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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1955, Az.: BVerwG III B 21.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG III B 21.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 10.11.1953 - AZ: VIII a VGL 67.53

Fundstellen

  • LA 1955, 247
  • NJW 1955, 566 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1955, 60

Amtlicher Leitsatz

Neue Tatsachen können im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nicht vorgebracht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 20. Januar 1955
durch
die Bundesrichter Holland, Lentz und Dr. Fürst
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. November 1953 - VIII a VGL 67.53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt ... stellte auf den Antrag des Klägers auf Feststellung seines Hausratschadens, den er auf 22.000 RM bezifferte, und auf die Zuerkennung von Hausratentschädigung mit Bescheid vom 24. April 1953 den Hausrat schaden des Klägers fest und stufte ihn in Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) nach seinen Einkünften in den Jahren 1937 bis 1939 in die Schadensstufe 1 ein. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde begehrte der Kläger wegen der Höhe seines Verlustes die Einstufung in die Schadensstufe 2. Zudem hätte auch sein Einkommen in den Jahren 1937 bis 1939 jährlich über 4.000 RM gelegen, da seine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 360 RM als Exekutivbeamter der Poliseiverwaltung zu seinem Einkommen hinzuzurechnen sei. Die Beschwerde blieb erfolglos.

2

Das Landesverwaltungsgericht ... hat die gegen diese ablehnende Verwaltungsentscheidung vom Kläger angestrengte verwaltungsgerichtliche Klage nach Einholung der Auskunft vom 4. November 1953 bei der Polizeibehörde über das Einkommen des Klägers in den Jahren 1937 bis 1939, auf deren Inhalt verwiesen wird, mit Urteil vom 10. November 1953 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, daß das Einkommen des Klägers in keinem Zeitpunkt, selbst bei Einrechnung der Aufwandsentschädigung in den Jahren 1937 bis 1939 über 4.000 RM hinausgegangen sei. Bei Ermittlung der Schadensstufe nach § 16 Abs. 2 FG sei nur das Vermögen zu berücksichtigen, das zur Vermögenssteuer herangezogen worden sei. Hausrat sei nicht vermögenssteuerpflichtig. Sonstiges Vermögen von über 20.000 RM, das eine Höhereinstufung rechtfertigen würde, habe der Kläger nicht nachgewiesen.

3

Mit dem am 24. November 1953 eingelegten "Einspruch", der nach der Erklärung des Klägers vom 26. November 1953 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts behandelt werden soll, wendet sich der Kläger gegen das am 14. November 1953 zugestellte Urteil unter. Vorlage von zwei Bescheinigungen der Polizeibehörde - Wirtschaftsamt - vom 14. November 1953 und 19. November 1953, auf deren Inhalt im einzelnen verwiesen wird. Nach der Bescheinigung vom 14. November 1953 erhielt der Kläger in den Jahren 1937 bis 1939 folgende Dienstbezüge:

1937=3.782,04RMbrutto
1938=3.818,04RMbrutto
1939=3.899,76RMbrutto
4

Die Bescheinigung vom 19. November 1953 bestätigt, daß u.a. Vollzugsbeamte der Kriminalpolizei zur Bestreitung von Ausgaben bei Ermittlungen und Fahndungen (z.B. Besuch von Lokalen und Vergnügungsstätten pp.) ein pauschales Bewegungsgeld in Höhe von 30 RM monatlich nach einem nicht veröffentlichten Runderlaß des ehem. Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 30. Oktober 1937 - S-V. 2 - Nr. 4556/37 - erhielten, das kein Teil des Gehaltes, sondern eine pauschalierte Erstattung von Dienstaufwand darstellte.

5

Der Kläger ist der Meinung, daß ihm deshalb die Schadensstufe 2 zustehe, da sein Einkommen tatsächlich über 4.000 RM jährlich gelegen habe, was sich aus diesen Bescheinigungen ergebe. Die Streitsache sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, da im Revisionsverfahren grundsätzlich zu klären sei, ob die Aufwandsentschädigung dem Einkommen bei Anwendung des § 16 Abs. 2 FG zuzurechnen sei oder nicht.

6

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Sie ist der Ansicht, der Kläger könne nicht nachträglich im Revisionsverfahren noch neue Unterlagen vorlegen, die er rechtzeitig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte einreichen können und die allein Tatumstände zum Gegenstand hätten.

8

Der ... - antragt,

die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zurückzuweisen.

9

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, da das Landesverwaltungsgericht mit Recht die Revision versagt hat.

10

Sie wäre nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, der allein hier in Betracht kommt, nur zuzulassen gewesen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Das Revisionsgericht ist nämlich nach § 56 Abs. 2 BVerwGG an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffene Feststellung des Landesverwaltungsgerichts gebunden, wonach der Kläger weder ein Vermögen - außer dem nicht in Betracht kommenden Hausrat (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 FG) - von über 20.000 RM, noch Einkünfte und zwar einschließlich der Aufwandsentschädigung über 4.000 RM jährlich in den Jahren 1937 bis 1939 gehabt hat. Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Aufwandsentschädigungen den Einkünften zuzurechnen sind, über die nach Meinung des Klägers in einem Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, könnte deshalb auch im Falle der Zulassung der Revision nicht geprüft werden. Sie wäre nämlich für dieses Verfahren unbeachtlich, weil es auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts für die Entscheidung über die richtige Einstufung des Klägers nach § 16 Abs. 2 FG hierauf gar nicht ankommen könnte; denn auch unter Einrechnung der Dienstaufwandsentschädigung erreichen die Einkünfte des Klägers nach diesen Feststellungen jährlich nicht 4.000 RM. Daß Hausrat nicht zum einkommensteuerpflichtigen Vermögen gehört, bildet keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist im Gesetz eindeutig geregelt.

11

Anders wäre die Rechtslage allerdings dann, wenn der Kläger in bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht hätte, denn dann wäre das Revisionsgericht an die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden. Dies trifft jedoch nicht zu. Abgesehen davon, daß das erkennende Gericht nur solche Mängel des Verfahrens zu prüfen hätte, die vom Kläger gerügt wären, sind auch solche nach dem Verfahrens gang nicht ersichtlich. Das neue Vorbringen des Klägers aber im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der nach dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Tatsacheninstanz ausgestellten Bescheinigungen der Polizeibehörde, aus denen überdies auch nicht einwandfrei hervorgeht, daß die Einkünfte des Klägers in den Jahren 1937 bis 1939 mehr als 4.000 RM betragen hätten, dürfte zudem im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht berücksichtigt werden, da die Geltendmachung neuer Tatsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 56 BVerwGG in Verbindung mit § 26 BVerwGG, § 561 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist.

12

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, da das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der Zulassung der Revision zu Recht verneint hat.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Holland
Lentz
Dr. Fürst