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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.02.2023, Az.: 2 BvR 872/22
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2023
Referenz: JurionRS 2023, 39077
Aktenzeichen: 2 BvR 872/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230207.2bvr087222

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 09.08.2017 - AZ: 9 K 2478/15.F

VGH Hessen - 13.04.2022 - AZ: 1 A 2018/17.Z

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

Fundstelle:

JurBüro 2023, 217

BVerfG, 07.02.2023 - 2 BvR 872/22

In dem Verfahren
über den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...),
gegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2022 - 1 A 2018/17.Z -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2017 - 9 K 2478/15.F -,
c) den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamts für den MainKinzig-Kreis vom 29. Mai 2015,
d) den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis vom 30. Januar 2015 - J3-031-350-000-S... -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König,
die Richterin Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Februar 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2022 - 1 A 2018/17.Z -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2017 - 9 K 2478/15.F -, den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis vom 29. Mai 2015 und den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis vom 30. Januar 2015 - J3-031-350-000-S... - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

2

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 [BVerfG 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94] <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).

3

Ungeachtet der Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend erforderlich erscheint, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller mit seinem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts keinen Erfolg haben kann. Aufgrund der Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 34 Abs. 1 BVerfGG) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Einen nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnenden Anwalt seiner Wahl hat der Antragsteller auch auf Nachfrage nicht benannt.

4

Es kann dahinstehen, ob eine entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 5 ZPO überhaupt in Betracht kommt, da der Antrag des Antragstellers die Voraussetzungen für die Beiordnung nach § 121 Abs. 5 ZPO nicht erfüllt. Vom Antragsteller sind zumutbare Anstrengungen hinsichtlich der Suche nach einem Anwalt zu erwarten. Insoweit sind dieselben Anforderungen wie bei § 78b ZPO zu stellen (vgl. u.a. Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 121 Rn. 34). Die Bemühungen, einen Anwalt zu finden, sind substantiiert aufzuzeigen (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 4. August 2016 - B 13 R 213/16 B -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06 -, juris, Rn. 2). Der Nachweis der Bemühungen hat - ebenso wie die Vorlage der für das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen (vgl. u.a. Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl. 2022, I. Verfahren der Verfassungsbeschwerde, Rn. 74 m.w.N.) - innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, welche vorliegend am 13. Mai 2022 ablief.

5

Im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags vom 12. Mai 2022 hat der Antragsteller sich nicht zu seinen Bemühungen um eine anwaltliche Vertretung geäußert. Auch nachdem er mit Berichterstatterschreiben vom 5. Juli 2022 auf das Erfordernis der fristgebundenen Einreichung der Nachweise bezüglich der vergeblichen Anwaltssuche hingewiesen worden war, hat er keine entsprechenden Nachweise vorgelegt, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

König

Fetzer

Offenloch

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