Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1955, Az.: BVerwG IV A 169.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV A 169.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- RLA 1955, 268
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Verfügung des Leiters des Amtes für Soforthilfe vom 30. Januar 1952 sowie die Beschlüsse des Soforthilfeausschusses Cham vom 28. Februar 1952 und des Beschwerdeausschusses Regensburg vom 7. Mai 1952 werden aufgehoben.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- 3.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1909 geborene Kläger ist Flüchtling aus der Tschechoslowakei und seit 1946 in S. (Bayern) ansässig. Im September 1949 beantragte er die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde, nachdem er dreimal amtsärztlich untersucht worden war, wegen Gallensteinbeschwerden, Nieren-, Magen- und Herzleiden über die Kriegsdienstbeschädigung von 40 % hinaus (Folgen eines Unterschenkelschußbruches) auf insgesamt über 50 % festgestellt. Das Amt für Soforthilfe gewährte dem Kläger für sich und seine Familie daraufhin Unterhaltshilfe unter Abzug einer KB-Rente von 10 DM. Nach dem letzten Bescheid dieser Verwaltungsinstanz vom 11. Dezember 1951 erhielt der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1952 Unterhaltshilfe für sich, seine Frau und zwei Kinder in Höhe von 177,50 DM, wobei die KB-Grundrente außer Ansatz blieb.
Mit Wirkung vom 1. Februar 1952 wurde jedoch die Zahlung der Unterhaltshilfe durch die genannte Verwaltungsbehörde eingestellt, weil der Kläger seit dem 15. Juli 1951 bei der Gemeindeverwaltung S. als Angestellter mit einer Monatsvergütung von 120 DM beschäftigt war und deswegen angenommen wurde, daß er trotz seines Leidens in der Lage sei, die Hälfte des regelmäßigen Durchschnittsverdienstes zu erzielen, den gesunde Personen mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegen. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde war erfolglos.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger u.a. geltend, daß er eine andere Tätigkeit als die gelegentliche Arbeit für die Gemeinde S. wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht ausüben könne. Die von der Gemeindeverwaltung für seine Arbeitsleistung gezahlten Beträge stellten nur ein zusätzliches Taschengeld dar. Er beantragt,
ihm die Unterhaltshilfe weiterzubewilligen.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichesfonds beim Bundesverwaltungsgericht haben Abweisung der Rechtsbeschwerde beantragt, zumal inzwischen die Monatsvergütung des Klägers als Gemeindeschreiber auf 150 DM erhöht worden sei.
Auf Grund der Verhandlung vom 27. August 1954 hat der erkennende Senat u.a. darüber Beweis erhoben, zu welchem Zeitpunkt des Jahres 1952 das Monatsgehalt des Klägers von 120 DM auf 150 DM erhöht worden ist und wie hoch die KB-Rente des Klägers einschließlich etwaiger Familienzuschläge am 1. Februar 1952 war.
Nach den Auskünften des Landratsamts Cham steht fest, daß das Gehalt des Klägers ab 1. Mai 1952 von 120 auf 150 DM erhöht wurde. Das Versorgungsamt Regensburg hat mitgeteilt, daß der Kläger ab 1. Oktober 1950 eine Grundrente von monatlich 20 DM bezieht. Das beim Sozialgericht in Regensburg wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente schwebende Streitverfahren hat dadurch seine Erledigung gefunden, daß der Kläger das Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz nach mündlicher Verhandlung am 20. Dezember 1954 zurückgenommen hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen.
II.
Die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Klage umzudeutende Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Kläger ist als Flüchtling Geschädigter im Sinne von § 31 Ziff. 1 des Soforthilfegesetzes - SHG -. Nach den mehrfachen amtsärztlichen Gutachten ist der Kläger um mehr als 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so daß er nach § 35 Abs. 1 Ziff. 1 SHG Anspruch auf Unterhaltshilfe hatte. Dieser Zustand bestand zweifellos auch noch zum Zeitpunkt der durch das Amt für Soforthilfe mit Wirkung vom 1. Februar 1952 verfügten Einstellung der Unterhaltshilfeleistungen. Die Tatsache, daß der Kläger inzwischen eine nach Art, Umfang und Entlohnung gleichermaßen geringfügige Nebenbeschäftigung bei seiner Gemeinde angenommen hatte, kann der wiederholt amtsärztlich festgestellten, mehr als 50 % betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht entgegengehalten werden und rechtfertigt in keiner Weise den Schluß, der Kläger sei imstande, die Hälfte des gewöhnlichen Verdienstes seiner Berufsgruppe als Angestellter zu erzielen. Daß auch von der Gemeinde aus, völlig unabhängig vom Kräfte- und Gesundheitszustand ihres Aushilfsschreibers, aus finanziellen Gründen in keinem Falle mehr als ein nur gering besoldeter, nebenamtlicher Schreiber beschäftigt werden konnte, steht allerdings dem Kläger bei der Verfolgung seiner Ansprüche nicht zur Seite; denn es kommt für die Frage, ob ein Geschädigter im Sinne von § 35 SHG die Hälfte des gewöhnlichen Verdienstes in seinem Berufe erzielen kann, nicht auf die besondere Arbeitsmarktlage oder auf die besonderen örtlichen Verhältnisse des einzelnen Falles an, sondern nur auf die nach seiner Person zu beurteilende allgemeine Erwerbsfähigkeit des Geschädigten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Januar 1955 - BVerwG IV C 66.54 -). Wohl aber kann sich der Kläger darauf berufen, daß er nach der besonderen Art seiner Krankheit nicht imstande ist, sich über seine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung bei der Gemeinde hinaus noch anderweit die Mittel für seinen Lebensunterhalt hinzuzuverdienen, wie es seine Vorgänger als Gemeindeschreiber getan haben. Daß seine Tätigkeit als Gemeindeschreiber das Maß seiner körperlichen Leistungsfähigkeit offenbar sogar schon übersteigt und infolgedessen auf Kosten seiner ihm noch verbliebenen Gesundheit geht, wäre im übrigen ein weiterer Grund dafür, seine hieraus erzielten Einkünfte unberücksichtigt zu lassen (Entscheidung des III. Senats vom 25. März 1954 - III A 284.53 -); es kommt aber hierauf nicht weiter an, weil die fraglichen Einkünfte bereits aus den oben erwähnten anderen Gründen nicht auch in Betracht zu ziehen sind.
Ausschlaggebend allein war daher im vorliegenden Falle, daß der Kläger - trotz seiner Nebenbeschäftigung - nach den vorliegenden amtsärztlichen Bescheinigungen nicht als wenigstens 50 % erwerbsfähig anzusehen war. Ist demnach anzuerkennen, daß der Kläger anspruchsberechtigt ist, so können nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 36 Abs. 5 SHG seine Arbeitseinkünfte, die den Bedarfssatz nicht übersteigen, auf die Unterhaltshilfe nicht angerechnet werden. Es ist gerade Sinn dieser aus arbeitspolitischen Gründen getroffenen Vorschrift, dem im Rahmen seines Alters und seiner Kräfte noch tätig bleibenden Hilfsbedürftigen nicht den Anreiz einer Erwerbstätigkeit zu nehmen (Kühne-Wolff, Anm. 10 zu § 36 SHG). Auch ab Mai 1952 stehen die auf 150,- DM erhöhten Arbeitseinkünfte des Klägers dem Fortbestehen seiner Bedürftigkeit, in Verbindung mit seiner nach wie vor zu bejahenden, über 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht entgegen, so daß die ihm bewilligte Soforthilfe weiterzuzahlen und auch weiterhin nicht etwa durch Anrechnung seiner Arbeitseinkünfte zu mindern ist.
Dieser Annahme widerspricht es auch nicht, daß an sich durch das Soforthilfeanpassungsgesetz die Bedürftigkeitsgrenzen der §§ 35, 36 SHG nicht verändert worden sind. Denn dies gilt nur gegenüber solchen Berechtigten, die neu in den Kreis der Soforthilfeempfänger eintreten würden, nicht aber bei solchen, die bereits Soforthilfe empfangen haben (vgl. Urteil vom 9. April 1954 - IV A 241.53 -). Dies ist auch beim Kläger der Fall, der bis Ende Januar 1952 tatsächlich bereits im Genuß von Unterhaltshilfe war. Im übrigen war auch zu berücksichtigen, daß der Kläger jedenfalls auch wieder unterhaltshilfeberechtigt nach § 267 LAG sein wird, wenn er auch jetzt nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG eine teilweise Anrechnung seiner Arbeitseinkünfte hinzunehmen haben wird.
Erst wenn durch erneute amtsärztliche Untersuchung und Stellungnahme entgegen den zunächst vorliegenden Gutachten vom 8. September 1949 und 11. Oktober 1950 erhärtet werden sollte, daß der Kläger doch wieder zu wenigstens 50 % erwerbsfähig ist, käme für die Zukunft eine Einstellung der bewilligten Soforthilfe in Betracht.
Da demnach die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz nicht weggefallen sind (§ 68 Abs. 1 SHG), waren die entgegenstehenden Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten und die Gebührenfreiheit beruht auf §§ 65 und 69 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 353 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
Dr. Kniesch
Dr. Fürst
Oswald
Dr. Müller