neuer Umstand ein, der die Entwicklung auf die Sicherheit hin hemmt oder gar zu verhindern droht, so handelt es sich immer noch um die ursprüngliche, bislang nicht überwundene und auch in der Zwischenzeit nicht überwunden gewesene Unsicherheit oder Gefährdung. Daher unterbricht das neue Ereignis dann nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und der nunmehrigen Unsicherheit.

27

Der Fall des Beigeladenen unterscheidet sich in dieser wesentlichen Beziehung von dem dem Urteil des Senatsvom 28. April 1955 - BVerwG III C 34.54 - zugrundeliegenden Fall. Während dort die neugeschaffene Lebensgrundlage eines Vertriebenen sich bereits zur Erreichung der vollen Sicherheit entwickelt hatte und alsdann durch ein neues Ereignis neuerdings gefährdet worden war, hat der Betrieb des Beigeladenen den Status der Sicherheit bis zur Verlegung und zur Bewilligung des Aufstockungsdarlehens noch zu keiner Zeit erreicht gehabt.

28

Die Unsicherheit, in der sich das Unternehmen des Beigeladenen somit zur Zeit der Bewilligung des Aufstockungsdarlehens noch befand, machte die Bewilligung nach § 254 LAG zulässig. Zu dieser Auffassung zu kommen, hindern tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz den Senat nicht. Denn die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts darüber, daß eine weitere günstige Entwicklung des Geschäfts des Beigeladenen in der E.straße trotz etwaiger Konkurrenz zu erwarten gewesen wäre, und daß die Gefährdung des Unternehmens und die Notwendigkeit seiner Verlegung zwecks Sicherung und Erhaltung der Lebensgrundlage nicht glaubhaft gemacht sei, sind nicht rein tatsächliche Feststellungen, sondern enthalten zugleich eine Stellungnahme zu der Rechtsfrage nach dem Status, den ein Unternehmen erreicht haben muß, um als sicher und nicht mehr gefährdet gelten zu können. Sie stehen überdies teilweise mit der vorher erwähnten Feststellung der Vorinstanz selbst in Widerspruch, daß die Geschäftsgewinne des Beigeladenen noch nicht ausgereicht hätten, um seine Existenz auf die Dauer zu gewährleisten.

29

Zu d: Mit den Ausführungen darüber, es sei nicht hinreichend dargetan, daß ein Konkurrenzgeschäft die Entwicklung zur Sicherheit der Lebensgrundlage verhindert hätte, und damit sei auch die Notwendigkeit des Aufstockungsdarlehens nicht dargetan, begibt sich das Landesverwaltungsgericht aus der Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Bewilligung hinaus und tritt in die Prüfung einer Ermessensfrage ein. Solange ein Darlehen dazu dient, den Empfänger zur Sicherung einer noch gefährdeten Lebensgrundlage in den Stand zu setzen, verletzt die Bewilligung den § 254 LAG auch dann nicht, wenn der Empfänger zur Erreichung der Sicherheit auch ohne das Darlehen, dann aber nur mit einer längeren Unsicherheit und Anlaufzeit, sowie unter größeren Entbehrungen imstande ist. Daß die unbedingte Notwendigkeit der Darlehensgewährung schlechthin oder der Höhe nach Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bewilligung wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Behörde überschreitet die Grenzen der ihr durch §§ 254 ff. LAG eingeräumten Ermessensfreiheit also nicht, wenn sie die Überwindung einer noch bestehenden Unsicherheit oder Gefährdung durch ein Darlehen mehr oder weniger erleichtert und beschleunigt. Daher darf eine Verneinung der unbedingten Notwendigkeit des Darlehens nicht zur Aufhebung der Bewilligung durch das Verwaltungsgericht führen.

30

Wenn das Verwaltungsgericht weiter meint, es gehe nicht an, bei jeder Gefährdung durch neu auftretende Konkurrenz immer neue Aufstockungsdarlehen zu geben, so ist darauf hinzuweisen, daß die vorstehend entwickelten Auffassungen einen Mißbrauch dieser Art nicht befürchten lassen. Auch wenn - wie hier - noch nicht eine zwischenzeitlich erlangte Sicherheit der Lebensgrundlage der Bewilligung von Aufstockungsdarlehen entgegensteht, werden die Höchstgrenze von 35.000 DM, die Rücksicht auf die Angemessenheit zum Umfange der erlittenen Schädigung (§ 255 Abs. 2 und 1 LAG) und die vorauszusetzende Vernunft der das Ermessen ausübenden Ausgleichsbehörden Mißbräuche ohnehin verhindern.

31

Auf einen Ermessensmißbrauch läßt sich im gegenwärtigen Falle auch nicht wegen der Gesamthöhe der bewilligten Aufbaudarlehen von (9.000 + 6.000 =) 15.000 DM schließen. Denn dieser Betrag entspricht etwa dem glaubhaft angegebenen Einrichtungswert des durch die Schädigung vernichteten Friseurgeschäfts.

32

Nach alledem erweist sich die Aufhebung des bewilligenden Beschwerdebeschlusses durch das Urteil nicht als haltbar. Auf die Revision des Beigeladenen ist das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

33

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Dr. Fürst
Klein
Gecks
Lullies