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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.07.2008, Az.: 2 BvR 610/08

Rechtswegerschöpfung bei Nichteinlegung der Anhörungsrüge nach § 33a Strafprozessordnung (StPO); Zugehörigkeit der Anhörungsrüge zum Rechtsweg i. S. d. § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.07.2008
Aktenzeichen
2 BvR 610/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 18521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 06.12.2007 - AZ: 17a StVK 684/07
OLG Celle - 06.02.2008 - AZ: 1 Ws 30/08

Verfahrensgegenstand

Die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2008 - 1 Ws 30/08 (StrVollz) -
b) den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 6. Dezember 2007 - 17a StVK 684/07 -

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 24. Juli 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

2

1.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 33a StPO, § 120 Abs. 1 StVollzG (vgl. § 167 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG) zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337 <338 f.>), der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss. Da der Beschwerdeführer dieses Verfahren nicht durchlaufen hat, ist seine Verfassungsbeschwerde nicht nur hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGK 5, 337 <339>).

3

2.

Eine Anhörungsrüge war hier nicht deshalb entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 403 <407>).

4

a)

Wenn der Vortrag des Beschwerdeführers zutrifft, dass er im Verfahren vor dem Landgericht keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt hatte, stellte dies einen Gehörsverstoß dar. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Einzelne Anspruch darauf, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>[BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]). Dementsprechend darf das Gericht nur Tatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 20, 347 <349>[BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 217/66]; 70, 180 <189>[BVerfG 05.06.1985 - 2 BvL 23/84]; 89, 381 <392>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 101, 106 <129>[BVerfG 27.10.1999 - 1 BvR 385/90]). Der bei einer Entscheidung berücksichtigte Tatsachenvortrag eines Verfahrensbeteiligten muss den anderen Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung durch Übersendung der betreffenden Schriftsätze zur Kenntnis gebracht worden sein, und diese müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt haben (vgl. BVerfGE 19, 32 <36 f.>[BVerfG 11.05.1965 - 2 BvR 242/63]; 50, 280 <285 f. [BVerfG 28.02.1979 - 1 BvR 232/78]>; 55, 95 <98>; 67, 96 <99>).

5

b)

Im Interesse wirksamer Überprüfung von Gehörsverstößen im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 42, 243 <248 f.>[BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 164/76]; 107, 395 <413 f.>) wird § 116 Abs. 1 StVollzG allgemein dahin ausgelegt, dass eine Rechtsbeschwerde zulässig ist, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. statt vieler Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 116 Rn. 3, m.w.N.). Den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstoß seitens der Strafvollstreckungskammer hatte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde ausdrücklich gerügt. Die Rüge war auch nicht deshalb unsubstantiiert, weil der Beschwerdeführer, soweit es um die von der Justizvollzugsanstalt angeführten Gründe gegen eine Verlegung ging, mit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich vorgetragen hatte, was er im Falle rechtzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen haben würde. Denn nach seinem Rechtsbeschwerdevortrag, mit dem er unter anderem geltend machte, über seinen Antrag habe - nach Abgabe des Vorgangs an das zuständige Gericht - überraschend das unzuständige Gericht entschieden, lag auf der Hand, dass er eben dies auch bei rechtzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen haben würde.

6

Unter diesen besonderen Umständen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>[BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] m.w.N.) deutet der Umstand, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde mit einer Tenorbegründung als unzulässig verworfen hat, ohne auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers einzugehen, darauf hin, dass das Oberlandesgericht den diesbezüglichen Vortrag nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl. BVerfGE 18, 380 <383>[BVerfG 06.02.1965 - 2 BvR 114/60]) und dadurch seinerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Oberlandesgerichte gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen berechtigt sind, eine Rechtsbeschwerde ohne Begründung zu verwerfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, [...], Rn. 33).

7

3.

Sonstige Gründe, deretwegen es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), den Rechtsweg mit der Anhörungsrüge auszuschöpfen, sind nicht ersichtlich.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt