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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1955, Az.: BVerwG I B 275.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 275.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 08.10.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 2. Februar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, dessen Gebäude im Kriege stark beschädigt worden ist. Da der bauliche Zustand des Hauses die Standsicherheit nicht mehr gewährleistete, wurde das Haus geräumt und verschlossen. Den später notwendig werdenden Abbruch einsturzgefährdeter Bauteile ließ die Stadtverwaltung mit Einverständnis der Klägerin durchführen, ohne dieser die Kosten in Rechnung zu stellen. Im April 1952 stellte das Bauaufsichtsamt fest, daß die Absperrung des Gebäudes teilweise entfernt war und eine Gefahr für Passanten und spielende Kinder bestehe. Daraufhin wurde der Klägerin durch Verfügung vom 25. Juli 1952 aufgegeben, die notwendigen Absperrmaßnahmen zu treffen und alle gefahrdrohenden Ruinenteile zu entfernen.

2

Gegen diese Verfügung hat die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die in beiden Instanzen ohne Erfolg war. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Von der Hausruine gehe für die Allgemeinheit und für einzelne Personen eine polizeiliche Gefahr aus. Die Klägerin sei als Eigentümerin für den polizeimäßigen Zustand des Hauses verantwortlich. Der Grundsatz der polizeilichen Zustandshaftung des Eigentümers gelte auch für die sogenannten Ruinengrundstücke. Das schleswig-holsteinische Enttrümmerungsgesetz habe an dieser Rechtslage nichts geändert. Die Klägerin hätte sich allerdings dann zur Wehr setzen können, wenn der polizeiwidrige Zustand des Gebäudes von der Behörde selbst herbeigeführt worden wäre. Das sei aber nicht der Fall. Die Behörde habe sich mit ihren Anforderungen auch an das Mindestmaß des Erforderlichen gehalten.

3

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Die Frage, ob die Ruineneigentümer polizeipflichtig seien, sei eine grundsätzliche Rechtsfrage. Diese Frage werde auch von den obersten Verwaltungsgerichten der Länder verschieden beantwortet.

5

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Revision ist nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen gegeben ist. Von diesen sind hier nur in Betracht zu ziehen die des Buchst. a, nämlich daß die. Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, und die des Buchst. c, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.

7

Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

8

Es ist zwar eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob der polizeirechtliche Grundsatz der Zustandshaftung des Eigentümers auch für die kriegszerstörten Gebäude gilt. Eine Klärung dieser Frage ist aber in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil, wie der beschließende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 30. September 1954 - BVerwG I C 91.53 - ausgeführt hat, dieser Grundsatz ein landesrechtlicher ist, seine Auslegung durch das Berufungsgericht daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, sondern für dieses bindend ist. Das gleiche gilt für die Frage, welche Bedeutung dem schleswig-holsteinischen Enttrümmerungsgesetz in diesem Zusammenhang zukommt. Lediglich die Auslegung der 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft als einer bundesrechtlichen Vorschrift ist vom Revisionsgericht nachprüfbar. Der Senat hat aber in seinem erwähnten Urteil bereits entschieden, daß diese Anordnung lediglich bauwirtschaftlichen Inhalt und daher keine Bedeutung für den polizeirechtlichen Grundsatz der Zustandshaftung des Eigentümers hat. Insoweit liegt danach keine der Klärung fähige Rechtsfrage mehr vor.

9

Daraus ergibt sich zugleich, daß auch eine Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gerechtfertigt ist. Zwar liegen abweichende Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte der Länder zu der hier erheblichen Frage vor. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision nach der genannten Vorschrift ist aber von dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmung auszugehen, der darin liegt, daß der in grundsätzlichen Rechtsfragen aufgetretene Widerstreit der Rechtsauffassungen der obersten Verwaltungsgerichte der Länder durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung geklärt werden soll; vgl. Beschluß des Senatsvom 13. Juli 1953 - BVerwG I B 10.53 - (BVerwGE Bd. 1 S. 1 Nr. 2; JZ 1953 S. 676; DÖV 1953 S. 729 [BVerwG 26.09.1953 - BVerwG II C 12/53]). Kann diese Klärung nicht erfolgen, etwa weil die Rechtsfrage - wie hier - einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, so ist auch eine Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt.

10

Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Eue