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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1955, Az.: BVerwG I B 96.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 96.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 18. März 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung und als Mitglied einer Erbengemeinschaft Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens nach der Reichsumlegungsordnung. Er hat gegen die für ihn und für die Erbengemeinschaft vorgesehene Abfindung Einwendungen erhoben, denen im Beschwerdeverfahren teilweise stattgegeben worden ist. Der Kläger, der diese Abhilfe nicht für ausreichend hält, hat gegen den Beschwerdebeschluß Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Kläger habe seine Behauptung, daß das in der Wertberechnung für den Besitz der Erbengemeinschaft ermittelte Mehr an Werteinheiten nicht zutreffe, erst im Berufungsverfahren geltend gemacht. Das Verwaltungsvorverfahren sei durch die Reichsumlegungsordnung in einer nach der Militärregierungsverordnung Nr. 165 zulässigen Weise dahin geregelt worden, daß Beschwerde nur insoweit eingelegt werden könne, als die Beschwerdepunkte bereits in einem Anhörungstermin vorgebracht seien. Durch Nichterhebung der erwähnten Einwendungen in diesem Anhörungstermin habe der Kläger somit sein Beschwerde- und Klagerecht verwirkt. Die von dem Kläger angegriffene Zuteilung einer bestimmten, näher bezeichneten Holzparzelle sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Neuordnung des Umlegungsgebiets stehe grundsätzlich im Ermessen der Umlegungsbehörde, die nur an die Berücksichtigung des Gemeinwohls und des gegeneinander abzuwägenden Vorteils aller Teilnehmer gebunden sei. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Parzelle bestehe für die Teilnehmer nicht. Die Zweckmäßigkeit der Zuteilung könne im Verwaltungsstreitverfahren nicht geprüft werden. Ein Ermessensfehler sei bei der Zuteilung dieser Parzelle nicht festzustellen. Die Parzelle sei nach den örtlichen Verhältnissen kein Bauland. Nach diesen Gesichtspunkten sei auch die Zuteilung der näher bezeichneten Weideparzelle an den Beigeladenen nicht zu beanstanden. In der Gesamtabfindung müsse der Kläger einen Flächenausfall hinnehmen, da dieser durch bessere Bodenqualität mehr als ausgeglichen sei. Auf einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Umlegung habe der Kläger keinen Anspruch.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 1954 gewandt, in dem er "Revision beantragt". In der Begründung greift er im wesentlichen unter Wiederholung seines früheren Vorbringens erneut die Gesetzmäßigkeit der Abfindung an.

4

Der Schriftsatz des Klägers war als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen. Diese konnte aber keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.

6

Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger mit Einwendungen, die im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungstermin nicht geltend gemacht seien, im Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr gehört werden könne, ergeben sich zwingend aus den von dem Berufungsgericht angeführten Vorschriften. Insoweit liegt keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage vor (vgl. Beschluß des Senatsvom 9. März 1955 - BVerwG I B 55.54 -). Auch die Ansicht des Berufungsgerichts über das Ermessen der Umlegungsbehörde bei Neuaufteilung des Umlegungsgebietes sowie darüber, daß der einzelne Teilnehmer keinen Anspruch auf einen Vorteil aus der Umlegung habe, wirft keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage auf (vgl. Beschluß des Senatsvom 5. März 1955 - BVerwG I B 37.54 -). Die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles abgestellt und haben keine grundsätzliche Bedeutung.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Von einer Deutung des Schriftsatzes des Klägers vom 12. April 1954 als Revision ohne Zulassung (§ 54 BVerwGG) hat der Senat abgesehen, weil der Kläger keine Verfahrensmängel gerügt hat, wie dies für eine solche Revision erforderlich ist. Im übrigen hätte auch diese Revision keinen Erfolg haben können. Denn auch die Revision ohne Zulassung ist nur dann gegeben, wenn einer der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Dieses letzte Erfordernis ist aber, wie dargelegt, nicht erfüllt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Eue