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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.11.2021, Az.: 1 BvR 781/21
Unzulässiges Ablehnungsgesuch
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2021
Referenz: JurionRS 2021, 47069
Aktenzeichen: 1 BvR 781/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211116.1bvr078121

Fundstelle:

BVerfGE 159, 221 - 223

BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 781/21

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn (...),
2. der Frau (...),
3. des Herrn (...),
- Bevollmächtigte: HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Chausseestraße 13, 10115 Berlin -
gegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802)
h i e r: Antrag auf Richterablehnung vom 22. Oktober 2021
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Harbarth,
Paulus,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ,
Radtke,
Härtel
am 16. November 2021 beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Paulus, die Richterinnen Britz und Ott, die Richter Christ und Radtke und die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2021 richtet sich gegen alle Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - mitgewirkt haben. Es ist offensichtlich unzulässig.

2

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

3

2. Das ist hier der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] <274>; 96, 205 <216 f.>; stRspr.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] <146>). Ungeachtet dessen kann eine Gehörsverletzung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der Entscheidung einen Ablehnungsgrund ableiten.

4

Auch der Vorwurf, die nunmehr abgelehnten Richterinnen und Richter hätten nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, weil sie in dem Beschluss vom 12. Oktober 2021 nicht aus ihrem persönlichen Erfahrungswissen geschöpft hätten, kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, Tatsachen mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15 m.w.N., und vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 14 m.w.N.). Eine Äußerungspflicht dazu besteht lediglich für den abgelehnten Richter oder die abgelehnte Richterin (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Haben die entscheidenden Richterinnen und Richter an den Angaben aus einer dienstlichen Erklärung keine Zweifel, werden diese der Beurteilung des Ablehnungsgesuchs zugrunde gelegt (vgl. dazu BVerfGE 20, 1 <5>).

5

3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).

Harbarth

Paulus

Baer

Britz

Ott

Christ

Radtke

Härtel

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