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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: 2 BvR 571/10
Anspruch eines Straftäters mit Hang zu schweren Sexualstraftaten auf einstweilige Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung einer nachträglich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20559
Aktenzeichen: 2 BvR 571/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Regensburg - 14.07.2008 - AZ: KLs 121 Js 17270/1998 jug.

OLG Nürnberg - 22.10.2008 - AZ: 2 Ws 499/08

LG Regensburg - 18.03.2009 - AZ: KLs 121 Js 17270/1998 jug.

LG Regensburg - 22.05.2009 - AZ: StVK 17/1998

LG Regensburg - 22.06.2009 - AZ: NSV 121 Js 17270/1998 jug.

OLG Nürnberg - 13.07.2009 - AZ: 1 Ws 304/09

LG Baden-Baden - 18.08.2009 - AZ: 1 Ks 401 VRs 400/09

LG Aachen - 23.11.2009 - AZ: 33 StVK 269/09 K

BVerfG - 22.12.2009 - AZ: 2 BvR 2365/09

OLG Köln - 01.03.2010 - AZ: 2 Ws 120/10

BGH - 09.03.2010 - AZ: 1 StR 554/09

nachgehend:

BVerfG - 04.05.2011 - AZ: 2 BvR 2333/08

BVerfG - 04.05.2011 - AZ: 2 BvR 2365/09

BVerfG - 04.05.2011 - AZ: 2 BvR 571/10

BVerfG - 04.05.2011 - AZ: 2 BvR 740/10

BVerfG - 19.07.2011 - AZ: 2 BvR 571/10

BVerfG - 19.07.2011 - AZ: 2 BvR 1152/10

BVerfG - 20.09.2011 - AZ: 2 BvR 740/10

BVerfG - 21.11.2012 - AZ: 2 BvR 2333/08

Fundstellen:

EuGRZ 2010, 536

ZAP EN-Nr. 0/2010

ZAP EN-Nr. 531/2010

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2010 - 1 StR 595/09 -,

  2. b)

    das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. August 2009 - 1 Ks 401 VRs 400/09 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 30.06.2010 - 2 BvR 571/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Vollziehung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, wenn im Falle der Freilassung des Antragstellers auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Verübung schwerer Sexualstraftaten zu rechnen ist, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden.

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Di Fabio,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Landau
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 30. Juni 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechts-sache M. ./. Deutschland) beantragt er,

die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

2

2.

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 [BVerfG 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83] <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

3

3.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

4

4.

Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Di Fabio
Lübbe-Wolff
Landau

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