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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1954, Az.: BVerwG II C 151.54

Anerkennung der Kriegsheimkehrereigenschaft; Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Behandlung aller Kriegsheimkehrer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG II C 151.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.02.1954 - AZ: 249 III 53

Fundstellen

  • AS I, 1242
  • NJW 1955, 1495

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 1954 - Nr. 249 III 53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der ... März 1927 geborene Kläger trat 1938 in die Oberschule ein, besuchte zunächst das L.-Gymnasium in M. später die Oberschule in L. und vom September 1943 an als Luftwaffenhelfer die Oberschule in München-.... Bei seiner Heranziehung zum Reichsarbeitsdienst im Juni 1944 erhielt er ein Abgangszeugnis aus der 6. Klasse. Im Oktober 1944 wurde er zur Kriegsmarine einberufen und im Juli 1945 nach kurzer Gefangenschaft entlassen. Nach Wiederaufnahme des Schulunterrichts im Januar 1946 trat er in die 8. Klasse der Oberrealschule R. ein. Mit den Entschließungen des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. März und 15. Mai 1946 (KHBl. 1946 S. 20 und 21) wurde angeordnet, daß im Schuljahr 1946/47 alle Schüler höherer Lehranstalten in der Klasse, in der sie sich damals befanden, zu verbleiben hätten. Schüler, die sich in der Lage glaubten, die Wiederholungsklasse auf Grund ihres Wissensstandes überspringen zu können, hatten dies durch eine besondere Prüfung, nachzuweisen, die für die Schüler der 8. Klasse durch eine besondere Reifeprüfung im Sommer 1946, das sog. Springer-Abitur, ersetzt wurde. Der Kläger unterzog sich dieser Reifeprüfung, bestand sie jedoch nicht. Vom September 1946 an besuchte er einen Sonderlehrgang für Kriegsheimkehrer, in dessen Rahmen er im März 1947 die Reifeprüfung mit Erfolg ablegte. Nach Ableistung eines 1/2jährigen Aufbaudienstes begann der Kläger im Wintersemester 1947/48 an der Universität M. das Studium der Rechte, das er am 15. Februar 1951 mit der 1. juristischen Staatsprüfung abschloß. Mit der Ernennungsurkunde vom 20. März 1951 wurde er vom Oberlandesgerichtspräsidenten in München unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Gerichtsreferendar ernannt. In der Urkunde ist vermerkt:

"Sie werden dadurch Beamter im Probedienst. Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Aushändigung dieser Urkunde und endet grundsätzlich mit der Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Großen Staatsprüfung."

2

Gleichzeitig wurde er mit Wirkung vom 1. April 1951 auf 12 Monate dem Amtsgericht M. und mit Verfügung vom 13. März 1952 auf die Dauer von 11 Monaten zur weiteren Ausbildung dem Landgericht M. II zugewiesen.

3

Mit der Verfügung vom 27. Mai 1952 ordnete der Oberlandesgerichtspräsident an, daß der Kläger seine Ausbildung vom 1. April 1952 an nach § 55 Abs. 1 JuVAPO (= Bayer. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst) nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beenden habe, da er nicht Kriegsheimkehrer i.S. des REG (= Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 - BGBl. I S. 455 -) sei. Weiter wurde die Verfügung vom 13. März 1952, die von der Voraussetzung ausging, daß der Kläger einen Vorbereitungsdienst von 2 1/2 Jahren zu leisten habe, dahin abgeändert, daß der Kläger dem Landgericht M. II nur auf die Dauer von 9 Monaten zugewiesen wurde.

4

Gegen diese Verfügung, die eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, erhob der Kläger am 10. Dezember 1952 Gegenvorstellungen mit der Bitte, sie im Falle der Nichtabhilfe an das Bayer. Staatsministerium der Justiz weiterzuleiten. Der Oberlandesgerichtspräsident legte die Akten hierauf mit einem ausführlichen Bericht am 14. Januar 1953 dem Staatsministerium der Justiz zur Entscheidung vor. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 1953 gebeten hatte, seine Gegenvorstellungen als Einspruch zu behandeln, ersuchte das Bayer. Staatsministerium der Justiz den Oberlandesgerichtspräsidenten am 27. Februar 1953, den Einspruch in eigener Zuständigkeit entsprechend dem Vorlagebericht vom 14. Januar 1953 zu bescheiden.

