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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.02.2023, Az.: 2 BvR 533/22
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2023
Referenz: JurionRS 2023, 39330
Aktenzeichen: 2 BvR 533/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230214.2bvr053322

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Koblenz - 28.06.2021 - AZ: 2 OWi 6 SsRs 430/20

AG Wittlich - 23.09.2020 - AZ: 36a OWi 8041 Js 14657/20

Rechtsgrundlage:

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

BVerfG, 14.02.2023 - 2 BvR 533/22

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...),
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zimmer-Gratz,
Winkelstr. 24, 66359 Bous -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juni 2021 - 2 OWi 6 SsRs 430/20 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 23. September 2020 - 36a OWi 8041 Js 14657/20 -
hier: Antrag auf Auslagenerstattung und
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Februar 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. März 2022 für erledigt erklärt hat.

2

2. Die Auslagenerstattung war auf Antrag des Beschwerdeführers anzuordnen.

3

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 [BVerfG 28.06.1972 - 1 BvR 275/68] <264 f.>; 85, 109 <115 f.>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 133, 37 [BVerfG 22.01.2013 - 1 BvR 367/12] <38 Rn. 2>). So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>).

4

b) Gemessen hieran entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat der parallel erhobenen Landesverfassungsbeschwerde stattgegeben und die - auch hier - angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat. Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es insoweit nicht mehr. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, sind nicht ersichtlich.

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).

Müller

Langenfeld

Fetzer

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