Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1956, Az.: BVerwG II C 129.54
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Baden-Württemberg; Änderung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Baden-Württemberg nach dem Inkrafttreten der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Besoldung der Richter im Landesdienst nach Landesrecht; Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die unterschiedliche Besoldung von Richtern in unterschiedlichen Ländern; Im Zeitpunkt der Klagerhebung begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 129.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.03.1954 - AZ: 4 S 179/53
Rechtsgrundlagen
- § 34 VGG
- § 50 VGG
- § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- Art. 3 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 97 Abs. 1 GG
- § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 145 - 150
- AS III , 146
- DVBl 1956, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1956, 407
- JZ 1956, 343 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1956, 343
- NDBZ 1956, 108
- NJW 1956, 965-966 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 965
Verfahrensgegenstand
Besoldungsrecht für Richter im Landesdienst.
Erstinstanzliche Zuständigkeit des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Baden-Württemberg nach § 50 VGG ist unbeschadet der Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1955 (GBl. S. 242) für die vor dem Inkrafttreten der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) erhobenen Klagen erhalten geblieben. Sie verletzt nicht das Grundgesetz.
- 2.
Die Besoldung der Richter im Landesdienst bestimmt sich nach Landesrecht. Dieses steht nicht mit Art. 3 GG in Widerspruch, soweit es in sachlich gerechtfertigter Weise bestimmte Richter einer anderen Besoldungsgruppe zuweist, als dies in anderen Ländern geschehen ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
am 15. Februar 1956 ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 18. März 1954 - 4 S 179/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Seit dem 1. September 1949 ist der Kläger Verwaltungsgerichtsdirektor bei dem Verwaltungsgericht in Stuttgart in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b. Seinen Antrag vom 26. September 1952 auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 1 b lehnte das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 17. April 1953 ohne Rechtsmittelbelehrung ab.
Am 29. Juni 1953 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und vorgetragen:
Die Reichsbesoldungsordnung in ihrer letzten Passung vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189, 202) - RBO - sei auf ihn anzuwenden. Dort seien die Verwaltungsgerichtsdirektoren in der Gruppe A 1 b ausgewiesen. Zwar habe das württembergische Gesetz über die Angleichung der Besoldung der württembergischen Staatsbeamten an die Besoldung der Reichsbeamten vom 28. Dezember 1938 (RegBl. 1939 S. 1) - wAnglG - nur das Reichsbesoldungsgesetz, nicht dagegen auch die RBO übernommen. Indessen sei nach 1945 auch dieses Landesrecht geworden. Nach dem württembergisch-badischen Beamtengesetz vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) habe der Beamte Anspruch auf Dienstbezüge nach Maßgabe des Besoldungsrechts. Das Verfahren des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, weil danach die Einstufung der Verwaltungsgerichtsdirektoren von Jahr zu Jahr geändert werden könne. Zudem sei die Einstufung der Verwaltungsgerichtsdirektoren nach A 2 b im Verhältnis zur Einstufung der Amtsgerichtsdirektoren größerer Amtsgerichte unbillig. Schließlich sei das Amt eines Verwaltungsgerichtsdirektors nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Generalklausel verantwortungsvoller als dasjenige eines früheren preußischen Verwaltungsgerichtsdirektors.
Der Kläger beantragt
- 1.
festzustellen, daß er vom 1. September 1949 an als Verwaltungsgerichtsdirektor Ansprüche auf Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 1 b der Reichsbesoldungsordnung habe,
- 2.
die Einweisungsverfügung des Innenministeriums Württemberg-Baden vom 26. September 1949 - E 201/7 - insoweit aufzuheben, als er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b eingewiesen worden sei,
- 3.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn - den Kläger - ab 1. September 1949 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 b einzuweisen,
- 4.
den Erlaß vom 17. April 1953 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
Die RBO gelte nach den Art. 75, 125 GG nur als Rahmenrecht weiter, innerhalb dessen sich, der Landesgesetzgeber frei bewegen könne. Die in der RBO A erwähnten Verwaltungsgerichtsdirektoren seien solche preußischen Rechts und mit denen des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht vergleichbar. An die Stelle der im badisch-württembergischen Recht fehlenden gesetzlichen Einstufung der Verwaltungsgerichtsdirektoren trete deren Einstufung durch das jeweilige Staatshaushaltsgesetz und im Staatshaushaltsplan. Danach seien die Verwaltungsgerichtsdirektoren nach A 2 b zu besolden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Erhebungen angestellt über die Aufgaben der früheren preußischen Verwaltungsgerichtsdirektoren und über die heutige Besoldung der Verwaltungsgerichtsdirektoren in den deutschen Ländern. Er hat festgestellt, daß nur in Hessen, Bremen und Rheinland-Pfalz die Verwaltungsgerichtsdirektoren, die nicht die Geschäfte von Verwaltungsgerichtspräsidenten wahrnehmen, sondern nur Kammervorsitzende sind, nach A 2 b besoldet werden und in allen übrigen Ländern die Verwaltungsgerichtsdirektoren nach A 1 b eingestuft sind.
Durch Urteil vom 18. März 1954 - 4 S 179/53 - hat der Verwaltungsgerichtshof - 4. Stuttgarter Senat - die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
Die für einen preußischen Verwaltungsgerichtsdirektor nach der RBO gültig gewesene Besoldungsregelung sei für einen Verwaltungsgerichtsdirektor nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz nicht maßgebend. Die RBO in der Passung vom 30. März 1943 habe sich nur auf die Verwaltungsgerichtsdirektoren preußischen Rechts bezogen, weil es damals nur solche gegeben habe. Aus der gleichen Amtsbezeichnung folge nicht zwingend eine gleiche Besoldung. Entscheidend sei, ob es sich um das gleiche Amt handele. Dies sei nicht der Fall. Die Stellung des erst durch das Verwaltungsgerichtsgesetz im Jahre 1946 geschaffenen Verwaltungsgerichtsdirektors sei mit derjenigen des preußischen Verwaltungsgerichtsdirektors institutionell nicht vergleichbar.
Aus dieser Feststellung folgt, daß bei Errichtung der Verwaltungsgerichte nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz eine Lücke im Besoldungsrecht vorgelegen habe. Dadurch, daß diese nicht rechtssatzmäßig, sondern nur durch den Staatshaushaltsplan ausgefüllt sei, sei die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet, weil der einmal in eine Planstelle eingewiesene Verwaltungsgerichtsdirektor in einem späteren Jahr nicht schlechter besoldet werden dürfe als nach der ihm zugebilligten Besoldungsgruppe. Zwar rüge der Kläger mit Recht, daß jene Lücke nicht durch Rechtssatz - Gesetz oder Verordnung - geschlossen worden sei. Der Kläger habe jedoch kein Recht auf Tätigwerden des Gesetzgebers.
Mit der Einstufung der Verwaltungsgerichtsdirektoren nach A 2 b habe die Landesregierung im Hinblick auf die gleichartige Regelung in Hessen, Rheinland-Pfalz und Bremen weder willkürlich gehandelt noch ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt. Zudem sei es gebräuchlich, die Direktoren eines mittleren Gerichts ebenso einzustufen wie die Richter des im Rechtszuge übergeordneten Gerichts. Die Oberverwaltungsgerichtsräte des Verwaltungsgerichtshofs seien wie die Verwaltungsgerichtsdirektoren nach A 2 b eingestuft.
Gegen dieses ihm am 29. März 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 1954 Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Besoldungsrechts durch Nichtanwendung der Reichsbesoldungsordnung und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der württembergisch-badische Verwaltungsgerichtsdirektor habe - so trägt der Kläger vor - im Hinblick auf die Generalklausel eine im Vergleich zur Stellung eines preußischen Verwaltungsgerichtsdirektors ungleich umfassendere und bedeutendere Verantwortung. Seine Stellung entspreche daher zumindest derjenigen eines preußischen Verwaltungsgerichtsdirektors. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei Teil der rechtsprechenden Gewalt. Art. 90 Abs. 2 der württembergisch-badischen Verfassung vom 28. November 1946 - LV - erkläre für die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit den für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Art. 88 LV für entsprechend anwendbar. Auf die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werde die RBO gewohnheitsrechtlich angewendet. Das gleiche müsse für die Verwaltungsgerichtsdirektoren gelten. Die Nichtanwendung der RBO auf die Verwaltungsgerichtsdirektoren verletze Art. 3 GG und sei willkürlich, nachdem man die Besoldung der Verwaltungsgerichtspräsidenten aus der RBO übernommen habe.