5

Mit Einspruchsbescheid vom 20. März 1953, der dem Kläger am 9. April 1953 eröffnet wurde, wies der Oberlandesgerichtspräsident den Einspruch zurück. Im Rahmen der Kriegsheimkehrervorschriften könnten nur die durch die Heranziehung zum Arbeits- und Wehrdienst herbeigeführten Verzögerungen in der Ausbildung, die über die allgemeinen kriegsbedingten Folgen hinausgingen, ausgeglichen werden. Der Kläger habe jedoch trotz Arbeits- und Wehrdienst gegenüber den Nichtkriegsteilnehmern seines Jahrganges keinen Zeitverlust erlitten. Er sei nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes bestimmungsgemäß in die 8. Klasse der Oberschule eingetreten; imübrigen habe er wegen des allgemein angeordneten Wiederholungsjahres die Reifeprüfung nicht vor März 1947 ablegen können. Die Ableistung des Wiederholungsjahres stelle keine besondere Benachteiligung der Kriegsteilnehmer dar, was sich schon daraus ergebe, daß deren Anteil bei den Schülern der 8, Klasse während des Wiederholungsjahres 1946/47 nur ein Drittel betragen habe. Auch die vom Kläger vorgelegtenärztlichen Zeugnisse (Radialislähmung des rechten Unterarmes) rechtfertigten nicht die Annahme, daß seine weitere Schulausbildung durch Folgen eines während der Kriegsgefangenschaft zugezogenen Leidens erheblich behindert gewesen sei. Der Einwand des Klägers, daß er sich auf einen Vorbereitungsdienst von 2 1/2 Jahren eingestellt habe, gehe schon deshalb fehl, weil er den Vorbereitungsdienst erst nach Inkrafttreten des REG begonnen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht München hingewiesen.

6

Mit Schreiben vom 13. April 1953 - eingegangen am gleichen Tage - erhob der Kläger Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27. Mai 1952 und den Einspruchsbescheid vom 20. März 1953 aufzuheben.

7

Die Klage wurde sowohl der Staatsanwaltschaft beim Bayer. Verwaltungsgericht München als auch dem Oberlandesgerichtspräsidenten in München zugestellt. Der Oberlandesgerichtspräsident legte die Klage dem Staatsministerium der Justiz mit dem Bemerken vor, daß er beabsichtige, das Verwaltungsstreitverfahren durchzuführen. Mit der Entschließung vom 16. Juni 1953 stellte das Staatsministerium fest, daß auch das neuerliche Vorbringen des Klägers keine Veranlassung gebe, ihn als Kriegsheimkehrer i.S. des REG anzuerkennen.

8

Dementsprechend trat der Oberlandesgerichtspräsident in seinen Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Klägers entgegen. Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht beantragte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten, die Klage abzuweisen.

9

Mit dem Urteil in der Sache des Klägers "gegen Freistaat Bayern - Präsident des Oberlandesgerichts München -, vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München, wegen Versagung der Kriegsheimkehrereigenschaft" vom 30. Juli 1953 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen.

10

Dieses Urteil enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten, insbesondere auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, die Berufung an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München zu."

11

Es folgen die näheren Angaben über die Art und Weise, wie die Berufung einzulegen ist. Das Urteil wurde dem Kläger und der Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht am 13. August 1953 zugestellt und in drei Exemplaren mit gewöhnlichem Brief an den Präsidenten des Oberlandesgerichts München gesandt.

12

Mit Schriftsatz vom 9. September 1953 - eingegangen am 10. September 1953 - wurde auf einem Briefbogen des Oberlandesgerichtspräsidenten München unter Angabe dessen Aktenzeichens und mit der Unterschrift "I.V. D. Senatspräsident, beglaubigt S. Obersekretär" Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1953 bat der Verwaltungsgerichtshof die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof um Stellungnahme, insbesondere zu der Frage der Rechtswirksamkeit der Berufungseinlegung, und erinnerte wiederholt an die Abgabe dieser Äußerung. Mit Schreiben vom 27. Januar 1954 bevollmächtigte der Generalstaatsanwalt beim Verwaltungsgerichtshof den Vertreter des Oberlandesgerichtspräsidenten, Senatspräsidenten D. nachträglich, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 1953 Berufung einzulegen, übernahm dessen Vorbringen in der Berufungsschrift, beantragte, unter Aufhebung des Urteils vom 30. Juli 1953 die Klage abzuweisen, und verzichtete auf mündliche Verhandlung.

13

Am 31. Oktober 1953 beantragte der Kläger, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Hierauf gab ihm der Verwaltungsgerichtshof von seiner Verfügung vom 4. Oktober 1953 an die Staatsanwaltschaft Kenntnis und fügte an, es dürfte sich empfehlen, eine etwaige Erwiderung zurückzustellen, bis dem Kläger die Äußerung der Staatsanwaltschaft zugegangen sei. Am 7. Dezember 1953 überreichte der inzwischen bestellte Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Vollmacht und bat im Hinblick auf das bevorstehende Examen des Klägers um Beschleunigung des Verfahrens. Am 9. Dezember 1953 beantragte der Vertreter des Klägers nach Einsicht in die Gerichtsakten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die Staatsanwaltschaft die Berufungsfrist versäumt habe. Mit Schreiben vom 1. Februar 1954 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Vertreter des Klägers den Schriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 1954 mit und fügte an:

"Der Verwaltungsgerichtshof hält die Sache für spruchreif. Dies wird Ihnen mit dem Anfügen mitgeteilt, daß vorbehalten bleibt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn Sie diese nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung ausdrücklich beantragen (§ 62 Abs. 2 VGG)."

14

Mit Schreiben vom 10. Februar 1954 verzichtete der Vertreter des Klägers auf mündliche Verhandlung. In diesem Schriftsatz machte er ferner Ausführungen über die Unzulässigkeit der Berufung und "vorsorglich" Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Fragen des Rechtsstreits.

15

In dem Urteil vom 16. Februar 1954, das ohne mündliche Verhandlung erging, hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 1953 auf und wies die Anfechtungsklage ab. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

16

In den Gründen wurde folgendes ausgeführt: Die von dem Vertreter des Oberlandesgerichtspräsidenten form- und fristgerecht eingelegte Berufung sei zulässig. Die Staatsanwaltschaft sei zwar, wenn sie als Vertreterin des Freistaates Bayern auftrete, grundsätzlich allein zur Einlegung von Berufungen befugt. Nachdem jedoch der Generalstaatsanwalt beim Verwaltungsgerichtshof den Vertreter des Oberlandesgerichtspräsidenten, Senatspräsidenten D. noch vor Erlaß der Endentscheidung ausdrücklich zur Einlegung der Berufung ermächtigt habe, sei der ursprüngliche Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt worden. Der nachträglichen Ermächtigung stünden auch nicht § 6 Abs. 6 Satz 2 und § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über den staatsanwaltschaftlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. Juni 1949 (Bayer. GVBl. S. 174) entgegen. Denn diese Bestimmungen schlössen nach ihrer Fassung nicht aus, daß die Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VGG ihre Vertretungsbefugnis weiter übertrage.

17

Der Kläger sei mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 20. März 1951 Beamter im Probedienst im Sinnedes Bayer. Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (Bayer. GVBl. S. 349) geworden. Es müßten mithin auf ihn die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet werden, insbesondere die Bestimmungen über das "Beschwerderecht". Die angefochtenen Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten seien wesentliche Maßnahmen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 dieses Gesetzes. Gegen sie sei daher als Vorverfahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage das Beschwerdeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 des Bayer. Beamtengesetzes in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VGG durchzuführen. Diesem Erfordernis sei genügt. Wenngleich ein förmlicher Beschwerdebescheid nicht ergangen sei, so habe doch das Staatsministerium der Justiz den vom Oberlandesgerichtspräsidenten eingenommenen Standpunkt ausdrücklich gebilligt und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrechterhalten. Hierin liege die Erteilung eines Beschwerdebescheides. Auf jeden Fall sei das erfüllt, was die Vorschriften über das Vorverfahren bezweckten. Fristen seien allerdings nicht in Lauf gesetzt worden, da die angefochtenen Bescheide keine bzw. eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten. Zur Entscheidung über die hiernach in jeder Hinsicht zulässige Anfechtungsklage sei der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zuständig (§ 50 VGG). Als Gericht der ersten Instanz habe übrigens das hiernach nicht zuständige Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 30. Juli 1953 sachlich entschieden. Mit Rücksicht hierauf leide das Verfahren des Verwaltungsgerichts an einem wesentlichen Mangel. Das Urteil sei daher aufzuheben. Da eine Zurückverweisung der Sache nicht in Frage komme, eine bloße Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht sachdienlich wäre und den Grundsätzen der Prozeßökonomie nicht entspreche, sei es geboten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über die Sache selbst zu entscheiden.

18

In der Sache selbst gehe es darum, ob der Kläger als Kriegsheimkehrer angesehen werden könne. Mit dem Ausdruck Kriegsheimkehrer sei der Sinn verbunden, daß der aus dem Krieg ins bürgerliche Leben Zurückkehrende eine besondere Beschwer erfahren haben müsse. Eine solche liege vor allem vor, wenn er einen erheblichen Zeitverlust in seiner Ausbildung erlitten habe. Die Beschwer müsse durch die Umstände der Heimkehr bedingt sein. Eine solche besondere Beschwer sei bei dem Kläger nicht gegeben. Er sei sehen im Juli 1945 nach kurzer Kriegsgefangenschaft in die Heimat zurückgekehrt und nach Wiederaufnahme des Schulunterrichts Anfang 1946 in die Klasse der Oberschule eingetreten, die er ohne seine Kriegsteilnahme habe besuchen können. Schon im Juni 1946 sei ihm die Möglichkeit geboten worden, das sog. Springer-Abitur abzulegen. Wenn der Kläger vorbringe, daß er an diesem Termin nur deshalb versagt habe, weil er in den wenigen Monaten seit Schulbeginn seine Wissenslücken nicht habe ausfüllen können, so sei demgegenüber festzustellen, daß andere Kriegsteilnehmer unter ähnlichen Bedingungen das Springer-Abitur bestanden hätten. Aber auch wenn man unterstellen wolle, daß das Versagen des Klägers in diesem Falle ausschließlich eine Folge seiner Einberufung gewesen sei, könne dies am Ergebnis nichtsändern. Denn der Kläger habe trotz Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft gegenüber der überwiegenden Anzahl der nicht zum Kriegsdienst oder Ausgleichsdienst herangezogenen Schüler seines Eintrittsjahrganges (1938) keinen Zeitverlust in der Ausbildung erlitten. Er hätte im Regelfall die 8. Klasse wiederholen müssen. Bei normalem Fortgang seiner Schulausbildung wäre er somit nicht vor März 1947 zur Reifeprüfung gekommen. Die Anordnung des Wiederholungsjahres habe seinen Grund in den Schwierigkeiten der Fortführung des Unterrichts während der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse gehabt und sich grundsätzlich auf alle Schüler erstreckt. Diese Anordnung könne daher nicht als eine nur die Kriegsteilnehmer benachteiligende Maßnahme angesehen werden. Diese Auffassung werde durch das Ergebnis der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts durchgeführten Erhebungen bestätigt. Auch die vom Kläger vorgebrachte Radialislähmung seines rechten Unterarmes könne seine Anerkennung als Kriegsheimkehrer nicht rechtfertigen, da aus dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 1945 zu ersehen sei, daß nur Restzustände dieser Lähmung vorhanden gewesen seien.

19

Die Einwendung des Klägers, er habe durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 13. März 1952 eine Rechtsstellung erlangt, die es ausschließe, ihn der späteren JuVAPO zu unterstellen, könne nicht durchdringen. Der Kläger habe dadurch, daß er seinen Vorbereitungsdienst nach der Verordnung Nr. 68 begonnen habe, kein Recht und keine Rechtsstellung erlangt, die eine Abänderung des Vorbereitungsdienstes durch Gesetz oder Verordnung unmöglich machten. Seine Ausbildung habe vielmehr sowohl durch die JuVAPO als auch durch die angefochtenen Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten abgeändert werden können. Hierbei handele es sich weder um eine unzulässige Rückwirkung einer neuen Rechtsnorm noch um einen unzulässigen Eingriff in ein bereits erworbenes Recht.

20

Der Gesetzgeber habe durch die Neugestaltung des Vorbereitungsdienstes auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

21

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 10. März 1954 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. April 1954 - eingegangen am 9. April 1954 - legte der Kläger Revision ein und beantragte,

das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 1954 aufzuheben und die Berufung des Oberlandesgerichtspräsidenten in München gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs München vom 30. Juli 1953 als unzulässig zu verwerfen,

22

hilfsweise,

das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs und die Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 20. März 1953 und 27. Mai 1952 aufzuheben,

23

hilfsweise,

den Rechtsstreit an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

24

Zur Begründung trug er vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 1953 sei rechtskräftig. Im vorliegenden Falle hätte nur die Staatsanwaltschaft, nicht aber der Oberlandesgerichtspräsident Berufung einlegen können. EineÜbertragung der Vertretungsbefugnis nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VGG habe innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht stattgefunden. Aber auch wenn man dem nicht beipflichten könne, weil es an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, durch die die Berufung als unzulässig verworfen worden sei, müsse die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden, weil dem Oberlandesgerichtspräsidenten die Postulationsfähigkeit gefehlt habe. Handlungen eines nicht postulationsfähigen Vertreters könnten nicht genehmigt werden. Die Berufung sei ferner unzulässig, weil die Genehmigung erst vier Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht erfolgt und hätte nach Sachlage wohl auch nicht erfolgen können. Bei der nachträglichen Genehmigung handele es sich um eine unzulässige Rechtsausübung, die vom Verwaltungsgerichtshof durch sein längeres Zuwarten und die Unterlassung eines Vorbescheides ermöglicht worden sei. Es handele sich dabei um einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Auch habe die Staatsanwaltschaft bisher nicht angegeben, worin sie den besonderen Grund für ihr Vorgehen erblicke. In einem Falle wie dem vorliegenden könne eine Heilung bestenfalls nur eintreten, wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb der Rechtsmittelfrist dies genehmige. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof verkannt.

25

Er rüge ferner, daß der Verwaltungsgerichtshof als erstinstanzliches Gericht entschieden habe. Die "Entschließungen" des Bayer. Staatsministeriums der Justiz seien nur innerdienstlicher Natur gewesen. Es gehe nicht an, in ihnen Beschwerdeentscheidungen zu erblicken.

26

Der Verwaltungsgerichtshof habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger habe nicht genügend Gelegenheit zu sachlichen Ausführungen gehabt, weil er sich an die Empfehlungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem Schreiben vom 4. November 1953 gehalten habe. Die Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs, daß er die Sache für spruchreif halte, stehe nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den Kläger insbesondere auf die Möglichkeit hinweisen müssen, daß er als erstinstanzliches Gericht entscheide. In anderen Fällen, insbesondere im Falle W., sei dies geschehen. Hierin müsse der Kläger eine ungleiche Behandlung erblicken.

27

In sachlicher Hinsicht rüge er die unrichtige Auslegung des Begriffs Kriegsheimkehrer in Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 REG. Das REG sei ein Bundesgesetz. Der Begriff Kriegsheimkehrer müsse deshalb in allen Ländern gleich ausgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seinem Urteil lediglich auf den Zeitpunkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft ab. Dies sei nicht zutreffend. Bisher sei vielmehr die Meinung vorherrschend gewesen, daß es insbesondere auf den Zeitverlust und die berufliche Benachteiligung durch Heranziehung zum Kriegsdienst ankomme. Nach der Meinung des Klägers komme es auf beide Momente an. In Württemberg-Baden hätte er nach § 19 der dort geltenden Verordnung vom 28. April 1951 (Amtsblatt des Justizministeriums S. 35 ff.) als Kriegsheimkehrer anerkannt werden müssen. In dieser ungleichen Behandlung sehe er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. In Bayern fehle es an einer ausdrücklichen Begriffsbestimmung. Es hätte deshalb die Begriffsbestimmung in der Verfügung des Bundesjustizministeriums vom 11. Dezember 1950 herangezogen werden müssen, evtl. auch diejenige in§ 69 Abs. 2 Buchst. b der Bestallungsordnung fürÄrzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334).

28

In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger noch vor: Seine Kriegsheimkehrereigenschaft sei durch den Anfechtungsgegner dadurch anerkannt worden, daß seinem Vater, einem Beamten, Kinderzuschläge gewährt worden seien, die nur für kriegsheimkehrende Kinder vorgesehen seien. Er bekomme ferner als Referendar Alterszulagen, die nur für Kriegsheimkehrer vorgesehen seien. Schließlich gebe es zwei gleichliegende Fälle, in denen die Kriegsheimkehrereigenschaft vom Anfechtungsgegner anerkannt worden sei.

29

Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

30

Die Revision ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

31

I.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, daß der Verwaltungsgerichtshof die Berufung als zulässig angesehen habe. Da den Form- und Fristvorschriften des § 103 VGG genügt ist, will der Kläger mit dieser Rüge offenbar beanstanden, daß die Berufung nicht von einem Beteiligten i.S. des§ 101 VGG eingelegt worden sei. Die Rüge geht insoweit fehl. An dem Verfahren des Verwaltungsgerichts München sind der Kläger und der Freistaat Bayern beteiligt gewesen. Der Freistaat Bayern kann als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht selbst handeln. Er muß sich vielmehr vertreten lassen. Es ist mithin im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden, ob der Freistaat Bayern bei der Einlegung der Berufung ordnungsgemäß vertreten gewesen ist. Besondere Vorschriftenüber die Vertretung der Beteiligten, insbesondere des Anfechtungsgegners bei der Einlegung der Berufung sind im VGG nicht enthalten. Es sind vielmehr nach § 115 VGG die allgemeinen Vorschriften im Prozeß anzuwenden, vor allem § 61 und die §§ 46 und 47 VGG.

32

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Staatsanwaltschaft bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in der Tat in den ihr zur Vertretung zugewiesenen Anfechtungssachen (Art. 3 Abs. 3 der Bayerischen Verordnung vom 27. September 1946 in der Fassung vom 30. September 1949 - Bayer. GVBl. S. 260 -; Eyermann-Fröhler, VGG S. 333 ff.) die verfügende Behörde von Prozeßhandlungen ausschließt, wie dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil und Eyermann-Fröhler, VGG Anm. I 2 zu § 47 und Anm. 3 zu§ 101 annehmen. Denn auch wenn man zu Gunsten des Klägers nur die Staatsanwaltschaft zur Einlegung der Berufung für befugt hält, so hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß der Mangel der Vertretungsbefugnis bei der an sich fristgerecht eingelegten Berufung vom 9. September 1953 durch die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 1954 geheilt worden ist. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht aus den nach § 34 VGG auch im Verwaltungsprozeß anwendbaren Vorschriften der §§ 89 Abs. 2, 551 Nr. 5 und 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hergeleitet, daß der ursprüngliche Mangel der Vertretungsbefugnis durch die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung geheilt worden ist.

33

Auch den weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Zulässigkeit der Berufung kann nicht gefolgt werden. Es ist zunächst aus den Bestimmungen des VGG, insbesondere § 46 Abs. 2 und§ 47 Abs. 1 Satz 2 VGG, nicht herzuleiten, daß der Oberlandesgerichtspräsident in München oder der Senatspräsident D. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht postulationsfähig sei. Dem Verwaltungsstreitverfahren nach dem VGG ist der Anwaltszwang fremd; nach den Bestimmungen der §§ 61 und 46 VGG kann vielmehr jeder einzelne und jede Behörde im Prozeß auftreten.

34

Es kann dem Kläger auch nicht zugegeben werden, daß es sich bei der nachträglichen Bevollmächtigung des Senatspräsidenten Denzler um eine verbotene Rechtsausübung handele.§ 47 Abs. 1 Satz 2 VGG gewährt der Staatsanwaltschaft die Befugnis, einem Beamten der verfügenden Behörde die Vertretung zu übertragen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 139 VGG so weit reicht, daß die Staatsregierung diese Ermächtigung durch Verordnung beseitigen könnte. Denn im vorliegenden Falle ist diese Ermächtigung nicht beseitigt worden. Dies könnte durch § 6 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über den staatsanwaltschaftlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. Juni 1949 (Bayer. GVBl. S. 174) geschehen sein, nach dem die Staatsanwaltschaft davon absehen wird, dem Vertreter der Behörde die Vertretung des Staates zu übertragen. Diese Bestimmung ist jedoch schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur eine innerdienstliche Weisung an die Staatsanwaltschaft und will dieser die Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Satz 2 nicht entziehen. Ebensowenig kann die Beseitigung der Ermächtigung aus § 8 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung hergeleitet werden. Denn diese Bestimmung regelt die Einlegung der Berufung nur "grundsätzlich", schließt mithin nicht aus, daß im Einzelfall auch anders verfahren wird. Die Staatsanwaltschaft ist mithin befugt gewesen, von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Satz 2 VGG Gebrauch zu machen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß diese Ermächtigung im vorliegenden Falle nicht von der Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München, sondern von dem Generalstaatsanwalt beim Verwaltungsgerichtshof erteilt worden ist, nachdem das Verfahren bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, daß die nachträgliche Ermächtigung gegen Treu und Glauben verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Anfechtungsgegner oder die Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof mit der nachträglichen Ermächtigung gegen Treu und Glauben verstoßen habe, da diese Befugnis - wie oben dargelegt - der Staatsanwaltschaft ausdrücklich eingeräumt worden war. Der Kläger kann ferner nicht damit gehört werden, daß die Staatsanwaltschaft einen besonderen Grund für ihr Vorgehen habe angeben müssen. Dies ist in keiner der maßgebenden Bestimmungen vorgesehen. Ist die Berufung zulässig gewesen und insbesondere der Mangel der Vertretungsmacht nachträglich geheilt worden, so folgt daraus, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts München noch nicht rechtskräftig geworden ist.

35

2.

Der Kläger rügt ferner, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil seine erstinstanzliche Zuständigkeit angenommen habe. Soweit diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nachgeprüft werden kann, kann weder ein Verstoß gegen Bundesrecht noch ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften festgestellt werden. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Darlegungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei Beamter im Sinne des Bayer. Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (Bayer. GVBl. S. 349), und nach Art. 27 dieses Gesetzes hätten die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27. Mai 1952 vom Bayer. Staatsministerium der Justiz entschieden werden müssen und seien tatsächlich von ihm entschieden worden, dem bayerischen Landesrecht angehören und deshalb im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden können. Soweit die Anwendung des§ 50 VGG in Frage steht, kann ein Verfahrensmangel nicht festgestellt werden. Insbesondere ist der Kläger nicht dadurch beschwert worden, daß der Verwaltungsgerichtshof in erster Instanz über die Klage entschieden hat, nachdem er auf Grund seiner für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung der Bestimmungen des bayerischen Beamtengesetzes zu der Feststellung gekommen war, daß er in erster Instanz zuständig ist.

36

3.

Der Kläger kann schließlich mit seiner Rüge des mangelnden rechtlichen Gehörs nicht durchdringen. Der Kläger ist keineswegs gehindert gewesen, in dem Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof Ausführungen zur Sache zu machen. Dies ergibt eindeutig sein Schriftsatz vom 10. Februar 1954. Der Klägerübersieht, daß einerseits die Empfehlung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1953 zeitlich bis zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft begrenzt gewesen ist und daß andererseits darüber hinaus der Verwaltungsgerichtshof ihm mitgeteilt hat, daß er den Rechtsstreit für spruchreif halte. Diese beiden Umstände haben den Kläger dann auch mit Recht veranlaßt, Ausführungen zur Sache zu machen. Er kann mithin nicht damit gehört werden, daß er zu solchen Ausführungen keine Gelegenheit gehabt habe. Zudem hat der Kläger durch seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung selbst zum Ausdruck gebracht, daß er eine mündliche Verhandlung und die Möglichkeit weiterer Ausführungen nicht für erforderlich halte. Schließlich hat der Kläger selbst wiederholt auf eine rasche Entscheidung gedrängt. Wenn der Kläger sich über die Bedeutung seiner prozessualen Einwendungen, insbesondere gegen die Zulässigkeit der Berufung, geirrt haben sollte, so kann er hieraus jedenfalls keinen Verstoß gegen Art. 103 des Grundgesetzes herleiten.

37

Ebensowenig kann der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Verwaltungsgerichtshof rügen, weil er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinsichtlich der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufmerksam gemacht worden sei. Wie oben dargelegt, ist der Kläger durch das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs insoweit nicht beschwert. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden wäre. Denn dieser Möglichkeit hat er sich selbst durch seinen Verzicht auf die mündliche Verhandlung begeben.

38

Von dem Falle W. unterscheidet sich der hier vorliegende wesentlich dadurch, daß in jenem Falle eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Der Kläger hatte es in der Hand, auch in seinem Falle auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Bei dieser Verschiedenheit der Sachlagen kann auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht festgestellt werden, selbst dann nicht, wenn der Kläger Waiß in seinem Verfahren auf die Änderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden sein sollte.

39

II.

1.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht gehen die Beteiligten mit Recht davon aus, daß das Gerichtsverfassungsgesetz, insbesondere dessen § 2, und das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) - REG - Bundesrecht sind. Dagegen halten sie mit Recht die Verordnung Nr. 68 über die Wiederaufnahme der Justizausbildung und die Staatsprüfungen vom 4. April 1946 (Bayer. GVBl. S. 214) und die Bayer. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst vom 12. März 1952 (Bayer. GVBl. S. 103) - JuVAPO - für Landesrecht. Die Anwendung dieser Verordnungen kann nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.

40

Eine Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften hat nicht festgestellt werden können. Der Kläger behauptete zwar eine Verletzung des Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 REG. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch - was der Bayer. Verwaltungsgerichtshof überzeugend ausgeführt hat - aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber durch Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 REG nur die landesrechtlichen Vorschriften über die Vergünstigungen für Kriegsheimkehrer durch die vom Bundesgesetzgeber im REG, insbesondere hinsichtlich des § 2 GVG getroffene Regelung nicht abgeändert sehen wollte. Er wollte vielmehr diese landesrechtlichen Vorschriften einschließlich des ihnen zugrunde gelegten Begriffs der Kriegsheimkehrer unverändert lassen. Der Bundesgesetzgeber hat aber selbst keinen Begriff der Kriegsheimkehrer aufgestellt oder aufstellen wollen. Der Begriff des Kriegsheimkehrers in Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 REG kann mithin auch nicht - wie der Kläger meint - nach Begriffsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen ergänzend ausgelegt werden. Die Fassung des Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 läßt ferner erkennen - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat -, daß durch diese Vorschrift eine spätere Änderung der landesrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden sollte. Nach alledem kann in der Anwendung der JuVAPO auf den Kläger ein Verstoß gegen Bundesrecht nicht erblickt werden, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der Kriegsheimkehrer handelt.

41

2.

Der Kläger rügt ferner eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und begründet dies damit, nach Art. 3 GG oder nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sei eine gleichmäßige Behandlung aller Kriegsheimkehrer geboten; da er im Lande Baden-Württemberg als Kriegsheimkehrer habe anerkannt werden müssen, dürfe er im Lande Bayern nicht anders behandelt werden.

42

Mit dieser Rüge kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 REG kann nicht hergeleitet werden, daß der Bundesgesetzgeber eine in Ellen Punkten gleichmäßige Behandlung aller Kriegsheimkehrer in allen deutschen Bundesländern angeordnet habe. Es muß vielmehr angenommen werden, daß dem Bundesgesetzgeber die in einzelnen Ländern verschiedenen Regelungen bekannt gewesen sind und daß er mit Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 REG diese Regelungen aufrechterhalten und damit eventuelle Unterschiede in Kauf genommen hat. Eine auf eine vollständig gleiche Behandlung gerichtete Absicht des Bundesgesetzgebers hat jedenfalls in Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 keinen Ausdruck gefunden.

43

Auch Art. 3 GG gebietet nicht, daß ein bayerischer Rechtsreferendar in allen Punkten gleich behandelt werden muß wie ein baden-württembergischer. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Bundesverfassungsgeber den Ländern weitgehende Gesetzgebungskompetenzen auf dem hier in Frage stehenden Gebiet des Prüfungs- und Ausbildungsrechts eingeräumt hat. Hiermit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er Verschiedenheiten des Landesrechts nicht als einen Verstoß gegen das Grundgesetz und dessen Gleichheitsgrundsatz angesehen haben will.

44

3.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere tatsächliche Behauptungen aufgestellt und hieraus Verletzungen von Bundesrecht hergeleitet. Dieses neue Vorbringen kann jedoch im Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Nach § 56 Abs. 2 BVerwGG ist das Bundesverwaltungsgericht an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Es darf weitere auf die Sache bezügliche Tatsachen nicht berücksichtigen, es sei denn, daß in Bezug auf diese Tatsachen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Solche Revisionsgründe sind hinsichtlich dieser neuen Tatsachen weder vom Kläger behauptet, noch sind sie ersichtlich. Nach Lage der Sache könnten sie etwa in der Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder in der mangelhaften Erfüllung der Aufklärungspflicht durch den Verwaltungsgerichtshof erblickt werden. Der Kläger hatte jedoch in dem Verfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof hinreichend Gelegenheit, diese Tatsachen vorzubringen. Diese Tatsachen sind ferner nicht so naheliegend, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs nach §§ 63, 74 VGG bejaht werden müßte, weil der Verwaltungsgerichtshof ihre Aufklärung unterlassen habe.

45

III.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 65 Abs. 1 BVerwGG dem Kläger auferlegt worden.

Dr. Wichert
Schmidt
Witten
Dr. Zinser
Schmitt