Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1956, Az.: BVerwG I B 74.56
Revisionsgerichtliche Nachprüfung von Vorschriften bremischen Rechts; Genehmigungspflichtige Bauarbeiten; Widerruf einer Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 74.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 13.03.1956 - AZ: BA 92/55
Rechtsgrundlagen
- § 197 S. 2 BauO HB
- § 53 BVerwGG
- Art. 153 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. Juni 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 1956 - BA 92/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.700 DM festgesetzt.
Gründe
Der Vater des Klägers zu 1) hat an seinem im Kriege teilweise zerstörten Gebäude in den Jahren 1945/46 und 1949 verschiedene Wiederaufbauarbeiten durchgeführt. Für die im Jahre 1945/46 durchgeführten Arbeiten lag eine baupolizeiliche Genehmigung nicht vor, für die im Jahre 1949 durchgeführten Arbeiten war eine widerrufliche Baugenehmigung erteilt worden. Nach dem später für das Gebiet beschlossenen Bebauungsplan fiel das Grundstück zum größten Teil in eine zu verbreiternde Straße, und die Bebauung des restlichen Grundstücksteiles entsprach nicht der ausgewiesenen Baustaffel. Das Bauaufsichtsamt der Beklagten forderte daher unter Widerruf der erteilten Genehmigung die Entfernung aller in der Nachkriegszeit errichteten Bauteile. Hiergegen haben der Kläger zu 1) als Grundstückseigentümer und die Klägerin zu 2) als Inhaberin eines Wohnrechtes Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Nach § 197 Satz 2 der bremischen Bauordnung sei ein ohne Genehmigung errichtetes Bauwerk, zu beseitigen. Die durchgeführten Bauarbeiten seien nach der bremischen Bauordnung in vollem Umfange genehmigungspflichtig gewesen. Die im Jahre 1949 errichteten Anlagen seien nach dem rechtswirksamen Widerruf der Baugenehmigung nunmehr als ungenehmigt zu betrachten. Für die in den Jahren 1945/46 durchgeführten Arbeiten habe eine Genehmigung nicht vorgelegen. Der Vater des Klägers zu 1) habe zwar wegen einer widerruflichen Baugenehmigung mit der Baubehörde verhandelt - in dem hier in Betracht kommenden Stadtgebiet seien seinerzeit wegen der in Vorbereitung befindlichen Planung nur widerrufliche Bauerlaubnisse erteilt worden -, es sei aber keine Baugenehmigung erteilt worden. Bei dieser Sachlage könne keine Rede davon sein, daß der Vater des Klägers zu 1) das Verhalten der Baubehörde seinerzeit dahin habe auslegen dürfen, daß sie ihm in mündlicher Form eine vorbehaltlose Bauerlaubnis wirksam erteilt habe. Allenfalls habe er vielleicht annehmen können, die Baubehörde sei bereit gewesen, seinen Bau bis auf weiteres widerruflich zu dulden. Es bestelle aber auch schon aus diesem Grunde keine Möglichkeit, den Kläger zu 1) günstiger zu stellen, als wenn auch hinsichtlich der in den Jahren 1945/46 errichteten Bauteile eine widerrufliche Bauerlaubnis erteilt und diese jetzt widerrufen worden wäre. Die für das Abbruchsverlangen erforderliche materielle Illegalität des Baues liege vor, und zwar auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, wie auf Grund der einschlägigen Vorschriften des bremischen Baurechtes näher ausgeführt wird. Ob die in dem Bebauungsplan zu Lasten des Klägers zu 1) getroffenen Regelungen eine Enteignung darstellten, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall sei, sei die angefochtene Maßnahme rechtmäßig. Die in den zugrunde liegenden Vorschriften des bremischen Rechts fehlende Regelung der Entschädigung sei dann aus Art. 153 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung zu entnehmen. Ein Ermessensfehler liege in der angefochtenen Verfügung nicht, wie im einzelnen näher ausgeführt wird. Die Klägerin zu 2) sei im polizeirechtlichen Sinne als Störer zu betrachten. Die Behörde habe daher die Verfügung mit Recht auch an sie gerichtet.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend: Das Berufungsurteil stehe im Gegensatz zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Rechtsverbindlichkeit mündlicher behördlicher Zusagen. Der Vater des Klägers zu 1) habe von der zuständigen Stelle einen Bescheid des Inhalts bekommen, daß die Sache in Ordnung gehe. Später sei diese mündlich zugesagte Baugenehmigung zurückgenommen worden.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die strittigen Bauarbeiten genehmigungspflichtig gewesen seien und die baulichen Anlagen dem materiellen Baurecht wider sprächen, beruhen auf einer Auslegung von Vorschriften des bremischen Rechts und unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Das gleiche gilt für die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Klägerin zu 2) als Störer im polizeirechtlichen Sinne anzusehen sei.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage der Enteignung betreffen zwar Bundesrecht, sie werfen aber keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage auf. Der erkennende Senat hat bereits in seinemBeschluß vom 23. April 1956 - BVerwG I B 48.56 - ausgesprochen, daß auch bei den vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung beschlossenen, unter der Herrschaft dieser Verfassung fortgeltenden Gesetzen hinsichtlich der Entschädigung auf Art. 153-Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung zurückzugreifen ist.
Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der formell illegale Bau dem materiellen Baurecht widerspreche, allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Abbruchsgebotes abstellt und die Rechtslage zur Zeit der Errichtung des Baues außer Betracht läßt, so mag das zwar die grundsätzliche Rechtsfrage berühren, ob angesichts des Charakters der Baugenehmigung, durch die nur eine formelle öffentlich-rechtliche Schranke hinweggeräumt wird, eine solche Auslegung mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar ist. Allein diese Frage würde in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil es auf sie für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles nicht ankommt. Selbst wenn man nämlich für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer materiellen Baurechtswidrigkeit auch im Zeitpunkt der Errichtung des formell illegalen Baues verlangen würde, so wäre die Abbruchsanordnung nicht fehlerhaft. Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts wäre nämlich in diesem Zeitpunkt nur eine widerrufliche Baugenehmigung erteilt gewesen. Diese aber wäre dann als durch die angefochtene Verfügung rechtmäßig zurückgenommen anzusehen.
Der von den Klägern angenommene Widerspruch des Berufungsurteils zu demUrteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - liegt nicht vor. Denn nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Baubehörde dem Rechtsvorgänger des Klägers zu 1) keine bindende Zusage gegeben. Allenfalls hätte eine solche eine widerrufliche Genehmigung zum Gegenstand gehabt. Die Erteilung einer solchen Genehmigung aber würde, wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt, der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht entgegenstehen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wortes [beruht] des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering