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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1955, Az.: BVerwG V C 11.54

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ; Bevollmächtigte und Beistände im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ; Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 11.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.01.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 21. Oktober 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages werden die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1953 verworfen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung der Klägerinnen zum größeren Teil zurückgewiesen und ihr nur zu einem kleinen Teil stattgegeben worden. Hiergegen hat Dr. B... vom Haus- und Grundbesitzerverein in M... der die Klägerinnen in- den Vorinstanzen vertreten hatte, Revision eingelegt. Als dieser darauf hingewiesen wurde, daß er gemäß §§ 24 Abs. 4, 82 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auftreten könne, hat nach Ablauf der Revisionsfrist der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen, der Rechtsanwalt Dr. N... erneut Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, den Revisionsklägerinnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, sofern die von Dr. B... eingelegte Revision und Revisionsbegründung nicht zulässig sein sollten.

2

Die Revisionen sind unzulässig, der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.

3

Nach §§ 24 Abs. 4 und 82 BVerwGG sind als Bevollmächtigte und Beistände im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Verwaltungsrechtsräte zugelassen. Dr. B... gehört nicht zum Kreise dieser Personen. Die von ihm namens der Klägerinnen eingelegte Revision ist somit unzulässig und mußte nach § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß verworfen werden.

4

Die Revision des Rechtsanwalts Dr. N... ist verspätet, da sie erst nach Ablauf der Revisionsfrist des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG eingelegt worden ist. Dem Antrage, wegen Versäumung dieser Frist den Klägerinnen Wiedereinsetzung zu gewähren, konnte nicht stattgegeben werden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, der glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO wird eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen. Die Klägerinnen müssen sich daher das Verschulden des Dr. Bessell wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, vgl. die Beschlüsse des I. Senats vom 10. November 1953 - I B 204.53-, vom 10. Dezember 1953 - I B 212.53 - und des hier erkennenden Senats vom 1. September 1954 - V C 125.54 -. Es ist aber Dr. B... als Verschulden anzurechnen, daß er die Bestimmung des § 24 Abs. 4 BVerwGG nicht beachtet hat. Da er Jurist ist, früher Rechtsanwalt war und in seiner Stellung als Geschäftsführer des Haus- und Gründbesitzervereins laufend Prozeßvertretungen übernimmt, hatte er die Pflicht und die Möglichkeit gehabt, sich vor Einlegung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht über die für das Verfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Vorschriften zu unterrichten.

5

Weder hieran noch an dem Lauf der Revisionsfrist änderte der Umstand etwas, daß das Oberverwaltungsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung die Bestimmung des § 24 Abs. 4 und des § 82 BVerwGG nicht erwähnt hat. Nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BVerwGG erstreckte sich die Belehrungspflicht des Oberverwaltungsgerichts nur auf den Rechtsbehelf, der gegen sein Urteil gegeben war, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen war, und auf die Frist, innerhalb deren der Rechtsbehelf angebracht werden mußte. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Belehrungspflicht, vgl. die Beschlüsse des II. Senats vom 2. April 1954 - II C 59.53 - vom 20. September 1954 -II C 241.53 - und des hier erkennenden Senats vom 1. September 1954 - V C 125.54 - und vom 26. Oktober 1954 - V C 167.54 -.

6

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzulehnen, infolgedessen die zweite Revision verspätet und somit als unzulässig zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. v. Rosen
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann