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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1956, Az.: BVerwG IV C 58.55

Verhältnis der "verlorenen" und der "neuen" Lebensgrundlage nach § 254 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Tatabestandsvoraussetzungen für ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 LAG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 58.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 23.02.1955 - AZ: III LA 54/54

Fundstellen

  • DVBl 1956, 800 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1957, 39
  • NJW 1956, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1956, 186

Verfahrensgegenstand

Aufbaudarlehens

Amtlicher Leitsatz

Zum Verhältnis der "verlorenen" und der "neuen" Lebensgrundlage nach § 254 Abs. 1 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, 3. Kammer, vom 23. Februar 1955 - Az.: III LA 54/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1915 in Neudietendorf bei Erfurt geborene Kläger war bis 1935 kaufmännischer Angestellter und ging dann als Soldat zur Marine. Im Jahre 1941 hat er in Bremerhaven die Ehe geschlossen. Kurz danach wurde er dem 2. Admiral der Ostseestreitkräfte mit dem Standort in Swinemünde unterstellt. Er wohnt jetzt in Bremerhaven, wo er von 1947 an in der Fahrradhandlung seines Schwiegervaters, der Firma K., als Reisender tätig gewesen ist. Dem Kläger ist als Vertriebenen durch Bescheid des Ausgleichsamts Bremerhaven vom 7. August 1953 Hausratentschädigung gewährt worden.

2

Am 31. Januar 1953 hat er die Gewährung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft in Höhe von 8.000 DM beantragt. Er will einen Großhandelsbetrieb mit Fahrradeinzelteilen, Fahrrädern, Radioapparaten usw. errichten. Der Betrieb ist in der Zwischenzeit eröffnet worden. In seinem Antrag hat er angegeben, daß sein erlernter Beruf der eines Kaufmanns sei und daß er am 10. März 1945 aus Swinemünde vertrieben worden sei. In seinem Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens hat er angegeben, daß er in Swinemünde, R.straße ..., eine Dreizimmerwohnung gehabt habe. Nach seinen Angaben ist der Kläger 1935 freiwillig der Kriegsmarine beigetreten und hat sich auf 4 1/2 Jahre verpflichtet; von 1943 an sei er in Swinemünde infolge einer Erkrankung als Soldat behandelt worden. Einen Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe er nicht geltend gemacht. Er habe die feste Absicht gehabt, nach dem Krieg in Swinemünde zu bleiben.

3

Von der Industrie- und Handelskammer in Bremerhaven wurde der Kläger als solide, anspruchslos und fleißig beurteilt und sein Antrag befürwortet. Am 29. April 1954 lehnte der Prüfungsausschuß den Antrag ab, weil der Kläger als ehemaliger Wehrmachtsangehöriger kein Darlehn erhalten kenne. Denn er habe erst kurz vor seiner Vertreibung seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet. Eine Bindung an Swinemünde habe deshalb nacht bestanden. Durch Bescheid vom 20. Mai 1954 lehnte hierauf der Leiter des Ausgleichsamts Bremerhaven den Antrag ab. Die Beschwerde des Klägers hiergegen wurde durch Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 31. Juli 1954 zurückgewiesen.

4

In seiner Anfechtungsklage betonte der Kläger insbesondere, daß er tatsächlich die feste Absicht gehabt habe, in Swinemünde ständig zu bleiben. Das gehe daraus hervor, daß er mit der Bausparkasse in Mainz einen Bausparvertrag abgeschlossen habe, um sich zur gegebenen Zeit ein eigenes Haus zu bauen. Auch hätten seine Frau und seine Kinder bei den Sparkassen in Swinemünde gespart. Außer in der Ringstraße 51 habe er in Swinemünde auch in der Admiral-von-Schröder-Straße 35 mit seiner Familie Stube, Nebenraum und Küche bewohnt und dort begonnen, sich eine bürgerliche Existenz für die Zeit nach dem Kriegsschluß zu schaffen. Er habe aber eine endgültige Bindung für seine Tätigkeit in einer Anwaltspraxis noch nicht eingehen können. Sein Antrag sei deshalb zu Unrecht abgelehnt, und er beantrage,

den Bescheid vom 20. Mai 1954 und den Beschwerdebescheid vom 31. Juli 1954 aufzuheben.

5

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragten,

die Klage abzuweisen.

6

Die Voraussetzungen des § 254 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - seien im vorliegenden Falle nicht gegeben.

7

Durch Urteil vom 23. Februar 1955 wies das Verwaltungsgericht Bremen die Klage ab und ließ die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. In den Gründen ist ausgeführt, obwohl es sich um eine Ermessensentscheidung handele, könne das Verwaltungsgericht nachprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 254 LAG gegeben seien. Der Kläger sei auch mit Recht als Vertriebener im Sinne des§ 11 LAG anzusehen und könne euch wegen des Verlustes seines Hausrates einen Vertreibungsschaden nach § 12 LAG geltend machen.

