Beschl. v. 01.04.2020, Az.: 1 BvR 714/20
Rechtsgrundlagen:
Art. 240 § 2 BGBEG vom 27.03.2020
Art. 240 § 4 Abs. 1 Nr. 2 BGBEG vom 27.03.2020
Art. 240 § 4 Abs. 2 BGBEG vom 27.03.2020
Art. 5 Z/Ins/StVfRCOVFoAbG
BVerfG, 01.04.2020 - 1 BvR 714/20
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden hat, gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Rahmen von Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie reagiert hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er von den angegriffenen Regelungen aktuell und nicht nur potenziell betroffen (vgl. BVerfGE 1, 92 [BVerfG 18.12.1951 - 1 BvR 222/51] <102>) und klar abzusehen ist, dass und wie sich Art. 240 § 2 EGBGB im vorliegenden Fall auswirkt (vgl. BVerfGE 146, 71 [BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15] <110 Rn. 117>). Zudem fehlt die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen auch im Hinblick auf die Belange der Mieterinnen und Mieter.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Eilrechtsschutz.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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