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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1955, Az.: BVerwG IV C 101.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 101.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 17.08.1954 - AZ: VII 7105/54

Fundstellen

  • Flüchtlungsberater 1956, 126
  • Mtbl.BAA 1956, 145
  • ZLA 1956, 24
  • ZLA 1956, 99

Verfahrensgegenstand

Gewährung von Kriegsschadenrente

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München, VII. Kammer, vom 17. August 1954 - VII 7105/54 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1881 geborene Klägerin hatte laut notarischem Vertrag vom 15. Mai 1914 sowie laut letztwilliger Verfügung ihres Ehemannes vom Jahre 1930 einen Anspruch auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente von jährlich 8.000 RM, später auf 5.640 RM geändert, gegen ihre Söhne H. und E. S. die in München das K.-Lichtspieltheater betrieben. Dieses wurde am 24./25. April 1944 durch Brandbomben völlig zerstört. Seitdem zahlen die Söhne die Rente nicht mehr.

2

Die Klägerin beantragte am 25. Januar 1953 Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Kriegssachschadens, bestehend in der Zerstörung des Lichtspieltheaters, und wegen eines Währungsschadens von 3.050 RM. Bei dem letzterwähnten Guthaben handelt es sich um ein Kontokorrent-Konto.

3

Durch Bescheid vom 9. Juni 1953 wies der Ausgleichsausschuß den Antrag ab mit der Begründung, bei dem Währungsschaden handle es sich nicht um einen Sparerschaden. Kriegsschadenrente sei nur an unmittelbar Geschädigte zu leisten. Unmittelbar geschädigt seien hier aber nur die Söhne.

4

Die Beschwerde der Klägerin wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 11. März 1954 zurück ebenfalls mit der Begründung, die Klägerin sei nicht unmittelbar geschädigt.

5

Mit ihrer Klage bekämpfte die Klägerin diese Auslegung des Gesetzes als unsozial und trug die Ansicht vor, das Lichtspieltheater sei gewissermaßen mit einer Art Hypothek in Form einer Rente belastet gewesen. In einem weiteren Schriftsatz brachte sie vor, ein späterer notarischer Zusatzvertrag habe klargestellt, daß die Rente ausschließlich aus den Erträgnissen des von den Söhnen betriebenen Lichtspieltheaters zu zahlen sei.

6

Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom 17. August 1954 die Klage ab mit der Begründung, Kriegsschadenrente erhalte nur der unmittelbar Geschädigte. Die Klägerin sei indes nur mittelbar geschädigt, da ihr Anspruch gegen die Söhne erhalten geblieben sei.

7

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, zu erkennen:

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben,

  2. 2.

    es wird nach dem Antrage der Anfechtungsklage erkannt,

  3. 3.

    die Kosten beider Rechtszüge hat die Anfechtungsklägerin einschließlich der Vertretungskosten zu tragen.

8

Hilfsweise ist Zurückverweisung an das erste Gericht beantragt.

9

In ihrer Revisionsbegründung rügt die Klägerin Verletzung des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, insbesondere Abs. 1 Ziff. 4, ferner des § 239. Sie wiederholt ihre Ansicht, das Lastenausgleichsgesetz sei ein soziales Gesetz und könne an derartigen Schäden nicht vorbeigehen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

11

Er hält die vom Verwaltungsgericht angewandte Auslegung des Gesetzes für richtig.

12

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er verweist auf die Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätige. Ob die Zahlungsverpflichtung der Söhne vertraglich auf die Erträgnisse des Lichtspieltheaters beschränkt gewesen sei, sei unerheblich. Entscheidend sei, daß der Klägerin kein Eigentumsrecht an dem Lichtspieltheater zugestanden habe.

13

II.

Die Revision ist statthaft, aber unbegründet.

14

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin, die Verlust ihrer Existenzgrundlage geltend macht, abgewiesen. Wegfall von Nutzungen durch Zerstörung von Sachen ist, wenn der Antragsteller weder ein dingliches Recht noch Besitz an der Sache hatte, kein "unmittelbar durch Kriegshandlung entstandener Kriegssachschaden" im Sinne von § 4 des Feststellungsgesetzes - FG -, § 13 LAG.

15

Im Soforthilferecht, das in § 31 auf die Person des "Geschädigten" abstellte und in Nr. 2 als "Sachgeschädigten" denjenigen bezeichnete, der einen Sachschaden im Sinne der Kriegssachschadenverordnung erlitten hatte, hatte die Rechtsprechung (Spruchsenat Urt. vom 9. Mai 1951 Amtl. Sammlg. S. 35; BVerwG III A 8.53 Urt. vom 8. September 1953 - RLA 1953, 371 = LA 1953, 374) sogar nur dem Sacheigentümer, nicht aber auch dem sonst an der Sache Berechtigten einen Anspruch zuerkannt. Der erkennende Senat hat sich dem noch in seinem Urteil vom 21. Januar 1955 - IV A 10.54 - angeschlossen, darin aber offengelassen, wie nach Lastenausgleichsgesetz zu entscheiden sei.

16

Zu §§ 13 Abs. 1 Nr. 4, 239, 261 LAG hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 4. November 1954 - III C 16.53 - und vom 31. März 1955 - III C 28.54 - entschieden, nur der dinglich Berechtigte, nicht aber, wer Forderungen aus einem persönlichen Schuldverhältnis habe, erhalte Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe). Der erkennende Senat tritt dem bei. Ist - wie hier - der Gegenstand, aus dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hatte, zerstört worden, so besteht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner weiter. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dem Sacheigentümer gewährte Lastenausgleichsleistung oder der Anspruch darauf im Verhältnis des Berechtigten zum Sacheigentümer an die Stelle des zerstörten Gegenstandes tritt, etwa so, wie das im Fall der Brandzerstörung eines feuerversicherten Gebäudes für die Versicherungsleistung zu Gunsten des Hypothekengläubigers gesetzlich angeordnet ist (§§ 97 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes). - Daß die Lastenausgleichsleistung im Falle der Kriegszerstörung eines Gebäudes kein Grundstücksbestandteil ist, sondern dem Eigentümer persönlich zusteht, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1955 (NJW 1955, 1516 [BGH 12.07.1955 - V ZR 51/54] [S. 1518 a.E.]) ausgesprochen.

17

Für den Lastenausgleich ist auch unerheblich, ob die Forderung des Gläubigers - sei es durch freiwillige Vereinbarung, sei es durch gerichtlichen Vergleich, sei es durch Richterspruch im Wege der Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 BGBl. I S. 198) - herabgesetzt oder gar gänzlich erlassen wird. Zumindest von da ab wäre zwar der Gläubiger durch das Kriegsereignis in seiner wirtschaftlichen Lage betroffen, aber eben doch nicht unmittelbar.

18

Die Revision mußte demnach mit der Kostenfolge aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Lullies