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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1955, Az.: BVerwG IV C 74.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 74.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 23.06.1954 - AZ: 56-III/53

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 335 - 337
  • AS II, 335
  • DÖV 1957, 409 (Kurzinformation)
  • ID z. LA 1956, 112

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe (LAG)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Arbeit, die nur unter Raubbau an der Gesundheit geleistet wird oder geleistet werden kann, ist bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht zu lassen.

  2. 2.

    Arbeitseinkommen, das nur unter Raubbau an der Gesundheit verdient worden ist, hat bei der Beurteilung, ob sich die Schädigung noch auswirkt, außer Betracht zu bleiben.

  3. 3.

    Arbeitseinkommen, das nur unter Raubbau an der Gesundheit verdient wird, scheidet bei Errechnung des sogenannten Einkommenshöchstbetrages aus und ist auf die Unterhaltshilfe nicht anzurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth, III. Kammer, vom 23. Juni 1954 - Nr. 56-III/53 - aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin, eine Sudetendeutsche, die bis September 1946 ständig in Fischern bei Karlsbad gewohnt hatte, wurde von dort im September 1946 vertrieben und ist seit 1947 in F. ansässig. Ihr beruflicher Werdegang war folgender: Nach Beendigung ihrer. Lehrzeit als Schneiderin war sie von 1926 bis 1940 in verschiedenen Kleider- und Pelzgeschäften, darunter auch zeitweise in Leipzig, mit den in diesem Beruf üblichen Unterbrechungen tätig. Von Dezember 1940 bis April 1945 war sie als Wehrmachtshelferin eingesetzt. Nach ihrer Vertreibung arbeitete sie bis Oktober 1948 als Hausschneiderin mit einem Durchschnittsverdienst von monatlich 200 DM. Im Oktober 1948 wurde sie operiert. Nachdem dauernde Erwerbsunfähigkeit anerkannt war, erhielt sie vom 1. Juni 1950 an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit monatlich 70 DM. Diese Leistung stellte der Leiter des Soforthilfeamts durch Verfügung vom 6. September 1950 mit Wirkung vom 31. August 1950 ein, weil, wie eine Nachuntersuchung ergeben habe, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % nicht mehr vorliege. Danach arbeitete die Klägerin von Oktober 1950 bis Mitte Januar 1952 bei der Firma Striegel in Forchheim als Pelznäherin mit einem Arbeitsverdienst von wöchentlich 48,- DM. Im Januar 1952 erkrankte die Klägerin an Magen und Galle und wurde wegen dieser Erkrankungen in die Medizinische Klinik Erlangen aufgenommen, wo sie vier Wochen behandelt wurde. Am 2. Juli 1952 erlitt sie einen Nervenzusammenbruch, woran sich eine nervenärztliche Behandlung im Stadt. Krankenhaus Forchheim und ein Aufenthalt in der Heil- und Pflegeanstalt Erlangen anschlossen. Dort zog sie sich am 20. Dezember 1952 bei einer Elektro-Schockbehandlung einen Armbruch und mehrere Wirbelbrüche der Brustwirbelsäule zu.

2

Bis zum 28. Juni 1952 hatte sie Arbeitslosenunterstützung bezogen. Nachdem sie sich am 1. Juli 1952 krank gemeldet hatte, stellte sie im September 1953 Antrag auf Weitergewährung der Arbeitslosenunterstützung. Dieser Antrag wurde vom Arbeitsamt mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht mehr arbeitsfähig. Zur Zeit bezieht sie Fürsorgeunterstützung von monatlich 47,- DM.

3

Am 12. Februar 1953 beantragte die Klägerin Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Staatliche Gesundheitsamt Forchheim gab in seinem Gutachten vom 24. Juli 1953 folgenden Befund an: Erkrankung der Gallenblase, chronischer Magenkatarrh mit Säuremangel, allgemeine Körperschwäche, vegetative Dystonie und Neurasthenie. Es schätzte die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 %, Auf Grund dieses Gutachtens lehnte das Ausgleichsamt Forchheim durch Bescheid vom 10. August 1953 den Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente ab mit der Begründung, die Klägerin sei noch erwerbsfähig.

4

Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos. Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Oktober 1953 erhob sie Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht. Dieses holte ein Gutachten der Chirurgischen Universitäts-Poliklinik Erlangen ein. In dem Gutachten vom 25. März 1954 wurden als Folge des während der Schockbehandlung in der Universitätsnervenklinik erlittenen Unfalls ein Oberarmbruch rechts mit Bewegungseinschränkung und Wirbelbrüche des siebenten bis zehnten Brustwirbels mit Bildung einer seitlichen Verbiegung der Wirbelsäule festgestellt und die auf Grund dieser Unfallfolgen bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf 35 bis 40 % geschätzt. Zur endgültigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hielt das Gutachten eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich. Diese Untersuchung lehnte die Klägerin dem Arzt gegenüber jedoch ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 23. Juni 1954 ab mit der Begründung, der infolge der Vertreibung eingetretene etwaige Verlust der Existenzgrundlage wirke sich bei der Klägerin nicht mehr aus; das ergebe sich daraus, daß sie inzwischen Arbeitsplätze ausgefüllt habe; ob die Klägerin zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sei, könne dahingestellt bleiben.

5

Nachdem der Senat die in dem Urteil nicht zugelassene Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt und diese vorschriftsmäßig begründet. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 239 Abs. 2, 265 Abs. 1, 267, 272 LAG. Sie bringt ferner vor, ihr Verdienst von 200 RM in den Jahren 1947/48 als Hausschneiderin habe unter dem Durchschnitt gelegen.

6

Die Beklagte beantragt

Entscheidung nach dem Akteninhalt.

7

Sie meint, eine nur unter Raubbau an der Gesundheit bewältigte Arbeit habe unberücksichtigt zu bleiben, weist aber darauf hin, daß die Klägerin ärztlicherseits auf nicht mehr als 50 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert sei; sie hält einen Monatsverdienst von 200 RM für eine Hausschneiderin in den Jahren 1947/48 für durchschnittlich.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, eine Arbeitsaufnahme nach der Vertreibung in einem Beruf, der dem vor der Vertreibung ausgeübten ähnlich sei, könne allein die Vermutung des Existenzverlustes infolge Vertreibung nicht widerlegen; jedenfalls dann nicht, wenn diese Arbeit nur unter Raubbau an der Gesundheit geleistet sei; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 SHG sei sinngemäß auf das Lastenausgleichsgesetz zu übertragen; es sei hier allerdings bisher nicht genügend aufgeklärt, ob der Gesundheitszustand der Klägerin unter Berücksichtigung aller ihrer Leiden eine solche Arbeit ohne Raubbau an der Gesundheit ausgeschlossen habe. Zurückweisung der Revision beantragt er nicht, sondern regt Rückverweisung an.

9

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

10

Das angefochtene Urteil hat es unterlassen, auf eine wichtige Frage, die sich im vorliegenden Fall geradezu aufdrängt, einzugehen.

11

Daß die Klägerin Vertriebene (§ 11 LAG) ist und dadurch, daß sie ihren Arbeitsplatz eingebüßt hat, einen Vertreibungsschaden in Form des Verlustes der beruflichen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG) erlitten hat, liegt auf der Hand. Das Verwaltungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Klägerin erwerbsunfähig sei, weil das zwischenzeitliche Ausfüllen von Arbeitsplätzen zeige, daß die Vertreibung längst überwunden gewesen sei. Dabei ist verkannt, welche Rolle ein etwaiger Raubbau an der Gesundheit im Lastenausgleichsrecht spielen kann.

12

Die Frage, ob und wie sich ein etwaiger Raubbau an der Gesundheit auswirkt, taucht im Lastenausgleichsrecht an mehreren Stellen aufs bei der Beurteilung, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt erwerbsunfähig und hilfsbedürftig war, ferner bei der Beurteilung, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Hilfsbedürftigkeit unterbrochen ist, endlich bei der Anrechnung von Arbeitsentgelt auf die zu gewährende Unterhaltshilfe.

13

Zum Soforthilferecht hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteile des III. Senats - III A 284.53 - vom 25. März 1954 und des erkennenden Senats - IV A 169.53 - vom 11. März 1955) zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 SHG, dem der den § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG näher ausführende § 267 LAG entspricht, entschieden, ein nur auf Kosten der Gesundheit mit nicht zumutbaren Opfern erworbenes Arbeitseinkommen habe bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit außer Betracht zu bleiben.

14

Dieser Satz ist auf das Lastenausgleichsrecht unter Ausdehnung auf die gekennzeichneten Punkte zu übertragen.

15

1.

Der den Begriff der Erwerbsunfähigkeit umschreibende § 265 Abs. 1 LAG unterscheidet sich von § 35 Abs. 1 Nr. 1 SEG durch Einfügung der Worte "durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann". Davon interessiert hier insbesondere die Einschränkung "seinen Kräften entspricht". Wer also Arbeit über seine durch Nahrungsaufnahme und Ausruhen ergänzbaren Kräfte hinaus, d.h. durch Raubbau an seiner Gesundheit, leistet, kann doch erwerbsunfähig in diesem Sinne sein.

16

Das Verwaltungsgericht, das von seinem Standpunkt aus die Frage der Erwerbsunfähigkeit offen lassen zu können glaubte, wird nunmehr hierauf unter Beachtung dieses Satzes einzugehen haben. Da alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen sind, insbesondere Akten der Sozialversicherung und dergleichen (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1955 - IV C 158.54 - RLA 1955, 315), ist zu gehöriger Aufklärung auch das Heranziehen der LVA-Akte und der Arbeitsamtsvorgänge geboten, in denen sich ebenfalls ärztliche Gutachten befinden werden.

17

Dabei ist zu bemerken, daß im Lastenausgleichsrecht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Erwerbsunfähigkeit nicht erforderlich ist. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes ist auf folgendes hinzuweisen: Erwerbsunfähigkeit muß nach der Neufassung des § 265 Abs. 4 LAG durch Art. I Nr. 27 des 4. Änderungsgesetzes, die nach Art. VII Satz 2 des Änderungsgesetzes rückwirkend von Beginn des Lastenausgleichsgesetzes an gilt, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, d.h. bis zum 1. September 1953, vorgelegen haben. Die 1952 bei der Krankenhausbehandlung eingetretenen Knochenbrüche müssen hier also jetzt mitberücksichtigt werden.

18

2.

Während der die Hilfsbedürftigkeit umschreibende § 35 Abs. 1 Nr. 2 SHG auf die Möglichkeit zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfes aus eigenen Kräften und Mitteln abstellte, scheint es nach § 267 Abs. 1 Satz 1 LAG lediglich auf die tatsächlich bezogenen "Einkünfte" anzukommen, wobei nur "Werbungskosten" (im Sinne des Steuerrechts) abgesetzt werden. Daß aber auch hierbei solches Arbeitseinkommen, das nur durch Raubbau an der Gesundheit erdient wird, ausscheidet, ergibt sich bei Heranziehung des die Grundsatzregelung enthaltenden § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG. Wenn es dort heißt, die Bestreitung des Lebensunterhalts müsse nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen "möglich" und "zumutbar" sein, so ist damit gewiß zunächst auf wirtschaftliche Dinge abgezielt wie Angreifen von Rücklagen usw. In dem "zumutbar" steckt aber auch der Gedanke, daß ein auf unzumutbare Weise - auf Kosten der Gesundheit - erreichter Arbeitsverdienst, obwohl tatsächlich vorhanden, unberücksichtigt zu bleiben hat. So gelangt man auch für Lastenausgleichsrecht zu dem gleichen Ergebnis wie es für das Soforthilfegesetz bereits in den vorerwähnten Entscheidungen ausgesprochen ist.

19

Diese Auffassung kann - wie übrigens auch nach dem Soforthilfegesetz - allerdings unter Umständen zu praktisch schwierig zu treffenden Unterscheidungen nötigen, welcher Teil(betrag) des Arbeitsverdienstes (z.B. bei Überschichten) bei Errechnung des Einkommenshöchstbetrages außer Betracht bleibt. Darin liegt aber kein unüberwindliches Hindernis.

20

3.

Bei Vertriebenen, die nicht von Fürsorgeleistungen gelebt haben, wird gesetzlich vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche Existenzgrundlage verloren haben (§ 239 Abs. 2 Satz 3 LAG). Lebenslängliche Unterhaltshilfe wird nur gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet worden ist (§ 272 Abs. 1 Satz 1 LAG). Diese Dauerwirkung wird gesetzlich vermutet, wenn der festgestellte Verlust der Existenzgrundlage sich noch auswirkt (§ 272 Abs. 1 Satz 2 LAG). Arbeitsleistung nach der Vertreibung steht der Fortwirkungsvermutung entgegen, es sei denn, daß die Arbeit von vornherein als unständige geboten wurde (z.B. Aushilfe für beurlaubte oder erkrankte Arbeitnehmer oder wegen vorübergehenden Geschäftsandrangs), daß sie unüblich niedrigen Verdienst bot oder daß sie berufsfremd war. Die Arbeit bei der Firma Striegel lag in dem der Klägerin vertrauten Fach. Daß der bei diesem Arbeitgeber von Oktober 1950 bis Januar 1952 erreichte Arbeitsverdienst von wöchentlich 48 DM in der üblichen Höhe lag, stellt das Verwaltungsgericht einwandfrei fest. Als Grund der Lösung des Arbeitsverhältnisses soll die Klägerin in ihrer Meldung beim Arbeitsamt zwar "Arbeitsmangel" angegeben haben. Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß die Beendigung der Tätigkeit nicht an dem Arbeitsplatz lag, sondern in dem schlechten Gesundheitszustand der Klägerin. Trifft das zu, so liegt die Annahme nahe, daß die Klägerin schon diese Arbeit bei der Firma Striegel nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit geleistet hat. Eine solche Arbeit hat bei der Beurteilung, ob der ursachliche Zusammenhang mit der Schädigung unterbrochen ist, d.h. ob sich diese noch auswirkt, wiederum auszuscheiden.

21

Im vorliegenden Fall ist dann weiter noch zu prüfen, ob die in den Jahren 1947/48 geleistete Arbeit als Hausschneiderin nach den dargelegten Grundsätzen nicht ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat.

22

4.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß ein bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit wegen Raubbaues an der Gesundheit ausgeschiedenes Arbeitseinkommen, wenn dem Antragsteller daraufhin Unterhaltshilfe gewährt wird, auf diese nicht anzurechnen ist, da § 270 Abs. 1 LAG ausdrücklich auf § 267 Abs. 2 LAG Bezug nimmt.

23

Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller