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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.08.2021, Az.: 1 BvR 1163/21

Zulassung eines Beistands auf Antrag bei objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.08.2021
Aktenzeichen
1 BvR 1163/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 35815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210809.1bvr116321

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 10.08.2020 - AZ: L 17 U 628/16

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von L... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.