Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1956, Az.: BVerwG IV C 70.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 70.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 08.07.1954 - AZ: VIII a VGL 296/54
Verfahrensgegenstand
Aufbaudarlehen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juli 1954 - Az.: VIII a VGL 296/54 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1903 geborene Beigeladene stammt aus Königsberg und ist von Beruf Apotheker. Seit dem 1. Oktober 1936 war er in Königsberg zunächst in der O. Apotheke und dann in der K.-Apotheke als angestellter Apotheker tätig. Die in Königsberg für eine selbständige Berufsausübung erforderlichen Approbationsjahre erfüllte der Beigeladene bei Kriegsausbruch. Im August 1939 wurde der Beigeladene zur Wehrmacht einberufen und gehörte ihr bis zum Ende des Krieges an, zuletzt als Stabsapotheker.
Der Beigeladene bemühte sich laufend um eine Verwendung in der Heimat und Übernahme (Pacht) einer Apotheke. Dies gelang ihm schließlich im November 1944, nachdem der Pächter der K.-Apotheke in Königsberg im Jahre 1942 verstorben war und die Inhaberin der Konzession ihm die Pacht solange freigehalten hatte. Die Übernahme der Apotheke ist entsprechend den behördlichen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1945 erfolgt.
Die K.-Apotheke hatte im. Jahre 1939 einen Umsatz von 150.000 RM und in den Jahren 1940 bis 1944 einen solchen von 200-250.000 RM jährlich.
Im November 1949 kam der Beigeladene aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück. Er war dann in Hamburg als angestellter Apotheker tätig, zuletzt mit einem Bruttogehalt von 750,- DM monatlich zuzüglich einer von der Ausgleichskasse der Apothekerkammer gezahlten Zulage von 110,- DM. Seine beiden Kinder aus seiner 1936 geschiedenen ersten Ehe lebten in Rendsburg und wurden von einer Wirtschafterin betreut. Ende 1952 hat der Beigeladene wieder geheiratet. Aus dieser Ehe ist 1954 ein Kind hervorgegangen. Seine Frau war bis Ende des Jahres 1953 ebenfalls als Apothekerin tätig und verdiente dabei 500,- DM brutto.
Nachdem mehrere andere Versuche des Beigeladenen zur Erlangung einer Apothekenkonzession fehlgeschlagen waren, wurde ihm Ende 1953 für die neu zu errichtende "H.-Apotheke" in Hamburg-Billstedt die Konzession erteilt. Der Beigeladene hat den Betrieb der Apotheke Anfang 1954 aufgenommen. Sein im Oktober 1953 gestellter Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens wurde mit Bescheid vom 4. März 1954 abgelehnt mit der Begründung, daß er im Hinblick auf sein und seiner Ehefrau Einkommen bereits wieder eine gesicherte Lebensgrundlage gefunden habe. Auf den Einspruch des Beigeladenen hat die Beklagte am 6. Mai 1954 diesen Bescheid aufgehoben und ein Aufbaudarlehen von 22.000,- DM bewilligt. Der Bescheid ist im wesentlichen damit begründet, daß die Selbständigkeit gewissermaßen zum Berufsbild des Apothekers gehöre, und daß daher der Beigeladene, der früher selbständig war, nicht als eingegliedert angesehen werden könne, solange er diesen Status noch nicht wieder erreicht habe.
Hiergegen hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Klage erhoben. Er ist der Ansicht, daß die bisherige Beschäftigung des Beigeladenen als angestellter Apotheker eine gesicherte Lebensgrundlage darstelle. Der Beigeladene habe 860,- DM monatlich verdient und seine Ehefrau 500,- DM. Damit sei die Existenz der Familie gesichert gewesen. Die Auslegung, die die Beklagte dem § 254 Abs. 1 LAG gebe, finde im Gesetz keine Stütze. Nach § 254 Abs. 1 LAG komme es nur darauf an, ob eine gesicherte Lebensgrundlage vorhanden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Einspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 1954 aufzuheben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich dabei auf den angefochtenen Bescheid berufen.
