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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1955, Az.: BVerwG I B 102.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 102.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 08.03.1955 - AZ: F III 16/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. Dezember 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 8. März 1955 - F III 16/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist an einem Umlegungsverfahren nach der Reichsumlegungsordnung beteiligt. Ihr Altbesitz von 36 Grundstücken hatte eine Größe von 3,2211 ha mit 204,29 Werteinheiten (WE). Die mittlere Entfernung belief sich auf 1,8 km. Ihr Abfindungsanspruch betrug bei einem Abzug von 6% für landwirtschaftliche Grundstücke und einem besonders festgesetzten Abzug im Baugelände 191,61 WE. Durch den Umlegungsplan erhielt die Klägerin als Abfindung 9 Grundstücke mit 3,0031 ha und 188,24 WE. Mit dem danach vorhandenen buchmäßigen Minderempfang von 3,37 WE war die Klägerin einverstanden, da die Abfindung ihres Bruders zum Ausgleich von Erbansprüchen entsprechend erhöht worden war. Die mittlere Entfernung der Abfindung beträgt 1,6 km.

2

In der Verhandlung vor dem Kulturamt am 27. September 1951 erhob die Klägerin gegen den Plannachtrag folgende Einwendungen:

  1. 1)

    die Entfernung der Abfindungsgrundstücke Flur 8 Nr. 36 und Flur ... Nr. ... sei im Verhältnis zum Vorbesitz zu weit,

  2. 2)

    die Grundstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... und ... seien zu naß.

3

Das Kulturamt als Spruchstelle wies die Einwendungen zurück, die Beschwerde der Klägerin an die Spruchstelle der Oberen Umlegungsbehörde blieb erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte die angefochtenen Beschlüsse ab, indem er der Umlegungsteilnehmergemeinschaft aufgab, das Grundstück der Klägerin Flur ... Nr. ... in seinem nördlichen und südlichen Teil, soweit erforderlich, auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft zu drainieren. Im übrigen wies er die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof stellte sich auf den Standpunkt, daß in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften des neuen Bundesgesetzes über die Flurbereinigung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -, in sachlicher Hinsicht die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO maßgebend seien. In den Gründen des Urteils heißt es u.a.: Nur die angefochtenen Beschlüsse und die durch sie entschiedenen Anträge seien Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Auszuscheiden hätten daher die von der Klägerin in der Klagebegründung erhobenen Beanstandungen bezüglich der Obstbaumschätzung bzw. der Obstbaumabfindung, da die angefochtenen Beschlüsse mangels entsprechender Rügen der Klägerin hierüber nicht befunden hätten.

4

Dem in § 48 RUO aufgestellten Grundsatz, jeden Teilnehmer nach Vornahme der erforderlichen Abzüge wertgleich abzufinden, habe die Umlegungsbehörde im Falle der Klägerin insofern Rechnung getragen, als sich nach der zahlenmäßigen Gegenüberstellung der Werte des Altbesitzes und der Abfindung keine Benachteiligung der Klägerin ergebe. Der buchmäßige Minderempfang von 3,37 WE sei dabei ohne Bedeutung. Er stelle tatsächlich keine Schmälerung der Abfindung der Klägerin dar, da dem Bruder der Klägerin mit deren Einverständnis zur Regelung einer Erbauseinandersetzung entsprechend mehr Land zugewiesen worden sei.

5

Der Einwand einer Entfernungsverletzung bezüglich der Grundstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... sei nicht begründet. Die Durchschnittsentfernung der Abfindung der Klägerin betrage 200 m weniger als die ihres Altbesitzes, die Klägerin habe also einen Entfernungsgewinn zu verzeichnen. Deshalb sei in dieser Beziehung der Grundsatz der wertgleichen Abfindung nicht verletzt. Die Klägerin verkenne das, weil sie nur bestimmte Grundstücke der Abfindung mit bestimmten Grundstücken des Altbesitzes vergleiche. Für die wertgleiche Abfindung komme es aber allein auf das Verhältnis des gesamten Altbesitzes zu der Gesamtabfindung an.

6

Wenn die Klägerin noch geltend mache, daß sie für den Verlust ihres ortsnahen Grundstücks einen Anspruch auf Zuteilung von 1,89 ar gehabt habe, so übersehe sie, daß ihr ein ortsnahes Gelände von 2,86 ar in bester Lage zugewiesen worden sei. Diese Fläche habe sie verkauft. Falls sie sie heute aus wirtschaftlichen Gründen nicht entbehren möchte, so könne sie von der Umlegungsbehörde keinen Ersatz verlangen, da die Umlegungsbehörde keine Veranlassung zu dem Verkauf gegeben habe.

7

Das Vorbringen der Klägerin, daß ein Teil des Grundstücks Flur ... Nr. ... an Nässe leide, habe der Senat durch Augenscheinseinnahme bestätigt gefunden. Diese Mängel seien durch Drainierung des nassen Teiles des Grundstücks Flur ... Nr. ... und durch geeignete Bearbeitung der Grundstücke Flur ... Nr. ... und ... allerdings zu beheben. Da die Klägerin damit gegenüber ihrem Altbesitz eine vorübergehende Wirtschaftserschwernis auf sich nehmen müsse, sei sie insoweit benachteiligt. Dieser Nachteil müsse nach § 56 RUO von der Teilnehmergemeinschaft ausgeglichen werden. Deshalb habe der Senat es für erforderlich gehalten, die Drainierung des nassen Teiles des Grundstückes Flur ... Nr. ... durch die Teilnehmergemeinschaft und auf deren Kosten anzuordnen. Dadurch sei nach allgemeiner Erfahrung eine Wertverbesserung um mindestens eine Klasse zu erreichen. Das bedeute für die Klägerin einen Wertzuwachs von etwa 1,50 WE.

8

Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen worden.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

10

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

11

Der Bundesgesetzgeber hat eine Revision gegen Endentscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte der Länder nur in sehr beschränktem Umfang vorgesehen. Grundsätzlich bedarf die Revision einer besonderen Zulassung. Gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dem künftigen. Revisionsverfahren zu erwarten ist oder bestimmte Bundesbehörden an dem Verfahren beteiligt sind oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Von diesen Voraussetzungen ist hier nur die erste in Betracht zu ziehen. Doch auch diese ist nicht gegeben.

12

Bei Prüfung der Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, d.h. also eine Rechtsfrage, die nicht nur für den Einzelfall der Klägerin von Bedeutung ist, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts gebunden (§ 56 BVerwGG). Alle von der Klägerin gegen die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts gerichteten Angriffe scheiden daher von vornherein aus. Das gilt insbesondere für das, was sie in tatsächlicher Hinsicht gegen die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts zu ihrer Abfindung in ortsnaher Lage vorbringt. Es gilt darüber hinaus für die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, daß die Klägerin ihre Beschwerden wegen der Obstbäume nicht rechtzeitig vorgebracht habe.

13

An die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist das Revisionsgericht nur dann nicht gebunden, wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe gegeben sind (§ 56 BVerwGG). Solche Revisionsgründe liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin trägt allerdings hierzu vor, daß dem Flurbereinigungsgericht unvollständige Unterlagen vorgelegen hätten. Sie will damit mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügen. Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht ist, wie jedes Verwaltungsgericht, gehalten, den Sachverhalt so weit aufzuklären, wie es für die rechtliche Entscheidung notwendig ist. Einer weiteren Klärung bedarf dies nicht. Auch kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, was das Gericht noch hätte tun sollen, um weitere Unterlagen heranzuziehen, inwiefern es also seine Aufklärungspflicht verletzt hat.

14

Weiterhin rügt die Klägerin, daß sie von dem Termin am 8. März 1955 nicht benachrichtigt worden sei. Von diesem Termin brauchte die Klägerin jedoch nicht benachrichtigt zu werden, da sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1954 mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt hatte und am 8. März 1955 keine neue mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sondern das angefochtene Urteil lediglich auf Grund einer Beratung des Gerichts erlassen wurde. Eine rechtsgrundsätzliche Frage liegt auch insoweit nicht vor.

15

Die Klägerin fühlt sich vor allem beschwert, weil sie wegen ihrer ortsnahen Grundstücke nicht ordnungsgemäß abgefunden sei. Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts hierzu geben keinen Anlaß zur Zulassung der Revision. Die Forderung nach wertgleicher Abfindung, die in § 48 RUO vorgeschrieben ist, läßt sich nicht in der Weise verwirklichen, daß jeder Teilnehmer in Ortsnähe an Zahl der Grundstücke bzw. an Größe der Flächen eine dem Altbesitz genau entsprechende Abfindung erhält. Die Ziele der Umlegung, den zersplitterten ländlichen Grundbesitz durch Zusammenlegung einer besseren Bewirtschaftungsmöglichkeit zuzuführen - § 1 RUO -, lassen sich nur erreichen, wenn der Grundsatz der wertgleichen Abfindung auf das Verhältnis des gesamten Altbesitzes zu der Gesamtabfindung beschränkt bleibt. Diese auch von dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Auffassung entspricht den überkommenen Grundsätzen der Flurbereinigung und der Rechtsprechung, die der Senat bereits mehrfach bestätigt hat (vgl.Beschlüsse vom 6. Dezember 1954 - BVerwG I B 180.53-, vom 5. März 1955 - BVerwG I B 37.54 - undvom 9. März 1955 - BVerwG I B 55.54 -).

16

Bei dieser Betrachtung ergibt sich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils für die Abfindung der Klägerin ein Entfernungsgewinn von 200 m. Eine Verletzung des § 48 RUO hat das angefochtene Urteil daher insoweit zu Recht verneint. Soweit das angefochtene Urteil eine Benachteiligung der Klägerin angenommen hat, weil drei ihrer Abfindungsgrundstücke zum Teil vorübergehend schwerer zu bewirtschaften seien, und soweit es zum Ausgleich dafür die Drainierung des betreffenden Teiles des einen Grundstücks durch die Teilnehmergemeinschaft angeordnet hat, geben seine Ausführungen keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Das Flurbereinigungsgericht war zum Erlaß einer solchen Anordnung befugt, da § 144 FlurbG die Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch das Flurbereinigungsgericht zuläßt.

17

Nach alledem ist kein Grund zur Zulassung der Revision gegeben.

18

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering