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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.06.2017, Az.: 2 BvR 336/16
Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2017
Referenz: JurionRS 2017, 20783
Aktenzeichen: 2 BvR 336/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170609.2bvr033616

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Offenburg - 09.11.2015 - AZ: 7 StVK 468/15

OLG Karlsruhe - 27.01.2016 - AZ: 2 Ws 567/15

Rechtsgrundlage:

§§ 114 ff. ZPO

BVerfG, 09.06.2017 - 2 BvR 336/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2016 - 2 Ws 567/15 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 9. November 2015 - 7 StVK 468/15 -
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, , Rn. 6). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, , Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, , Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, , Rn. 2).

3

Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschrift ist er in der Lage, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch - vielfach durch Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte - zu argumentieren.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Kessal-Wulf

König

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