Der Beigeladene hat sich den Ausführungen und dem Antrage der Beklagten angeschlossen. Er ist der Ansicht, daß der Verdienst seiner Ehefrau sowie die von der Apothekerkammer gezahlte Zulage bei der Beurteilung der Frage, ob er eine gesicherte Lebensgrundlage gehabt habe, ausscheiden müßten. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß er keine Altersversorgung habe. Bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft hätte er zur Erhaltung seiner Angestelltenversicherung einen Betrag von 600 DM aufwenden müssen, der ihm nicht zur Verfügung gestanden habe. Wenn er heute eine Lebensversicherung abschließen wolle, die ihm bei Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren eine Rente von 500 DM monatlich bringe, so müsse er eine monatliche Prämie von 383,35 DM aufbringen. Unter Berücksichtigung dieser Belastungen, der Steuern und sonstigen Abzüge würde danach von seinem Gehalt ein Betrag verbleiben, der wesentlich unter 400 DM monatlich liege. Es könne somit von einer gesicherten Lebensgrundlage nicht gesprochen werden, zumal er jetzt einen Sohn aus seiner zweiten Ehe habe und sein Sohn von 18 Jahren aus der ersten Ehe an Entwicklungsstörungen leide, die es fraglich erscheinen ließen, ob er jemals in der Lage sein werde, sich selbst zu unterhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 8. Juli 1954 stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt: Die Beklagte hätte das Darlehen nicht bewilligen dürfen, weil der Beigeladene bereits wieder eine gesicherte Lebensgrundlage habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei grundsätzlich davon auszugehen, daß ein früher Selbständiger auch dann eine gesicherte Lebensgrundlage im Sinne von § 254 Abs. 1 LAG wiedergefunden haben könne, wenn er jetzt eine Angestelltentätigkeit ausübe. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob die Stellung des Beigeladenen als angestellter Apotheker derart gewesen sei, daß seine Lebensgrundlage als gesichert angesehen werden könne. Dies sei im vorliegenden Falle zu bejahen. Zwar müßten die Einkünfte der Ehefrau des Beigeladenen unberücksichtigt bleiben, weil diese jetzt nicht mehr tätig sei aus. Gründen, die auf der Eheschließung beruhen. Wohl aber sei das Einkommen des Beigeladenen selbst so gewesen, daß seine Existenz dadurch gesichert sei. Hierbei sei auch die von der Apothekerkammer gewährte Zulage zu berücksichtigen, da mit der Fortdauer dieser Zahlungen zu rechnen gewesen sei. Daß der Beigeladene so hohe Aufwendungen zur Sicherung seines Lebensabends mache, wie angegeben (363,35 DM monatlich), sei nicht nötig.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Das Urteil ist der Beklagten am 15. Juli 1954 und dem Beigeladenen am 14. Juli 1954 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 6./9. August 1954 hat die Beklagte und mit Schriftsatz vom 9./10. August 1954 hat der Beigeladene Revision eingelegt.
Der Beigeladene beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Er rügt in seiner am 4. September 1954 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift die Verletzung des § 254 Abs. 1 LAG. Das Landesverwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Apothekerberufes verkannt. 90 % aller Apotheker seien selbständig, und er habe durch die Übernahme der Apotheke in Königsberg bewiesen, daß für ihn nur die Selbständigkeit in Frage komme. Die Stellung eines angestellten Apothekers sei, wie auch aus der vorgelegten Stellungnahme der Apothekerkammer vom 16. Juni 1954 hervorgehe, anders als die Stellung von angestellten Juristen oder Ärzten, sehr unsicher und ohne ausreichende Altersversorgung. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters habe er nicht die Möglichkeit, seine alte Angestelltenversicherung wieder aufleben zu lassen. Wenn er sich angemessen sichern wolle, würden ihm bei Zugrundelegung eines Bruttogehalts von 860,- DM, wovon 144,- DM allein für Steuern usw. abzusetzen seien, nur 370,- DM, höchstens 470,- DM verbleiben. Zu Unrecht habe das Landesverwaltungsgericht auch die Bestimmung des § 72 Ziff. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, wonach die Begründung selbständiger Existenzen zu fördern sei, nicht genügend beachtet.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten und des Beigeladenen zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht hatte der Beigeladene bereits wieder eine gesicherte Lebensgrundlage gefunden. Hierbei komme es, wie bei Kühne-Wolff Anm. 4 zu § 254 LAG richtig ausgeführt sei, darauf an, ob die wieder erreichte Lebensgrundlage für den Geschädigten nach den Gesamtumständen und nach seinen früheren Verhältnissen zumutbar sei, nicht aber notwendig, ob die Lebensgrundlage völlig den sozialen Verhältnissen vor der Schädigung gleichkomme. Bei einem Gehalt von 860,- DM brutto sei es dem Beigeladenen zuzumuten gewesen, weiter angestellter Apotheker zu bleiben. Im übrigen ergebe sich aus dem Akteninhalt, daß es dem Beigeladenen offenbar nicht allzu schwer gefallen sei, sich die notwendigen Mittel für den Aufbau der Apotheke auf andere Weise zu beschaffen.
Die Beklagte nahm mit dem am 13. Februar 1956 eingegangenen Schriftsatz ihre Revision zurück.
Durch einen am 24. Februar 1956 verkündeten Beschluß wurde das Revisionsverfahren bezüglich der von der Beklagten eingelegten Revision eingestellt und der Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt.
II.
Die Revision des Beigeladenen ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig und begründet. Nach den §§ 253 Abs. 1 und 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - kann einem Vertriebenen zum Zwecke der Eingliederung ein Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn er ein Vorhaben nachweist, durch das er in den Stand gesetzt wird, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen, für die er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Diese Voraussetzungen sind bei dem Beigeladenen und dem von ihm beabsichtigten Vorhaben im allgemeinen gegeben. Der Beigeladene ist insbesondere ein Vertriebener und kann einen Vertreibungsschaden geltend machen. Er hat auch ein Vorhaben nachgewiesen, durch das er in den Stand gesetzt wird, eine neue gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen, für die er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Es kann mithin nur zweifelhaft sein, in welchem Verhältnis diese neu zu schaffende Lebensgrundlage zu der durch die Vertreibung verlorenen Lebensgrundlage steht und ob der Beigeladene nicht nach der Vertreibung eine gesicherte Lebensgrundlage erlangt hatte.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Senat keinen Zweifel, daß die verlorene Lebensgrundlage des Beigeladenen die eines selbständigen Apothekers, genauer eines Apothekenpächters gewesen ist. Dieser Feststellung steht der Umstand nicht entgegen, daß der Kläger diese Stellung im Sozialgefüge nur kurze Zeit und neben seiner Tätigkeit als Stabsapotheker der Wehrmacht innegehabt hat. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch eine begründete Anwartschaft auf eine solche Lebensgrundlage als eine "durch die Schädigung verlorene Lebensgrundlage" anzusehen ist. Aus § 254 Abs. 1 LAG läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der ein Aufbaudarlehen Begehrende dartun müsse, daß er die verlorene Lebensgrundlage schon lange Zeit innegehabt haben und daß sie seine ausschließliche Lebensgrundlage gewesen sein müsse. Auch der Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Fall der Stadt Königsberg ändert nichts daran, daß die verlorene Lebensgrundlage des Beigeladenen die eines selbständigen Apothekenpächters gewesen ist. Denn der Beigeladene, der eine solche Stellung schon lange anstrebte und ohne den Ausbruch des Krieges nach den gegebenen Umständen wohl auch schon früher erreicht hatte, brauchte nicht damit zu rechnen daß die ganze deutsche Bevölkerung aus Königsberg vertrieben werden würde.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Bewilligung des Aufbaudarlehens such nicht mit dieser Begründung aufgehoben, sondern weil es die nach der Vertreibung, aber vor der Übernahme der H.-Apotheke begründete Lebensgrundlage des Beigeladenen bereits für so gesichert hielt, daß ein Aufbaudarlehen nicht bewilligt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, daß ein bisher selbständiger Gewerbetreibender auch dann eine gesicherte Lebensgrundlage wiedergefunden habe, wenn er eine Angestelltentätigkeit ausübe. Diesen Ausführungen kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1956 (IV C 117.54) dargelegt, daß nach § 253 Abs. 1 LAG bei der Bewilligung von Aufbaudarlehen der Zweck der Eingliederung nicht außer acht gelassen werden darf. Dieser Zweck nötigt zu einer Prüfung des Einzelfalles und muß insbesondere bei der Wertung der wiedergefundenen Lebensgrundlage in Betracht gezogen werden. Von den in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen ausgehend, kann es nicht beanstandet werden, daß die Beklagte soziologische Erwägungen angestellt und in Betracht gezogen hat, daß die Selbständigkeit von dem Beigeladenen schon ceit langem angestrebt und auch tatsächlich erreicht worden ist und zum Berufsbild des Apothekers gehört, und daß deshalb der Beigeladene trotz seiner - im Augenblick der Antragstellung vielleicht ausreichenden - Einnahmen aus seiner Angestelltentätigkeit noch nicht als voll eingegliedert im Sinne des § 253 Abs. 1 LAG angesehen werden kann. Der Senat billigt vielmehr diese Entscheidung der Beklagten.
Danach kommt es auf die sonstigen vom Landesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen, insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des Beigeladenen, und die Möglichkeit einer Sicherung seines Lebensabends im vorliegenden Falle nicht mehr entscheidend an.
Da der Rechtsstreit spruchreif erscheint, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,- DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 333 und 334 LAG in Verbindung mit den §§ 65 Abs. 1 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller