Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.10.2020, Az.: 1 BvR 296/20

Zulassung als Beistand durch Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.10.2020
Aktenzeichen
1 BvR 296/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 46666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201014.1bvr029620

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 11.02.2016 - AZ: S 18 R 645/14
BSG - 24.07.2019 - AZ: B 5 R 31/19 B

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von ... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.