8

Nach § 254 LAG müsse jedoch ein Vertriebener, um ein Aufbaudarlehn erhalten zu können, durch die Schädigung, d.h. durch die Vertreibung, seine Lebensgrundlage verloren haben. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall. Er sei bis zur Vertreibung Soldat gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob er Berufssoldat bis 1945 oder nur bis Ende 1939 gewesen sei. Denn seine Lebensgrundlage habe in beiden Fällen allein in der Ausübung seines Soldatendienstes bestanden. Als Soldat habe er sein Auskommen gehabt. Seine jetzige Hilfsbedürftigkeit beruhe auf dem Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht infolge ihrer Kapitulation, nicht aber im Wohnsitzverlust infolge Vertreibung. Es sei sogar anzunehmen, daß der Kläger über den Vertreibungszeitpunkt hinaus, den er mit dem 10. März 1945 angegeben habe - an diesem Tage seien höchstwahrscheinlich nur seine Familienangehörigen aus Swinemünde vertrieben worden -, noch Soldat bei seiner Marineeinheit in einem anderen verlegten Standort oder in mehreren Standorten gewesen sei, von wo aus er dann in Kriegsgefangenschaft geraten sei. Das Verwaltungsgericht schließe sich in vollem Umfang dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1954 (ZLA 1954 S. 43) und der Auffassung Schaefers (Existenzverlust und Wohnraumverlust, RLA 1953 S. 288) an. Der Kläger habe seine Berufsexistenz als Kaufmann 1935 mit seiner 4 1/2-jährigen Dienstverpflichtung aufgegeben. Damit sei die in § 239 Abs. 2 LAG aufgestellte Vermutung widerlegt.

9

Ob zwischen der durch die Vertreibung verlorenen Lebensgrundlage und seiner augenblicklichen ungesicherten Lebensgrundlage ein Kausalzusammenhang bestehen würde, können offenbleiben. Der Kläger habe bei der Firma K. monatlich 228 DM verdient, zu denen noch Spesen gekommen wären. Wenn diese Stellung infolge des geschäftlichen Niedergangs der Firma K. wieder verlorengegangen sei, so könne dieser Umstand nicht mehr auf die Vertreibung zurückgeführt werden.

10

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 25. Februar 1955 zugestellt. In der sonst zutreffenden Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger dahin belehrt, daß die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin einzulegen sei. Mit Schreiben vom 22. März 1955 - eingegangen am 24. März 1955 beim Verwaltungsgericht Bremen - legte der Kläger Revision ein und beantragte,

die Bescheids vom 20. Mai 1954 und 31. Juli 1954 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 23. Februar 1955 aufzuheben,

11

hilfsweise

den Rechtsstreit zurückzuverweisen,

dem Kläger für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen.

12

In der Begründung führte er aus, das Verwaltungsgericht habe § 254 LAG verkannt, insbesondere den Begriff der Lebensgrundlage und seines Verlustes durch Vertreibung. Er habe damit rechnen müssen, daß seine Laufbahn als Berufssoldat über kurz oder lang zu Ende sein werde und daß er sich dann wieder in seinem früheren kaufmännischen Beruf betätigen müsse. Da er die feste Absicht gehabt habe, sich in Swinemünde als Kaufmann zu betätigen, habe er seine Familie nach Swinemünde nachgeholt, sich dort einen festen Bekanntenkreis geschaffen und sich darum bemüht, nach Kriegsende in Swinemünde einen bürgerlichen Beruf ausüben zu können. Diese Absicht werde dadurch bestätigt, daß seine Familie Sparbücher bei den Swinemünder Sparkassen angelegt habe und daß er einen Bauvertrag abgeschlossen habe. Diese Aufbaumöglichkeit sei ihm durch die Vertreibung genommen worden. Es könne keine Rede davon sein, daß diese Möglichkeit ihm durch die Kapitulation genommen worden sei.

13

Nach 1945 hebe er noch keine neue Lebensgrundlage erreicht. Die Tätigkeit bei seinem Schwiegervater sei von vornherein nur vorübergehend gedacht gewesen.

14

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragten,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei die Vermutung des § 239 Abs. 2 LAG im vorliegenden Falle widerlegt. Aber auch wenn man von dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 20. November 1953 (MtBl. BAA 1953 S. 366 = Harmening Kommentar B 1 § 12 Anl. 2) ausgehe, könne der Kläger ein Aufbaudarlehen nicht erhalten, weil die in diesem Rundschreiben vorausgesetzte Bindung an Swinemünde noch nicht eingetreten gewesen sei.

16

II.

Die Revision des Klägers ist formgerecht und rechtzeitig, erhoben und begründet worden. Sie ist mithin zwar zulässig, kann aber aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben.

17

Nach §§ 253 Abs. 1 und 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - kann einem Vertriebenen zum Zwecke der Eingliederung ein Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn er ein Vorhaben nachweist, durch das er in den Stand gesetzt wird, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die er die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern.

18

Der Kläger ist Vertriebener; er kann auch einen Vertreibungsschaden geltend machen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Aufbaudarlehens nach §§ 253 und 254 LAG gegeben sind. Denn es fehlt jedenfalls an einem Vorhaben, durch das an Stelle einer durch die Vertreibung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage geschaffen werden soll.

19

Es bedarf hier keiner abschließenden Erörterung des Begriffs der Lebensgrundlage nach § 254 Abs. 1 LAG. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit diesem Begriff einen weiteren Kreis von Elementen und Umstände des wirtschaftlichen Lebens eines Vertriebenen oder Kriegssachgeschädigten umschreiben wollte, als dies durch den an anderen Stellen des Lastenausgleichsgesetzes verwendeten Begriff der Existenzgrundlage geschehen ist. Die berufliche oder Existenzgrundlage wird aber regelmäßig als der wichtigste oder wenigstens als ein wichtiger Teil der Lebensgrundlage im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG angesehen werden.

20

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht Bremen die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit dem begehrten Darlehen nicht eine Lebensgrundlage neu schaffen oder sichern will, die er durch die Vertreibung verloren hat. Er hat das Aufbaudarlehen zur Gründung einer neuen beruflichen Existenz beantragt. Hierfür kann der Kläger ein Aufbaudarlehen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Bremen jedoch nicht erhalten, da seine frühere Lebensgrundlage, bestehend in seiner früheren beruflichen Existenz, nicht durch die Vertreibung verlorengegangen ist. Das Verwaltungsgericht Bremen hat vielmehr mit Recht festgestellt, daß die berufliche Existenz des Klägers zur Zeit der Schädigung in seinem Wehrverhältnis bestanden hat und daß diese Existenzgrundlage nicht auf der Vertreibung, sondern auf dem Zusammehbruch und der Kapitulation der Wehrmacht beruht.

21

Der Kläger hat vorgetragen, daß er beabsichtigt habe, sich nach dem Kriege und nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht in Swinemünde in seinem erlernten kaufmännischen Beruf zu betätigen, und daß er hierfür bereits Vorbereitungen getroffen habe. Dieser Einwand wäre von entscheidender Bedeutung, wenn diese Pläne bereite so feste Grestalt angenommen, und schon so weit in die Tat umgesetzt worden wären, daß der Kläger in Swinemünde wenigstens eine gesicherte Anwartschaft auf oder einen sicheren Anhalt für eine berufliche zukünftige Existenz gehabt hätte, wenn er z.B. Kapital für die etwa notwendigen gewerblichen Räume investiert, Räume dieser Art bereits fest gemietet oder gepachtet und ausgestattet hätte, ein festes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre und etwa neben seinem Wehrdienst - wenn auch in nur beschränktem Umfang - ausgeübt hätte und dergleichen mehr. Was der Kläger in dieser Richtung vorgetragen hat - Abschluß eines Bausparvertrages mit der Bausparkasse Mainz, Abschluß von Sparverträgen durch seine Familienangehörigen mit den Sparkassen in Swinemünde, Aufnahme persönlicher Beziehungen zu anderen Einwohnern von Swinemünde und Verhandlungen über seinen Eintritt in eine Anwaltskanzlei -, reicht jedoch nicht aus, um eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Swinemünde anzunehmen, die dem Kläger verlorengegangen sein müßte, wenn ihm ein Aufbaudarlehen für seinen kaufmännischen Beruf gewährt werden soll. Denn die vom Kläger vorgetragenen. Umstände lassen die Feststellung noch nicht zu, daß der Kläger eine gesicherte Anwartschaft auf oder eine sichere Grundlage für seine in Aussicht genommene berufliche Existenz in Swinemünde gehabt hat. Der Kläger hat vielmehr die - auch vom Senat als festen Entschluß einer Existenzgründung in Swinemünde gewertete - Absicht noch nicht in einem solchen Maße in die Wirklichkeit umgesetzt, daß festgestellt werden kann, daß er seine berufliche Lebensgrundlage in Swinemünde gehabt und durch die Vertreibung aus Swinemünde verloren hat.

22

Die Klage ist mithin im Hinblick auf die Fassung des § 254 Abs. 1 LAG mit Recht abgewiesen worden. Der Revision des Klägers muß deshalb der Erfolg versagt bleiben.

23

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 333 und 334 LAG in Verbindung mit§§ 65 Abs. 1 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller