Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1955, Az.: BVerwG I B 73.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 73.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 03.02.1955
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- württembergiscehes Landesbaurecht
Fundstellen
- BBauBl 1955, 580
- Bln-Grundeigentum 1956, 10
- DWW 1955, 217
- DÖV 1957, 136
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 6. August 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 3. Februar 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen den Umlegungsbeschluß, durch den eine Baulandumlegung für ein kriegszerstörtes Baugebiet eingeleitet wurde, und die gleichzeitig für das Umlegungsgebiet vorgenommene Verhängung einer Bausperre hat die Klägerin als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Umlegungsgebiet die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Sie hält den Umlegungsbeschluß für fehlerhaft und meint, die Umlegung sei nicht das gebotene und nach Lage des Falles verhältnismäßige. Mittel zur Durchführung des Bebauungsplans; vielmehr könnten die zur Verbreiterung der Straßenflächen erforderlichen Grundstücke auch durch Enteignung beschafft werden. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage mangels des vorausgegangenen Einspruchsverfahrens als unzulässig abzuweisen oder dem Erfordernis des Einspruchsverfahrens dadurch genügt sei, daß die Beklagte durch ihre ständig gleichbleibende ablehnende Haltung zu erkennen gegeben habe, daß sie zur Abänderung der angefochtenen Beschlüsse nicht bereit sei. Denn jedenfalls sei später ein ablehnender Einspruchsbescheid ergangen. Dadurch sei ein etwaiger Mangel geheilt worden; denn es genüge, daß die Prozeßvoraussetzungen am Schluß der letzten, mündlichen Verhandlung erfüllt seien. Der Umlegungsbeschluß sei zwar für sich allein kein anfechtbarer Verwaltungsakt, wohl aber im Zusammenhang mit der Verhängung der Bausperre. Rechtsgrundlage für die Einleitung der Baulandumlegung sei nicht das Baulandgesetz.
Dieses sei nur anwendbar, wenn Baugelände neu erschlossen werden solle. Im vorliegenden Falle handele es sich jedoch um den Wiederaufbau eines zerstörten Baugebietes. Der Umlegungsbeschluß finde aber in dem württemberg-badischen Aufbaugesetz seine Grundlage. Danach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umlegung gegeben. Die Durchführung des Bebauungsplans erfordere die Einleitung eines Umlegungsverfahrens. Durch die Baulinienfestsetzung seien sämtliche in dem in Betracht kommenden Geviert liegenden Grundstücke betroffen, mehrere von diesen sogar unüberbaubar geworden. Eine Enteignung aller betroffenen Grundstücke würde eine zweckmäßige Gestaltung der Baugrundstücke nicht gewährleisten. Auch die Verhängung der Bausperre sei nach dem Baulandgesetz nicht zu beanstanden.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor: Es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob bei kriegszerstörten Gebieten die für eine nach den Bebauungsplänen vorgesehene Straßenverbreiterung erforderlichen Flächen nur im Wege der Baulandumlegung mit ihren einschneidenden Nebenfolgen, wie etwa der Bausperre, beschafft werden könnten oder ob die Enteignung das gesetzlich zulässige und verhältnismäßig angemessene Mittel sei.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Was zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorverfahren betrifft, so werfen diese keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Mangel eines vorhergehenden Einspruchsverfahrens überhaupt im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des II. Senatsvom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 100.53 -); denn es würde in einem etwaigen Revisionsverfahren hierauf nicht ankommen. Selbst wenn man das Vorverfahren als eine auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung ansehen und das Revisionsgericht somit in eine eigene Prüfung dieser Frage eintreten würde, so würden sich dabei grundsätzliche Rechtsfragen nicht ergeben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, es genüge, daß die Prozeßvoraussetzungen am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt seien, entspricht den anerkannten Grundsätzen des Prozeßrechts und ist daher nicht als eine noch der Klärung bedürftige Frage anzusehen (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. 1 a zu § 38 Abs. 1 VGG; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2. Auflage, Anm. 3 zu § 44 MRVO 165; v. Werder-Labs-Ortmann, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Anm. II zu § 44 MRVO 165; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, Anm. III 1 zu § 300 ZPO mit weiteren Hinweisen; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 22. Auflage, Anm. 3 zu § 300 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Auflage, § 89 IV 4). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Bescheid vom 31. Oktober 1949 (Amtliche Sammlung Bd. 1 S. 18) hier einen abweichenden Standpunkt eingenommen. Es ist aber schon jetzt offen bar, daß der Senat sich dieser Ansicht nicht anschließen würde. Die Zulassung der Revision zur Klärung dieser Frage ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. Beschluß des Senatsvom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53, BVerwGE 1,67 -). Diese Ansicht verkennt nämlich den Zweck des Vorverfahrens, der allein für die Auslegung der hier maßgebenden Verfahrensvorschriften entscheidend sein kann. Das Vorverfahren dient einerseits der Entlastung der Verwaltungsgerichte, indem es die Verwaltungsbehörde veranlaßt, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen, und sichert andererseits den Betroffenen den Vorteil einer den gesamten Verwaltungsakt einschließlich etwaiger Ermessensfragen umfassenden Nachprüfung, der gegenüber das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren nur eine auf die Rechtskontrolle beschränkte Bedeutung hat. Ist nun durch einen nachträglich ergangenen Einspruchsbescheid diesen beiden Gesichtspunkten Rechnung getragen, so entbehrt es der inneren Berechtigung, eine Klage mit Rücksicht auf den zunächst fehlenden Einspruchsbescheid dennoch als unzulässig abzuweisen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts über die Rechtsnatur des Umlegungsbeschlusses betrifft zwar die grundsätzliche, dem Bundesrecht angehörende Frage nach Begriff und Wesen des Verwaltungsakts. Der Senat hat in dem Umlegungsbeschluß nach der Reichsumlegungsordnung und in dem Umlegungsbeschluß nach dem bremischen Umlegungsrecht einen im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbaren Verwaltungsakt gesehen (vgl. Urteil des Senatsvom 26. März 1955 - BVerwG I C 80.54 -; Beschluß des Senatsvom 10. Mai 1955 - BVerwG I B 51.54 -). Es mag dabei als eine der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage anzusehen sein, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der gleiche Standpunkt auch für den Umlegungsbeschluß nach württembergischem Recht einzunehmen ist. Allein diese Frage würde im vorliegenden Fall in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil es auf sie nicht ankäme. Denn das Berufungsgericht hat den angefochtenen Umlegungsbeschluß wegen der zugleich erfolgten Anordnung einer Bausperre für das Umlegungsgebiet als anfechtbaren Verwaltungsakt betrachtet. Daß ein Umlegungsbeschluß jedenfalls in diesem Falle ein Verwaltungsakt ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten und daher keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage.
Wie der Senat in seinemUrteil vom 26. März 1955 - BVerwG I G 149.53 - ausgesprochen hat, folgt aus der grundsätzlichen Eigentumsgarantie, daß eine Enteignung so lange unzulässig ist, wie der Zweck, dem die Enteignung dienen soll, auch auf andere, die Betroffenen weniger schwer belastende Weise erreicht werden kann, ohne daß der Enteignungszweck in unvertretbarer Weise beeinträchtigt wird. Dieser Grundsatz muß nach dem Sinn der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie auf alle in das Eigentum eingreifende Maßnahmen Anwendung finden. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz verkannt, ist unberechtigt. Die Umlegung greift in die Rechte der Beteiligten weniger schwer ein als die Enteignung. Denn während die Enteignung für die Betroffenen stets einen endgültigen Rechtsverlust bedeutet, sichert die Umlegung dem Betroffenen grundsätzlich eine gleichwertige Zuweisung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß im Umlegungsverfahren gewisse Abzüge für Erschließungsanlagen zulässig und üblich sind. Denn diese Abzüge dienen den gemeinsamen Interessen der Beteiligten und sind ihrem Wesen nach Mehrwertausgleiche in Form von Naturalbeiträgen (vgl. die entsprechenden Ausführungen für die Flurbereinigung in dem Beschluß des Senatsvom 9. November 1954 - BVerwG I B 145.53, BVerwGE 1,225 -). Es ist dabei - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt - nicht auf einen Betroffenen allein abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen auf alle von den städtebaulichen Maßnahmen Betroffenen in gleicher Weise in Betracht zu ziehen.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umlegung und die Anordnung der Bausperre nach dem württemberg-badischen Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz gegeben und die Verfahrensvorschriften beachtet seien, beruhen auf der Auslegung landesrechtlicher, also nicht revisibler Vorschriften. Die Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist daher schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil dem Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren ein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich dieser Fragen nicht zustehen würde, es vielmehr an die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften durch das Berufungsgericht gebunden wäre.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering