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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.05.2021, Az.: 1 BvR 690/20

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.05.2021
Aktenzeichen
1 BvR 690/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 23350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210510.1bvr069020

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 12.10.2018 - AZ: 2 O 304/16
OLG Celle - 04.06.2019 - AZ: 1 U 89/18
OLG Celle - 04.07.2019 - AZ: 1 U 89/18
BGH - 25.02.2020 - AZ: VI ZR 293/19

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2021, 740

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Zulassung der Frau D..., als Beistand wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.