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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1956, Az.: BVerwG I B 48.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 48.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 20.12.1955 - AZ: II BA 65/55
VGH Bremen - 20.12.1955 - AZ: II A 332/55

Fundstelle

  • BBauBl 1956, 534

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 23. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1955 - II A 332/55, BA 65/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat ohne bauaufsichtliche Genehmigung ein zerstörtes Gebäude teilweise wieder aufgebaut. Zwei nachträglich eingereichte Baugesuche sind abgelehnt worden. Die Ablehnung ist unanfechtbar geworden. Durch Verfügung vom 14. Januar 1955 wurde der Kläger aufgefordert, die ohne Genehmigung errichteten Bauteile abzubrechen, da diese der beschlossenen Planung widersprächen und deren Verwirklichung hinderten. Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Diese, war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Abrißgebot sei nach der bremischen Bauordnung gerechtfertigt. Die Bauteile seien ohne Genehmigung errichtet. Sie verstießen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegen das materielle Baurecht, da die bebauten Grundflächen nach dem Bebauungsplan zum Teil in die Straßen fielen, zum Teil nach der Baustaffeleinteilung nicht oder nicht in der vom Kläger vorgenommenen Art und Weise bebaut werden dürften. Ein Teil des Grundstücks des Klägers gehöre zu einer Fläche, auf der eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ein zusammenhängendes Bauvorhaben errichten solle, dessen Durchführung durch die strittigen Bauteile behindert würde. Selbst wenn diese planungsrechtlichen Festlegungen eine Enteignung darstellen sollten, seien sie zulässig. Die Enteignung sei dann auf Grund der Bauordnung, der Staffelbauordnung und des Gesetzes betreffend Feststellung von Bebauungsplänen erfolgt. Die Entschädigung, für die in diesen Gesetzen Bestimmungen über Art und Ausmaß fehlten, seien nach Art. 153 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung im Einzelfall von den Zivilgerichten selbständig festzusetzen. Auch die beabsichtigte Übertragung des Eigentums an Teilen des Grundstückes des Klägers auf ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen sei nicht verfassungswidrig.

2

Es entspreche in Anbetracht der noch bestehenden Wohnungsnot und besonders wegen des merklichen Fehlens von Wohnungen mit sozial tragbaren Mietsätzen dem Wohl der Allgemeinheit, wenn den gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die allein imstande sein könnten, diesem Mangel in einem für die Allgemeinheit spürbaren Ausmaße abzuhelfen, für die Errichtung größerer Wohnblöcke oder Siedlungen in großzügiger Weise die Möglichkeit gegeben werde, Bauland in zusammenhängenden Flächen zu erwerben. Hierfür seien in der westlichen Vorstadt Bremens besonders günstige Voraussetzungen gegeben. Der Erlaß des Abrißgebotes stehe nach der bremischen Bauordnung im Ermessen der Behörde. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, wie im einzelnen näher dargelegt wird.

3

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

5

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Soweit das Berufungsurteil auf einer Auslegung von Vorschriften des bremischen, also nicht revisiblen Rechtes beruht, unterliegt es nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage der Enteignung betreffen zwar Bundesrecht. Sie werfen aber keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage auf. Daß die sogenannte Junktimklausel des Art. 14 des Grundgesetzes - GG -, nach welcher eine Enteignung nur zulässig ist, wenn das Gesetz, durch das oder auf Grund dessen die Enteignung erfolgt, zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, nicht für die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündeten Gesetze - die sogenannten vorkonstitutionellen Gesetze - gilt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Meinung (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1955 - BVerwG I C 101.53 -, BVerwGE 2, 35). Bei diesen Gesetzen ist hinsichtlich der Entschädigung auf Art. 153 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung zurückzugreifen, wonach für Enteignungen angemessene Entschädigung zu leisten ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Juli 1955 (JZ 1955 S. 541 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51]) für die unter der Geltung der Weimarer Verfassung erlassenen Gesetze ausdrücklich ausgesprochen. Es muß aber auch für die vor diesem Zeitpunkt beschlossenen, unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung fortgeltenden Gesetze gelten.

8

Daß die Enteignung auch bebauter Grundstücke im Interesse des öffentlichen Wohls liegt, wenn der anerkannte Enteignungszweck eine solche Lösung erfordert - diese tatsächliche Voraussetzung hat das Berufungsgericht als vorhanden festgestellt -, hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 15. März 1955 - BVerwG I C 149.53 - (BVerwGE 2, 36) ausgesprochen. Auch dies stellt daher keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage dar.

9

Die Erörterungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein Ermessensfehler nicht vorliegt, lassen keinen Rechtsirrtum in grundsätzlichen Fragen erkennen, der Anlaß geben könnte, die Revision zuzulassen.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering