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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.10.2020, Az.: 2 BvR 652/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2020
Referenz: JurionRS 2020, 42943
Aktenzeichen: 2 BvR 652/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201021.2bvr065220

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 22.01.2020 - AZ: 9 L 90/20.F

VGH Hessen - 10.03.2020 - AZ: 1 B 327/20

Fundstellen:

DÖD 2021, 18-21

IÖD 2021, 38-47

NVwZ-RR 2021, 217-220

BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2020 - 9 L 90/20.F - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2020 - 1 B 327/20 - verstoßen insoweit gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, als das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, nicht einstweilen untersagt haben, die Ziffern 1 und 2 der Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019 zu vollziehen. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird insoweit aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu einem Drittel zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

[Gründe]

I.

1

1. Der ... geborene Beschwerdeführer steht als Polizeiobermeister der Bundespolizei im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er leidet seit 2008 an einer Alkoholabhängigkeit; es kommt regelmäßig zu Rückfällen. Im Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2019 war er an 400 Arbeitstagen krankgeschrieben. Er hat sich bereits mehreren Entgiftungs- und Entwöhnungsmaßnahmen unterzogen. Seit 2008 wird er auf Anordnung seiner Dienststelle, der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main (Bundespolizeidirektion), regelmäßig beim Arbeitsmedizinischen Dienst vorstellig; auf Grundlage dieser Vorstellungen wurde mehrfach seine (temporäre) Ungeeignetheit zum Führen eines Dienstkraftfahrzeugs und zum Tragen einer Waffe festgestellt.

2

Seit Anfang 2015 wird der Beschwerdeführer von seiner Dienststelle nicht mehr als Kontroll- und Streifenbeamter im Schicht- und Wechseldienst eingesetzt. Er war zunächst für einen Übergangszeitraum als Regiepersonal bei der Raumschießanlage tätig. Seit März 2017 ist er dem Sachbereich ... der Bundespolizeidirektion als Bürosachbearbeiter zugewiesen. Beide Tätigkeiten wurden vom Arbeitsmedizinischen Dienst als "leidensgerecht" eingestuft.

3

Im Oktober 2017 und erneut im September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner (befristeten) Verwendung als Bürosachbearbeiter; die Anträge wurden von dem Leiter des Sachbereichs ... unter Verweis auf die beanstandungslosen Leistungen und das beanstandungslose dienstliche Auftreten des Beschwerdeführers vollumfänglich befürwortet. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend antragsgemäß weiter als Bürosachbearbeiter eingesetzt.

4

In einem Personalgespräch am 29. Januar 2019 und in einem Schreiben von demselben Tag äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, seine Polizeivollzugsdienstfähigkeit überprüfen zu lassen. Er gehe aufgrund seiner Suchterkrankung davon aus, dass diese nicht mehr bestehe. Er sei jedoch motiviert und bestrebt, einen Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst durchzuführen. Hiervon verspreche er sich eine geregelte Dienstverrichtung ohne Druck und Angst, alsbald wieder im Schichtdienst als Polizeivollzugsbeamter arbeiten zu müssen.

5

Am 30. Januar 2019 schlossen der Beschwerdeführer und die Bundespolizeidirektion eine "Vereinbarung nach Feststellung suchtbedingter Auffälligkeiten", in welcher sich der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtete, Selbsthilfe- beziehungsweise dienstliche Austauschgruppen zu besuchen, den Kontakt zur Sucht- und Sozialberatung und zur Suchtambulanz zu halten, eine Psychotherapie durchzuführen und regelmäßig Termine zur Blut- und Harnkontrolle wahrzunehmen.

6

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 bat die Bundespolizeidirektion den Sozialmedizinischen Dienst um Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer versehe seinen Dienst grundsätzlich als Kontroll- und Streifenbeamter im Vorfeldbereich, welcher die Tätigkeiten Grenzkontrolle im Grenzkontrollschalter, Streifentätigkeit und Postieren im Rahmen der Aufgabe Luftsicherheit auf dem Vorfeld, sachbearbeitende Tätigkeit (Befragungen, Vernehmungen, strafprozessuale Maßnahmen) und Dokumentensichtung umfasse. Bei ihm bestehe seit 2008 eine Suchterkrankung (Alkoholmissbrauch). Er habe aufgrund wiederholter Rückfälle bereits mehrere Entgiftungs- und Entwöhnungsmaßnahmen durchlaufen. Der letzte Rückfall habe sich im vierten Quartal 2018 ereignet. Nach einer Entgiftung habe er den Dienst am 28. Januar 2019 wiederaufgenommen. Aufgrund der bestehenden Erkrankung werde er seit März 2017 im Sachbereich ... eingesetzt. Er sei dort ein geschätzter Mitarbeiter, erziele gute Arbeitsergebnisse und verrichte die Arbeit gerne. Auch in den Jahren zuvor sei der Beschwerdeführer immer wieder aus dem operativen Dienst und dem Schichtbetrieb herausgenommen und beispielsweise in der Raumschießanlage als Regiepersonal verwendet worden, um sich gesundheitlich stabilisieren zu können. Die letzte Prognose des Arbeitsmedizinischen Dienstes zu seinem Gesundheitszustand vom 2. März 2018 sei sehr positiv gewesen und hätte dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Einsatz- und Verwendungsfähigkeit als Kontroll- und Streifenbeamter bescheinigt. Gleichwohl sei die Verwendung als Bearbeiter im Sachbereich ... zunächst aufrechterhalten worden. Aufgrund des neuerlichen wiederholten Rückfalls in die Suchterkrankung trotz dienstlicher Fremdverwendung als Bearbeiter im Tagesdienst und auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers beantrage die Inspektionsleitung die Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Bei der Untersuchung sollten folgende Fragestellungen geklärt werden:

1) Ist der Beamte gesundheitlich uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst?

2) Wird gegebenenfalls die volle Dienstfähigkeit prognostisch innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangt werden? Auf welche Erkenntnisse wird die Prognose gestützt?

3) Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen (z.B. Bildschirmtauglichkeit, Termindruck, Schichtdienst, Waffentrageerlaubnis, Stehen/Sitzen, Publikumsverkehr, Führen von Kfz im Einsatz, Einsatz, Einsatztraining, sonstige körperliche oder psychische Einschränkungen)?

4) Ist der Beamte gesundheitlich geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Qualifizierungsmaßnahmen (Umschulung)? Besteht zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit (mind. 50 %)?

5) Wenn nein: Unter welchen Auflagen bleibt der Beamte dienstfähig?

6) Wird gegebenenfalls die volle Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst prognostisch innerhalb der nächsten sechs Monate wiedererlangt werden?

7) Ist die Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich (Reaktivierungswahrscheinlichkeit)? Wird eine Nachuntersuchung empfohlen?

8) Sind zum Erhalt, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erfolgversprechend (auch nach einer Zurruhesetzung im Hinblick auf eine mögliche Reaktivierung)?

9) Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem anerkannten Dienstunfall und der festgestellten Dienstunfähigkeit?

7

3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 ordnete die Bundespolizeidirektion die Überprüfung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer an. Neben dem Verweis auf die unter 2. genannten zu begutachtenden Fragestellungen wies sie darauf hin, dass das sozialmedizinische Gutachten anhand von Auswertungen von fachärztlichen Befunden und Gutachten, welche von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers erstellt worden seien, und Befragung und Untersuchungen durch den Amtsarzt erstellt werde. Bei der Untersuchung erfolge eine komplette körperliche Untersuchung bezogen auf die Dienstfähigkeit beziehungsweise Polizeivollzugsdienstfähigkeit. Insbesondere würden Sehfähigkeit, Hörfähigkeit, körperliche Leistungsfähigkeit (Herz-Kreislauf-System, Lunge), Bewegungsapparat, Blut und Urin untersucht. Die Befragung durch den Arzt solle neben der gesundheitlichen auch die persönliche und soziale Situation sowohl im dienstlichen als auch im privaten Umfeld beleuchten. Es solle ein umfassendes Bild zu der weiteren Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers entstehen.

8

4. Die amtsärztliche Untersuchung fand am 25. April 2019 statt. Der Amtsarzt kam in seinem Gutachten vom 28. Mai 2019 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für den Polizeivollzugsdienst nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei und dass sich dies auch innerhalb der kommenden zwei Jahre nicht ändern werde. Die Störungen seien dem Kapitel V: "Psychische und Verhaltensstörungen" (ICD-10) zugeordnet. Aufgrund der bisherigen Rückfälle in die Suchterkrankung sei zum aktuellen Zeitpunkt eine durchgehende Abstinenz von fünf Jahren, bei der man davon ausgehen könne, dass das Suchtgedächtnis einigermaßen gelöscht sei und ein Rückfall deutlich unwahrscheinlicher werde, nicht zu erwarten. Daher komme es zu den Tätigkeitseinschränkungen "Führen von dienstlichen Kraftfahrzeugen", "Führen von Waffen", "Nachtdienst". Bei dem Beschwerdeführer sei es in der Vergangenheit zu Rückfällen aufgrund privater Konflikte gekommen. Erschwerend käme gegebenenfalls eine Schichttätigkeit hinzu, die zu einer fehlenden Konstanz im privaten Leben führe. Somit sollte bei einer weiteren dienstlichen Verwendung allenfalls eine Innendienst-/ Verwaltungsdiensttätigkeit anvisiert werden. Unter dieser Prämisse sei der Beschwerdeführer gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Es fänden sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für einen neuen Rückfall innerhalb der nächsten sechs Monate. Sollte ein Rückfall erfolgen, werde um erneute Vorstellung des Beschwerdeführers zur sozialmedizinischen Untersuchung gebeten.

9

Das Gutachten besteht aus einem Teil I ("Vertrauliche Arztsache") und einem Teil II ("Vertrauliche Personalsache"); im Verwaltungsvorgang der Bundespolizeidirektion befindet sich lediglich Teil II.

10

5. Am 14. Oktober 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen erneuten Rückfall; in dessen Folge war er vom 14. Oktober 2019 bis zum 13. Dezember 2019 krankgeschrieben. Am 2. Dezember 2019 erließ die Bundespolizeidirektion die hier streitgegenständliche (weitere) Untersuchungsanordnung; sie entspricht hinsichtlich der zu begutachtenden Fragestellungen und in Art und Umfang weitgehend der Untersuchungsanordnung vom 11. Februar 2019. In der Anordnung vom 2. Dezember 2019 heißt es wörtlich:

Am 25. April 2019 wurden Sie dem SMD zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit vorgestellt. Im Gutachten [...] wurde festgestellt, dass Sie nicht mehr uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst [sind]. Es bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch eine positive Prognose für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst und für eine Umschulung zum Laufbahnwechsel. Sie wurden daraufhin weiter als Bearbeiter im SB 21 verwendet. Es bestand auch eine Aussicht auf dauerhafte Verwendung im SB 21. Am 15. Oktober 2019 teilten Sie Ihrem Vorgesetzten mit, dass Sie erneut rückfällig geworden seien. Seit 14. Oktober 2019 befinden Sie sich im Krankenstand. Vor diesem Hintergrund wurde ein Termin zur Durchführung einer sozialmedizinischen Untersuchung zur Prüfung Ihrer weiteren Verwendungsfähigkeit vereinbart. Im Rahmen der Untersuchung sollen folgende Fragestellungen geklärt werden:

1. Sind Sie gesundheitlich uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst?

2. Wird innerhalb der nächsten zwei Jahre die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wiedererlangt und auf welche Erkenntnisse wird die Prognose gestützt?

3. Sind Sie gesundheitlich geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Umschulungsmaßnahmen?

4. - 6. ...

11

6. Am 13. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, seinem Dienstherrn den Vollzug der Untersuchungsanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen. In der Untersuchungsanordnung sei nicht dargelegt, weshalb infolge des erneuten Rückfalls von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen sei. Außerdem sei die angeordnete "komplette körperliche Untersuchung" nicht verhältnismäßig; die Feststellung der Sehfähigkeit, der Hörfähigkeit und weiterer körperlicher Leistungsfähigkeiten wie der des Herz-Kreislauf-Systems sowie der Lunge und des Bewegungsapparats stünden in keinem denkbaren Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit im Innen- beziehungsweise Verwaltungsdienst. Die genannten Untersuchungen seien allenfalls geeignet, seine Polizeivollzugsdienstfähigkeit zu überprüfen; diese sei aber bereits im Gutachten aus Mai 2019 für die nächsten zwei Jahre ausgeschlossen worden.

12

7. Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Sie genüge den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 6, § 46, § 48 Abs. 1 BBG.

13

Es lägen tatsächliche Feststellungen vor, die hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers begründeten. Dies folge bereits daraus, dass er an einer Suchterkrankung leide, einen weiteren Rückfall erlitten habe und zum Zeitpunkt der Anordnung bereits seit sieben Wochen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Ein Rückfall, auch und gerade in Anbetracht der langen Fehlzeit und der Vorgeschichte, lasse den Schluss zu, dass erneut Alkohol in körperlich schädigender Menge getrunken worden sei und eine damit einhergehende (weitere) Veränderung der Persönlichkeit eingetreten sein könne. Der Dienstherr komme mit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Rückfall seiner Fürsorgepflicht nach, einen aktuellen Gesundheitsstatus zu erhalten, der unter Umständen eine neue Beurteilung der (Polizei-) Dienstfähigkeit mit sich bringen könne oder aber auch die bisherige bestätige. Eine vom Dienstherrn angewiesene Untersuchung könne eine Vorbereitungshandlung für eine Versetzung in den Ruhestand sein, müsse es aber nicht. Voraussetzung für die Weisung sei lediglich, dass beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestünden.

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Auch hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung genüge die Untersuchungsanordnung den Anforderungen der Rechtsprechung. Aus ihr gehe hervor, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Es müsse möglich sein, Anhaltspunkte über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu gewinnen. Dies gelte auch im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten, dass dieser nur entsprechend seiner körperlichen Fähigkeit und seiner psychischen Verfasstheit im Dienst eingesetzt werde. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an einer funktionierenden Verwaltung. Allein aus diesen Gründen seien an die Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer könne anhand der in der Anordnung aufgelisteten Untersuchungshandlungen ersehen, mit welchen Maßnahmen er zu rechnen habe. Dies alles sei mit einer sehr geringen Eingriffsintensität verbunden und der Beschwerdeführer habe es in der Hand, die Erkundung der persönlichen und sozialen Situation sowohl im dienstlichen als auch im privaten Umfeld zu begrenzen.

15

8. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde:

16

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich die gerichtliche Prüfung auf die Überprüfung der in der Untersuchungsanordnung dargelegten Anordnungsgründe beschränken müsse; es habe im angegriffenen Beschluss eine eigene Begründung für Zweifel an seiner Dienstfähigkeit entwickelt. Weiter verkenne es, dass in Form der (hier nicht erfolgten) Befragung des Beschwerdeführers ein milderes Mittel für die Feststellung, ob erneut Alkohol in körperlich schädigender Menge getrunken worden sei, bestanden habe. Für die Annahme, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers erforderlich sei, um eine durch den Alkoholkonsum eingetretene Persönlichkeitsveränderung zu überprüfen, liefere das Verwaltungsgericht keine plausible, auf fachmedizinische Erwägungen gestützte Begründung. Im Übrigen existiere bereits eine amtsärztliche Feststellung, die davon ausgehe, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers zwar dessen Polizeivollzugsdienstfähigkeit, nicht aber dessen Verwaltungsdienstfähigkeit ausschließe; die Feststellung der allgemeinen Verwaltungsdienstfähigkeit sei explizit in der Annahme erfolgt, dass es zumindest innerhalb der nächsten fünf Jahre zu Rückfällen kommen könne. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass weder der Dienstherr noch das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Untersuchungsanordnung damit begründeten, dass davon ausgegangen werde, dass es zu einer Regelmäßigkeit von Rückfällen kommen werde beziehungsweise diese von solchem zeitlichen Ausmaß sein könnten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit regelmäßig für einen solchen Zeitraum ausfallen werde, der die Annahme seiner Dienstunfähigkeit (trotz überwiegender Anwesenheit im Dienst) rechtfertigen könne. Auch die im Gutachten vom 28. Mai 2019 formulierte Bitte um erneute Vorstellung des Beschwerdeführers im Falle eines Rückfalls sei mangels jeglicher Begründung nicht geeignet, den Erlass der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung zu rechtfertigen.

17

Das Verwaltungsgericht verkenne schließlich, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt seien beziehungsweise einzelne angeordnete Untersuchungen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Der Dienstherr hätte zunächst nicht allein festlegen müssen, welche Fähigkeiten durch den Amtsarzt untersucht werden sollten, sondern auch, durch welche Maßnahmen beziehungsweise welche Art der Untersuchung dies erfolgen solle. Darüber hinaus sei zumindest die Anordnung der Untersuchung der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt.

18

9. Die Bundespolizeidirektion trat dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Zielrichtung der amtsärztlichen Untersuchung sei nicht die Feststellung des wiederholten Alkoholmissbrauchs, sondern der allgemeinen Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gewesen, die aufgrund des wiederholten Alkoholmissbrauchs angezweifelt werde. Eine Befragung des Beschwerdeführers wäre als milderes Mittel nicht geeignet gewesen. Neben den psychischen Krankheitsfolgen seien auch anderweitige körperliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen; mithin sei auch eine wiederholte Untersuchung nach Bekanntwerden eines weiteren Alkoholmissbrauchs erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass im Rahmen der Untersuchungsanordnung bereits hätte dargelegt werden müssen, aufgrund welcher konkreten fachmedizinischen Erkenntnisse davon ausgegangen werde, dass ein Rückfall in den Alkoholkonsum weitergehende als die bereits festgestellten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründe, verkenne er, dass der Bundespolizeidirektion keine fachmedizinischen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer vorlägen, weil dies medizinische Daten seien, die der ärztlichen Schweigepflicht unterlägen. Die Bundespolizeidirektion sei aufgrund fehlender medizinischer Expertise nicht dazu in der Lage, zu entscheiden, welche Untersuchungen erforderlich seien, um die Dienstfähigkeit feststellen zu können.

19

10. Der Beschwerdeführer erwiderte, die Bundespolizeidirektion verkenne, dass der Amtsarzt befugt sei, ihr die für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlichen medizinischen Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Sie sei auch verpflichtet, sich durch einen medizinischen Sachverständigen die für die Bestimmung von Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung erforderliche Sachkunde zu verschaffen.

20

11. Mit Beschluss vom 10. März 2020, bekanntgegeben am 11. März 2020, wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück. Es könne offenbleiben, ob § 44a VwGO der Zulässigkeit des Antrags entgegenstehe. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da der Beschwerdeführer keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Untersuchungsanordnung genüge den für ihre Rechtmäßigkeit geltenden formellen wie materiellen Anforderungen. Die Bundespolizeidirektion habe die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stütze, in der Untersuchungsaufforderung angegeben. Außerdem enthalte die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Sie sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die Frage des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und etwaiger Auswirkungen des letzten Rückfalls auf seine Dienstfähigkeit (insbesondere im allgemeinen Verwaltungsdienst) zu klären. Ziel sei die Überprüfung, ob Einschränkungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst bestünden und wie eine mögliche Weiterverwendung des Beschwerdeführers auszugestalten sei. Das Gutachten vom 28. Mai 2019 könne nicht alle Fragen der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers klären. Dies gelte umso mehr, als sich die vom Gutachter aufgestellte Prognose hinsichtlich des Ausbleibens eines weiteren Rückfalls innerhalb der nächsten sechs Monate nicht bewahrheitet habe. Die Anordnung sei auch erforderlich. Eine bloße Befragung wäre zwar ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel gewesen, um den Beschwerdeführer wegen seiner Suchterkrankung auf deren psychische und physische Auswirkungen zu untersuchen. Hierzu gehöre auch die Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Maßnahme sei angemessen, da sie lediglich mit einer kurzfristigen Einschränkung geringer Eingriffsintensität verbunden sei. Ferner entspreche sie der medizinischen Empfehlung des Gutachters. Zur weiteren Begründung werde gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin Geltung beanspruchten.

II.

21

Der Beschwerdeführer hat am 11. April 2020 gegen die Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 33 Abs. 2 GG, jeweils auch in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

22

1. a) Zur Begründung macht er geltend, dass jede Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich der Befugnis des Einzelnen obliege. Deshalb müsse nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, durch die medizinische Daten des Betroffenen erhoben würden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, und zwar sowohl im Hinblick darauf, ob sie wegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit überhaupt zulässig sei, als auch im Hinblick auf Art und Umfang der Untersuchung. Die Gründe für die Untersuchung und die Art und Weise ihrer Durchführung stünden in einem Wechselverhältnis. Die angeordnete Art und der angeordnete Umfang der Untersuchung müssten geeignet sein, die berechtigten Zweifel an der Dienstfähigkeit aufzuklären, und zugleich das mildeste Mittel hierfür sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe strenge Anforderungen an die Untersuchungsanordnung entwickelt, die auch dem Anspruch des Beamten auf effektiven Rechtsschutz Rechnung tragen sollten. Die Verwaltungsgerichte hätten verkannt, dass die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde:

23

Es bestehe bereits kein hinreichender Grund für die Untersuchungsanordnung; jedenfalls sei ein solcher in der Anordnung nicht dokumentiert worden. Die Verwaltungsgerichte hätten die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes bestehende Darlegungs- und Begründungspflicht des Dienstherrn und die mit ihr einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung auf die in der Untersuchungsanordnung dokumentierten Erwägungen ignoriert und eigene Erwägungen dazu angestellt, inwiefern der Rückfall Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers habe begründen können. Aber auch in der Sache bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit. Das Gutachten vom 28. Mai 2019 habe in Kenntnis der Rückfallneigung die Innendienstfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht, sodass es vertiefter, fachmedizinisch fundierter Darlegungen bedurft hätte, warum gleichwohl Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden.

24

Auch der angeordnete Umfang der Untersuchung gehe über das für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderliche Maß hinaus. Selbst wenn man mit den Verwaltungsgerichten davon ausgehen wollte, dass infolge des wiederholten Alkoholmissbrauchs eine Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu besorgen sei, hätte dies allenfalls eine psychologische Untersuchung gerechtfertigt, nicht aber die angeordnete komplette körperliche Untersuchung. Hinsichtlich des Umfangs der körperlichen Untersuchung komme hinzu, dass nicht alle nur irgend denkbaren körperlichen Fähigkeiten für die Dienstfähigkeit eines Beamten, der im Verwaltungsdienst verwendet werde, relevant seien. Dort könne etwa auch ein Beamter, dessen Bewegungsfähigkeit (insbesondere Lauffähigkeit) eingeschränkt sei, problemlos eingesetzt werden. Auch die Leistungsfähigkeit von Lunge und Herz-Kreislauf-System spiele - jenseits vollständiger Einschränkungen - für die Verwendung im Innendienst keine Rolle. Die Fähigkeit zum Einsatz außerhalb des Verwaltungsdienstes habe hier nicht mehr untersucht werden müssen und dürfen, weil diese bereits durch das Gutachten vom 28. Mai 2019 ausgeschlossen worden sei. Es seien mithin Untersuchungen angeordnet worden, deren Ergebnisse keine Relevanz für die Feststellung der Dienstfähigkeit zukommen könne. Dies sei vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gedeckt. Auch die Frage, ob die Polizeivollzugsdiensttauglichkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangt werde, rechtfertige die umfassenden Untersuchungen nicht; denn das Gutachten aus Mai 2019 habe ausgeführt, dass eine Heilung der Suchterkrankung voraussichtlich einen Zeitraum von fünf Jahren erfordern werde.

25

Die Bestimmung von Art und Umfang der Untersuchung werde zudem vorliegend dem Amtsarzt überlassen. Die Anordnung benenne lediglich bestimmte zu untersuchende Fähigkeiten, nicht aber die zu untersuchenden Organe und die anzuwendenden Untersuchungsmethoden. Hier seien durchaus unterschiedlich intensive Eingriffe denkbar, sodass die Bundespolizeidirektion nicht sichergestellt habe, dass das mildeste Mittel zum Einsatz komme. Dies widerspreche den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an eine rechtsschutzfreundliche Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens (Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, Rn. 17). Dadurch, dass Art und Umfang der Untersuchung erst durch den Amtsarzt im Rahmen der Untersuchung festgelegt würden, sei dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit von Art und Umfang der Untersuchung gerichtlich effektiv überprüfen zu lassen. Ihm verbleibe lediglich die Möglichkeit, den Untersuchungstermin abzubrechen oder einzelne Untersuchungsmaßnahmen zu verweigern. Das sei ihm jedoch nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass sich der Beamte vor der Untersuchung entscheiden müsse, ob er der entsprechenden Anordnung des Dienstherrn Folge leiste; breche er die Untersuchung ab oder verweigere er einzelne Untersuchungsmaßnahmen, könne er sich im Nachhinein nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen. Außerdem sei es unzumutbar, wenn der Beschwerdeführer im Untersuchungstermin ohne Bedenkzeit und ohne rechtlichen Beistand darüber entscheiden müsse, ob die jeweilige Untersuchungshandlung unverhältnismäßig sei oder nicht. Indem die Verwaltungsgerichte die nicht hinreichend bestimmte Untersuchungsanordnung gleichwohl gebilligt hätten, hätten sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Dies gelte umso mehr, als in dem Fall, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung fehlerhaft einschätze, eine in der Sache unbegründete Zurruhesetzung und damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Rechtsstellung drohe.

26

Schließlich hätten die Verwaltungsgerichte es nicht bei einer summarischen Prüfung belassen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße eine gerichtliche Entscheidung in Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehme und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten drohe, gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem materiell betroffenen Grundrecht, wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine lediglich summarische und nicht abschließende Überprüfung des Sach- und Streitstandes erfolge.

27

b) Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung lägen vor; die Verfassungsbeschwerde sei sowohl zur Durchsetzung seiner Grundrechte als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anzunehmen.

28

2. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen stattgegeben.

29

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Hessische Ministerium der Justiz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

30

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Nichtbeanstandung der Ziffern 1 und 2 der Untersuchungsanordnung der Bundespolizeidirektion vom 2. Dezember 2019 seitens des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs rügt, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt und die Verfassungsbeschwerde ist insoweit sowohl zulässig als auch offensichtlich begründet.

31

a) aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]; 80, 367 [BVerfG 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87]). Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>; 89, 69 <82>). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 [BVerfG 08.03.1972 - 2 BvR 28/71] <378 f.>; 65, 1 <45 f.>; 89, 69 <82 f.>; 130, 151 <184>).

32

bb) Die angegriffene Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019, mit welcher der Beschwerdeführer verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen, greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein; der Eingriff besteht dabei sowohl in der vorgesehenen Datenerhebung als auch in der vorgesehenen Datenspeicherung und -verwendung (vgl. zu Letzterem BVerfGE 100, 313 <366 f.>; 115, 320 <343 f.>; 120, 378 <400 f.>; 125, 260 <310>). Die Untersuchungsanordnung verliert ihren Eingriffscharakter auch nicht dadurch, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich der Untersuchung nicht zu unterziehen. Denn für den Fall seiner Weigerung muss er mit einer negativen Entscheidung des Dienstherrn mit Blick auf seine Dienstfähigkeit und letztlich mit seiner Zurruhesetzung rechnen (vgl. zum Eingriffscharakter einer straßenverkehrsrechtlichen Untersuchungsanordnung [MPU]: BVerfGE 89, 69 [BVerfG 24.06.1993 - 1 BvR 689/92] <84>).

33

cc) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht absolut geschützt. Vielmehr müssen staatliche Maßnahmen hingenommen werden, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 [BVerfG 08.03.1972 - 2 BvR 28/71] <379>; 65, 1 <44>; 89, 69 <84>).

34

Dies gilt für den Beamten in besonderem Maße. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis übernimmt er im Rahmen des hierdurch entstehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses unter anderem die - für Bundesbeamte in § 44 Abs. 6 BBG normierte - Verpflichtung, sich bei bestehenden Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Gegen die Regelung des § 44 Abs. 6 BBG ist grundsätzlich nichts zu erinnern. Der Dienstherr und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 1974 - VI A 458/73 -, ZBR 1974, S. 362 <363>; zur physischen und psychischen Dienstfähigkeit: Wichmann, in: Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 8. Aufl. 2017, S. 599). Darüber hinaus trifft den Dienstherrn eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, kommt der Dienstherr mit der gegenüber dem Beamten ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, dieser Fürsorgepflicht nach. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört - wie die Treuepflicht des Beamten, die zur Fürsorgepflicht in einem Korrelationsverhältnis steht - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] <356 f.>; 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89 <100>; 106, 225 <232>); sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 [BVerfG 14.12.1976 - 2 BvR 99/76] <165>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, Rn. 50; s. einfach-rechtlich § 78 BBG).

35

Auch der Beamte muss allerdings nur solche Einschränkungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinnehmen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. nur BVerfGE 89, 69 [BVerfG 24.06.1993 - 1 BvR 689/92] <84>). Bezogen auf die Regelung in § 44 Abs. 6 BBG bedeutet dies, dass der betroffene (Bundes-) Beamte der Weisung seines Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten muss, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen.

36

Trotz dieser strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfen die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerfGE 148, 296 [BVerfG 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12] <367 f. Rn. 157> m.w.N.).

37

b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hätten das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof der Bundespolizeidirektion die Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019 einstweilen untersagen müssen. Die Ziffern 1 und 2 der Untersuchungsanordnung sehen die Verwendung der zu erhebenden Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers zu dem Zweck der erneuten Überprüfung seiner Polizeivollzugsdienstfähigkeit und damit zu einem vorliegend nicht gerechtfertigten Zweck vor:

38

Die Ziffern 1 und 2 der Untersuchungsanordnung betreffen nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beschwerdeführers; Ziffer 1 der Anordnung betrifft die Frage der im Zeitpunkt der Untersuchung bestehenden Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beschwerdeführers, Ziffer 2 zielt auf eine amtsärztliche Prognose zur Wiedererlangung der vollen (Polizeivollzugs-) Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre ab.

39

Die Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beschwerdeführers durfte hier jedoch nicht erneut untersucht werden. Denn sie war bereits mit amtsärztlichem Gutachten vom 28. Mai 2019 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verneint worden. Ein hinreichender Anlass für ihre erneute Überprüfung bestand im Dezember 2019 nicht. Ein solcher hinreichender Anlass hätte allenfalls dann bestanden, wenn Anhaltspunkte für eine Verbesserung und nicht - wie hier - für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgelegen oder wenn sonstige Umstände den Schluss zugelassen hätten, dass das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. Mai 2019 keinen Bestand mehr haben kann. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

40

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 10. März 2020 auch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung seitens der Bundespolizeidirektion nur insoweit vorläufig vollzogen werden darf, als sie eine Datenerhebung und -verwendung zum Zwecke der Überprüfung der Verwaltungsdienstfähigkeit (und nicht auch zum Zwecke der Überprüfung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beschwerdeführers) anordnet. Zwar führt er aus, Ziel der Untersuchung sei es, festzustellen, ob Einschränkungen "für den allgemeinen Verwaltungsdienst" bestünden. Er nimmt jedoch keine ausdrückliche einschränkende Auslegung der Untersuchungsanordnung vor.

41

2. Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie darüber hinaus eine Verletzung seines Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) rügt, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da insoweit die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme insoweit zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

42

a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

43

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Über die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen also ernsthafte Zweifel bestehen. Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann sein, dass die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird. An ihrer Klärung muss zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muss bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muss. Kommt es auf sie nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <24 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 15).

44

Danach kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für den hiesigen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), zum Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und zum Gebot effektiven Rechtschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.

45

b) Eine weitergehende Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die vorläufige Vollziehbarkeit der Ziffern 3 bis 6 der Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019 richtet, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer insoweit nicht in seinen Grundrechten.

46

aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Untersuchungsanordnung mit dem Verweis auf den erneuten Rückfall des Beschwerdeführers in den Alkoholmissbrauch nebst mehrwöchiger Krankschreibung einen hinreichenden Anlass für die Untersuchung benennt, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; sie stellt insbesondere keine grundsätzliche Verkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers dar. Der Umstand, dass das Gutachten vom 28. Mai 2019 das Risiko eines erneuten Rückfalls für gegeben hielt, bedeutet nicht, dass es nach Verwirklichung dieses Risikos einer Aktualisierung der Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht bedurfte. Vielmehr ist die Annahme, dass sich als Folge auch nur eines einzigen (weiteren) gravierenden Rückfalls eine erhebliche Verschlechterung auch des gesundheitlichen Allgemeinzustands des Betroffenen ergeben könnte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

47

bb) Auch die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Umfang der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Feststellung der Verwaltungsdienstfähigkeit des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist, hält sich innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsspielraums.

48

Wie dargestellt, haben der Dienstherr und die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind; außerdem entspricht es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sicherzustellen, dass der einzelne Beamte nicht mit Aufgaben betraut wird, denen er aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen dauerhaft nicht gerecht werden kann.

49

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Untersuchungsanordnung - insbesondere, soweit sie eine vollständige körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorsieht - zur Überprüfung der Verwaltungsdienstfähigkeit des Beschwerdeführers (noch) geeignet, erforderlich und angemessen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Auslegung der Untersuchungsanordnung eine grobe Verkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers darstellt.

50

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, nicht alle nur irgend denkbaren körperlichen Fähigkeiten seien für die Dienstfähigkeit eines Beamten, der im Verwaltungsdienst verwendet werde, relevant, ist ihm zwar zuzugeben, dass die Bewegungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit der Lunge und des Herz-Kreislauf-Systems und das Hör- und Sehvermögen im Verwaltungsdienst eine geringere Bedeutung haben als im Polizeivollzugsdienst. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Fähigkeiten im Verwaltungsdienst keine Rolle spielen. Letztlich handelt es sich bei den in der Anordnung vom 2. Dezember 2019 im Einzelnen angeordneten körperlichen Untersuchungen um solche, die noch zum Standarduntersuchungsprogramm eines Allgemeinmediziners gehören; dies zeigt sich bereits daran, dass sie in vielen Bundesländern Teil der regulären Einstellungsuntersuchung ins Beamten- oder Richterverhältnis sind. Der Dienstherr hat die mit einer Untersuchungsanordnung getroffenen Festlegungen des Umfangs der Untersuchung grundsätzlich umso genauer zu begründen, je weniger offenkundig die Durchführung der einzelnen Untersuchungen ist. Bei schwerem Alkoholismus kann es zu vielfältigen körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen kommen; die "Standarduntersuchungen", die die Bundespolizeidirektion mit der Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019 festgelegt hat, unterlagen daher keinen erhöhten Begründungsanforderungen.

51

cc) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

IV.

52

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2020 wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

53

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>).

54

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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