Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.04.2020, Az.: 1 BvR 714/20
Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Fehlende aktuelle Betroffenheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2020
Referenz: JurionRS 2020, 17013
Aktenzeichen: 1 BvR 714/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.1bvr071420

Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG

§ 92 BVerfGG

Art. 240 § 2 BGBEG vom 27.03.2020

Art. 240 § 4 Abs. 1 Nr. 2 BGBEG vom 27.03.2020

Art. 240 § 4 Abs. 2 BGBEG vom 27.03.2020

Art. 5 Z/Ins/StVfRCOVFoAbG

BVerfG, 01.04.2020 - 1 BvR 714/20

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden hat, gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Rahmen von Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie reagiert hat.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er von den angegriffenen Regelungen aktuell und nicht nur potenziell betroffen (vgl. BVerfGE 1, 92 [BVerfG 18.12.1951 - 1 BvR 222/51] <102>) und klar abzusehen ist, dass und wie sich Art. 240 § 2 EGBGB im vorliegenden Fall auswirkt (vgl. BVerfGE 146, 71 [BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15] <110 Rn. 117>). Zudem fehlt die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen auch im Hinblick auf die Belange der Mieterinnen und Mieter.

3

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Eilrechtsschutz.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.