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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.01.2018, Az.: 2 BvR 2691/17
Ablehnung der Mitwirkung der Richter an dem Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2018
Referenz: JurionRS 2018, 12106
Aktenzeichen: 2 BvR 2691/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180118.2bvr269117

Rechtsgrundlage:

§ 19 BVerfGG

BVerfG, 18.01.2018 - 2 BvR 2691/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. F...,
gegen 1. a) den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2017 - C-365/17 AJ -,
b) den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. März 2017 - T-603/15 R -,
2. a) den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2017 - C-348/17 AJ -,
b) den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2017 - T-603/15 REC -,
c) den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 27. März 2017 - T-603/15 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Die offensichtliche Unzulässigkeit hinsichtlich der nicht namentlich bezeichneten Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).

3

Das Ablehnungsgesuch ist auch, soweit die Richterinnen und Richter Huber, "Kessel-Wulf" und König namentlich bezeichnet werden, offensichtlich unzulässig; es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung lediglich auf ein sie betreffendes Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen, über das die - zum Teil unrichtig - namentlich benannten Abgelehnten entschieden haben. Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Verweis - wie vorliegend - allein durch die unsubstantiierte Behauptung ergänzt wird, aus den Akten des vorhergehenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens würde sich - aus nicht nachvollziehbar dargelegten Gründen - ergeben, dass die beanstandete Entscheidung der Abgelehnten in der Sache falsch gewesen sei; die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer richterlichen Entscheidung alleine erlaubt den Schluss auf eine Besorgnis der Befangenheit nicht.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Kessal-Wulf

König

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