Der Kläger hat zur Ergänzung seiner Rechtsausführungen ein Rechtsgutachten des Universitätsprofessors Dr. Forsthoff vorgelegt, auf das verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 18. März 1954 - 4 S 179/53 - insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und den Klageanträgen in vollem Umfang stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend:
Die Anwendbarkeit der RBO, die - wenn überhaupt - nur als Landesrecht in Betracht komme, sei im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. Art. 3 GG sei nicht verletzt. Auch die als Kammervorsitzende eingesetzten Landgerichtsdirektoren, denen die Verwaltungsgerichtsdirektoren besoldungsmäßig gleichzuachten seien, befänden sich in der Gruppe A 2 b. Die Funktion der Verwaltungsgerichtsdirektoren sei durch die Generalklausel nicht verändert worden. Die Fortgeltung der RBO für die Richter der ordentlichen Gerichte ergebe sich daraus, daß diese bis zum Zusammenbruch bereits als Reichsbeamte der RBO unterstanden hätten. Die Verwaltungsgerichtspräsidenten seien unabhängig von der RBO nach den für Württemberg-Baden geltenden Dienstposten-Bewertungsgrundsätzen und in Übereinstimmung mit den gleichzubewertenden Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach A 1 a eingestuft worden.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof war für die Entscheidung über die Klage zuständig.
Zwar hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg durch Entscheidung vom 29. Oktober 1955 (Gesetzblatt für das Land Baden-Württemberg - GBl. - Nr. 23 vom 25. November 1955 S. 242; vgl. DÖV 1955 S. 760) den die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszuge begründenden § 50 des württembergisch-badischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) - VGG - für unvereinbar mit Art. 67 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) - LV - erklärt und seine Nichtigkeit festgestellt. Diese Nichtigkeitserklärung (§ 50 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 - GBl. S. 171 - StGHG) wirkt jedoch mit Gesetzeskraft (§ 23 Abs. 1 StGHG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 LV) frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landesverfassung, mithin gemäß Art. 94 Abs. 2 LV auf den 19. November 1953, zurück. Erst seit diesem Zeitpunkt kann die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszuge nicht mehr auf § 50 VGG gestützt werden.
Die vorliegende Klage ist indessen bereits am 29. Juni 1953, also in einem Zeitpunkt erhoben, auf den die durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs bewirkte Rechtsänderung nicht zurückwirkt, in dem vielmehr die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszuge noch nach § 50 VGG begründet war. Die im Zeitpunkt der Klägerhebung begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ist nach § 34 VGG in Verbindung mit § 263 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung erhalten geblieben. Denn letztere Vorschrift ist auch bei gesetzlicher Änderung der Zuständigkeit anzuwenden (vgl. Baumbach "ZPO" 22. u. 23. Aufl. 1954 S. 453 Erl. 5 zu § 263; Stein-Jonas-Schönke "ZPO" 18. Aufl. Erl. IV 2 zu § 263 nebst Verweisungen auf die Rechtsprechung); das gleiche hat für die Änderung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs durch gesetzesgleiche Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach Erhebung der Klage zu gelten.
Der Umstand, daß hiernach der badisch-württembergische Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung über die vorliegende Klage in erster und letzter Tatsacheninstanz zuständig geblieben ist und damit dem Kläger eine weitere Tatsacheninstanz entzogen war, begegnet auch nicht verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -. Die in dieser Vorschrift enthaltene Gewährleistung des "Rechtsweges" erfordert keinen Instanzenzug; sie ist auch dann erfüllt, wenn dieser Rechtsweg nur in einem Rechtszug besteht (BVerfGE Bd. 4 S. 94; BVerfG in DVBl. 1956 S. 22; BVerwGE Bd. 1 S. 60 = NJW 1954 S. 1014 = DVBl. 1954 S. 406 = DÖV 1954 S. 407 = JZ 1954 S. 548; BVerwGE Bd. 1 S. 63; BVerwG.: Beschluß vom 4. März 1954 - BVerwG I B 83.53 - NJW 1954 S. 1214, Urteil vom 12. Januar 1954 - BVerwG I C 103.53-, Beschluß vom 2. April 1954 - BVerwG II C 138.53 - NJW 1954 S. 1172 = MDR 1954 S. 525 = DÖV 1954 S. 501 [OLG Hamburg 07.04.1954 - Ss 13/54], Beschluß vom 19. Juli 1954 - BVerwG V B 41.54-, Beschluß vom 9. Juli 1954 - BVerwG V B 190.54 -; Bay. VerfGH in VerwRspr. Bd. 7 Nr. 79). Auch andere, aus dem Grundgesetz herzuleitende Bedenken gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für die vor dem, Inkrafttreten der Landesverfassung erhobenen Klagen bestehen aus den in der vorerwähnten Rechtsprechung mitgeteilten Gründen nicht.
Mit dem Vorbringen, bei der Eingruppierung des Klägers hätte die bei Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Besoldungsrecht des damaligen Landes Württemberg-Baden entstandene Lücke durch entsprechende Anwendung der Reichsbesoldungsordnung - RBO - geschlossen werden müssen, rügt die Revision nicht die Verletzung von Bundesrecht. Der Kläger ist Richter im Landesdienst. Seine Rechtsverhältnisse zum beklagten Land bestimmen sich nach Landesrecht. Die Frage, ob und inwieweit innerhalb des auf den Kläger anzuwendenden Landesrechts das. Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) - RBesG - und die diesem Gesetz angefügte Reichsbesoldungsordnung auf den Kläger anzuwenden ist, gehört dem Landesrecht zu. Denn das durch Landesgesetz in den Ländern - so in Württemberg durch das Gesetz über die Angleichung der Besoldung der württembergischen Staatsbeamten an die Besoldung der Reichsbeamten vom 28. Dezember 1938 (RegBl. 1939 S. 1) - eingeführte und nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgeltende Reichsbesoldungsgesetz ist nicht Bundesrecht (BVerwG, Urteil vom 31. März 1954 - II C 144.53 - NJW 1955 S. 567 = ZBR 1955 S. 222 = JR 1955 S. 154 = NDBZ 1955 S. 92), insbesondere auch nicht Bundesrahmenrecht (BVerfG, Entscheidung vom 1. Dezember 1954, BVerfGE Bd. 4 S. 115). Insoweit ist die Revision deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - unbegründet.
Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des Art. 3 GG durch das angefochtene Urteil.
Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebietet nicht, daß - auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten - die Angehörigen eines Landes in allen Punkten den. Angehörigen eines anderen Landes gleichbehandelt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. November 1954 - II C 151.54 - NJW 1955 S. 1495 BVerwGE Bd. 1 S. 242). Der Bundesverfassungsgeber hat durch Art. 75 Nr. 1 GG dem Bund hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen lediglich die Befugnis zum Erlaß von Rahmenvorschriften zugewiesen und die Gesetzgebungskompetenz auf diesem das Besoldungsrecht einschließenden Gebiet den Ländern vorbehalten. Damit brachte er zugleich zum Ausdruck, daß Verschiedenheiten des Landesrechts auf dem Gebiete des Besoldungsrechts keinen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen (BVerwG a.a.O.), sondern daß die Anwendung des Art. 3 GG sich auf den räumlichen und sachlichen Rechtsbereich beschränkt, dem der Einzelne zugehört. Ein im Landesdienst beschäftigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes wird mithin in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht dadurch verletzt, daß die ihm funktionell gleichzubewertenden Bediensteten eines anderen Landes nach dessen Recht höher besoldet werden, als dies bei ihm auf Grund des für ihn geltenden Landesrechts der Fall ist. Der Hinweis der Revision darauf, daß die Aufgaben der Verwaltungsgerichtsdirektoren in Baden-Württemberg denjenigen der in der Reichsbesoldungsordnung in der Besoldungsgruppe A 1 b erwähnten Verwaltungsgerichtsdirektoren preußischen Rechts zumindest gleichzubewerten und die Verwaltungsgerichtsdirektoren in der überwiegenden Zahl der anderen Bundesländer der Besoldungsgruppe A 1 b zugeordnet worden seien, vermag daher die Rüge, der Kläger sei durch die im Staatshaushaltsgesetz und Staatshaushaltsplan seines Dienstherrn vorgesehene Einstufung der Verwaltungsgerichtsdirektoren in die Besoldungsgruppe A 2 b in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, nicht zu stützen.
Auch soweit nach den vorerwähnten Grundsätzen die Anwendbarkeit des Art. 3 GG im Raume des beklagten Landes zu prüfen war, ist dessen Verletzung nicht zu erkennen. Zwar ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 der württembergisch-badischen Landesverfassung vom 28. November 1946 (RegBl. S. 277) gleichwertiger Teil der rechtsprechenden Gewalt. Sie ist jedoch in dem durch die Generalklausel (Art. 90 Abs. 1 a.a.O.) umschriebenen Aufgabenbereich - im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit - eine neue Institution. Anders als die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für welche das RBesG und die RBO bis zum Zusammenbruch unmittelbar galten und nunmehr als Landesrecht fortgelten, waren die Richter der Verwaltungsgerichte bei deren Errichtung besoldungsrechtlich noch nicht erfaßt. Ihre Einbeziehung in das Landesbesoldungsrecht konnte daher nur durch Landesgesetz erfolgen, wie dies nunmehr durch § 1 Nr. 2, 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 22. November 1954 (GBl. S. 155) geschehen ist. Wenn das beklagte Land die Verwaltungsgerichtsdirektoren seines Bereichs bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Hinblick darauf, daß die als Kammervorsitzende eingesetzten Landgerichtsdirektoren und die Oberverwaltungsgerichtsräte der Besoldungsgruppe A 2 b zugehören, ebenfalls dieser Besoldungsgruppe zuordnete, so kann darin kein sachlicher Gründe entbehrender (vgl. BGH Gutachten vom 6. September 1953 BGHZ Bd. 11 Anh. 35; BayVerfGH in VerwRspr. Bd. 1 Nr. 82), willkürlicher Verstoß gegen Art. 3 GG erblickt werden. Denn abgesehen davon, daß andere Länder des Bundesgebietes in gleicher Weise verfahren sind und daß auch finanzielle Erwägungen als sachgerecht anzuerkennen sind (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1953, DÖV 1955 S. 62), bietet Art. 3 GG nicht die Möglichkeit, eine landesrechtliche Regelung daraufhin zu prüfen, ob dabei die im einzelnen zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden worden ist. Ist die vom Landesgesetzgeber gewählte Lösung - was hier für die Eingruppierung, der Verwaltungsgerichtsdirektoren aus den mitgeteilten Gründen zu bejahen ist - mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere Regelung gerechter gewesen wäre und dem Gleichheitsgrundsatz noch besser entsprochen hätte (BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1953, BVerfGE Bd. 3 S. 162). Ob es - wie die Revision meint - bei einem Vergleich der Aufgaben preußischer Verwaltungsgerichtsdirektoren mit denjenigen der Verwaltungsgerichtsdirektoren im Sinne des Verwaltungsgerichtsgesetzes gerechter gewesen wäre, letztere nach der Besoldungsgruppe A 1 b RBO zu besolden, kann deshalb dahinstehen. Das angefochtene Urteil beruht hiernach nicht auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des Art. 3 GG.
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Verwaltungsgerichtshof auch darin beizupflichten, daß die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) durch die zeitweilige Eingruppierung der Verwaltungsgerichtsdirektoren des beklagten Landes in die Besoldungsgruppe A 2 b durch Staatshaushaltsplan statt durch Besoldungsgesetz nicht berührt worden ist. Eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit durch die bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 22. November 1954 (GBl. S. 155) im beklagten Lande übliche Festsetzung der Besoldung durch den Staatshaushaltsplan wäre nur dann denkbar gewesen, wenn der Besoldungsanspruch des Klägers durch eine abweichende Festsetzung oder Nichtberücksichtigung der Besoldung der Verwaltungsgerichtsdirektoren im Staatshaushaltsplan hätte beeinträchtigt werden können. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis verneint, daß der einmal in eine Planstelle eingewiesene Verwaltungsgerichtsdirektor in einem späteren Jahre nicht schlechter besoldet werden dürfe als nach der ihm zugebilligten Besoldungsgruppe. Ob dies zutrifft, ist eine dem Landesrecht zugehörende, weil nach Art. 9 Abs. 1 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249 [250]) in Verbindung mit § 1 RBesG zu entscheidende und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogene Rechtsfrage, an deren Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof der erkennende Senat gebunden ist. Ist hiernach davon auszugehen, daß der Besoldungsanspruch des Klägers in der durch seine Ernennung zum Verwaltungsgerichtsdirektor in Verbindung mit seiner Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b bestimmten Höhe durch ein Staatshaushaltsgesetz nicht nachteilig verändert werden konnte, so verstieß die vorübergehende Besoldungsregelung für die Verwaltungsgerichtsdirektoren nicht gegen das grundgesetzliche Gebot der richterlichen Unabhängigkeit und ist auch insoweit eine Verletzung von Bundesrecht durch das angefochtene Urteil nicht ersichtlich.
Aus diesen Gründen war die Revision gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG zurückzuweisen.
Schmitt
Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer