Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1955, Az.: BVerwG III C 40.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 40.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 12.05.1954 - AZ: 1 K 54/54
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG
- § 267 Abs. 2 Ziffer 4 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 2, 244 - 246
- AS 2, 244
- LA 1956, 11
- NDV 1956, 62
- ZLA 1956, 13
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "karitativen Leistungen".
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lentz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 1. Kammer - vom 12. Mai 1954 - 1 K 54/54 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der 1871 geborene vertriebene Kläger beantragte im Dezember 1952 wegen des Auslaufens von Unterhaltshilfezahlungen nach dem Soforthilfegesetz - SHG - Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe - nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Das Ausgleichsamt Koblenz gab durch Bescheid vom 15. Mai 1953 dem Antrag statt, rechnete aber auf die Höhe der Unterhaltshilfe teilweise eine Unterstützung an, die der Kläger seit Oktober 1948 und mindestens bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils in Höhe von 150 DM monatlich vom Fachverband der H. industrie e.V. in W. erhalten hat.
Gegen den diesen Bescheid bestätigenden Beschluß des Landesausgleichsamts Rheinland-Pfalz - Beschwerdeausschuß Koblenz - vom 9. Februar 1954 hat der Kläger Klage erhoben.
Das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz - 1. Kammer - hat durch Urteil vom 12. Mai 1954, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben. Es hat den Beschluß des Beschwerdeausschusses Koblenz vom 9. Februar 1954 und den Bescheid des Ausgleichsamtes Koblenz vom 15. Mai 1953 aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger nach § 267 LAG Unterhaltshilfe zu zahlen, ohne die vom H. verband e.V. in Wiesbaden gewährten freiwilligen Zuwendungen in Höhe von 150 DM anzurechnen.
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte form- und fristgerecht die nachträglich zugelassene Revision eingelegt und begründet. Sie beantragt schließlich,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Bezüge, die der Kläger vom Fachverband der Hartfaserindustrie erhalten habe, seien - entgegen der Begründung des angefochtenen Urteils - keine "karitativen Leistungen" im Sinne von § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG. Einen entsprechenden Antrag stellt der Beigeladene.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Er hat zunächst - und zwar schon während des Verfahrens wegen der Zulassung der Revision - behauptet, er erhalte mit Rücksicht auf das Vorgehen des Ausgleichsamtes keinerlei Zuwendungen des Fachverbandes der H. industrie mehr. Später hat er unter Hinweis auf ein Schreiben des Fachverbandes vom 15. Juni 1955 behauptet, die Mitglieder des Verbandes hätten sich mit Rücksicht auf die Notlage des Klägers entschlossen, ihn auch weiterhin zu unterstützen, allerdings nicht in Form von gleichbleibenden monatlichen Renten, sondern mit Beträgen in der Höhe, wie sie jeweils für diese Zwecke zur Verfügung gestellt würden. Im übrigen hat der Kläger - insbesondere mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - seine Behauptungen und Ausführungen im ersten Rechtszuge vertieft. Er meint, die Zuwendungen an ihn müßten auf alle Fälle als "karitative Leistungen" im Sinne von § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG angesehen werden. Denn er habe dem Hartfaserverband niemals angehört, da dieser erst nachträglich gegründet worden sei, er auch nie Erzeuger, sondern als früherer Schiffsausrüster lediglich Abnehmer der Hartfaserindustrie gewesen sei. In dieser Eigenschaft habe er sich - durch die Verhältnisse völlig verarmt - an seine ihm von früher her Bekannten gewandt, die z.T. jetzt in dem Hartfaserverband zusammengeschlossen seien. Wegen dieser persönlichen Bekanntschaften würden an ihn Unterstützungen gezahlt. Gerade deswegen aber müßten diese Leistungen als "karitative" im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG angesehen und dürften nicht auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger darauf, daß eine Anrechnung derartiger freiwilliger Leistungen zu ihrer Einstellung führen könne.
II.
1)
Die Behauptung des Klägers, der Hartfaserverband habe seine Zuwendungen an ihn eingestellt, jedenfalls leiste er sie nicht mehr regelmäßig, sondern nur mit Beträgen in der Höhe, wie sie jeweils zur Verfügung gestellt würden, muß als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz außer Betracht bleiben: Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich, nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Vorderurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (vgl. § 561 ZPO in Verbindung mit §§ 56, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Auch ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen, nicht angegriffenen Feststellungen gebunden (so schonBeschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG III B 21/53 - undUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42/54 -). Jedenfalls kann danach neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
2)
Nach dem vom angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt aber ist die Revision begründet.
Daß dem Kläger Unterhaltshilfe zu zahlen ist, ist unstreitig. Es geht allein um die Frage, in welchem Umfang die - jedenfalls zur Zeit des angefochtenen Urteils noch regelmäßig geleisteten - Zahlungen des Verbandes der Hartfaserindustrie auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es, wovon alle Beteiligten mit Recht ausgehen, auf das Verhältnis von § 267 Abs. 2 Ziffer 1 zu § 267 Abs. 2 Ziffer 4 LAG an, Bestimmungen, die jedenfalls durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - nicht geändert worden sind.
3)
Nach § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG gelten unter anderem "karitative Leistungen" nicht als auf die Unterhaltshilfe irgendwie anrechenbare Einkünfte. Dagegen gelten nach § 267 Abs. 2 Ziffer 4 LAG freiwillige Leistungen, die dem Geschädigten unter anderem mit Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, nur in beschränktem Umfang als auf die Unterhaltshilfe anrechenbare Leistungen.
Da sonach nach § 267 Abs. 2 Ziffer 4 LAG eine Reihe von "freiwilligen Leistungen" wenigstens zu einem Teil als "Einkünfte" auf die zu bewilligende Unterhaltshilfe anzurechen ist, kann aus der Freiwilligkeit einer Leistung jedenfalls nichts für ihren "karitativen" Charakter im Sinne von § 267 Absatz 2 Ziffer 1 LAG entnommen werden. Nur auf diesen aber kommt es an. Denn wenn eine "freiwillige", d.h. wohl ohne feststellbaren Rechtsgrund, erfolgende Leistung nicht einwandfrei "karitativen" Charakter hat, so ist sie unter allen Umständen auf die Unterhaltshilfe anrechenbar, im allgemeinen allerdings wohl nur in dem nach § 267 Abs. 2 Ziffer 4 LAG festgelegten Umfang.
Demnach braucht der Senat Stellung zu § 267 Abs. 2 Ziffer 4 LAG nur insoweit zu nehmen, wie es für die Auslegung des Begriffs "karitative Leistungen" im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG notwendig ist. Insoweit steht aber nach den obigen Ausführungen fest, daß das Wesensmerkmal einer "karitativen Leistung" im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG sicherlich anders als aus dem Merkmal einer irgendwie gearteten Freiwilligkeit heraus bestimmt werden muß.
Der IV. Senat hat in seinen Urteilenvom 22. April 1955 - BVerwG IV C 45/54 und IV C 68/54 - als "karitative Leistungen" im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG nur solche Leistungen angesprochen, die - etwa von entsprechenden Verbänden erfolgend - jedenfalls "ohne Ansehen der Person und des Standes die Not der Nächsten lindern" sollten. Dieser Auslegung schließt sich der erkennende Senat angesichts der obigen Überlegungen an.
4)
Daß die an den Kläger geleisteten Zahlungen aber nicht "karitative Leistungen" in dem dargelegten Sinne sind, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach umfaßt der "H. verband" nur einen verhältnismäßig kleinen Interessenkreis. Es liegt sonach auf der Hand, daß sich der größte Teil dieser Mitglieder gegenseitig kennt. Wenn nun, so fährt das angefochtene Urteil fort - und damit trifft es entsprechende Feststellungen -, wie im Falle des Klägers geschehen, mit Rücksicht auf die persönlichen Beziehungen und unmittelbaren menschlichen Bindungen einem früheren Angehörigen dieser Interessengemeinschaft wegen dessen gegenwärtiger Notlage Zuwendungen gewährt werden, so spricht dies gerade dafür, daß diese Zuwendungen nicht "ohne Ansehen der Person und des Standes" erfolgt und deshalb nicht als "karitative Leistungen" im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG anzusehen sind. Das gleiche ergibt sich übrigens mit besonderer Klarheit aus den Schriftsätzen des Klägers und den mit ihnen eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des Fachverbandes vom 15. Juni 1955.
5)
Stellen nach alledem die Zahlungen des Fachverbandes oder einzelner seiner Mitglieder keine "karitativen Leistungen" im Sinne von § 267 Abs. 2 Ziffer 1 LAG dar, so sind sie auf alle Fälle auf die Unterhaltshilfe anzurechnen. Wenn dabei die Ausgleichsbehörden zugunsten des Klägers davon ausgehen, es handele sich um "freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit" gewährt würden und daher im Rahmen von § 267 Abs. 2 Ziffer 4 LAG nur beschränkt anrechenbar seien, so entzieht sich diese Beurteilung schon deshalb der Entscheidung des Senats, weil sie nicht Gegenstand der Revision ist.
6)
Danach rechtfertigt sich der Urteilsausspruch.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 334 Abs. 3 LAG in der Fassung vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403). Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.
Lentz
Dr. Fürst
Klein
Lullies