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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.06.1976, Az.: 2 BvR 164/76

Äußerungsfrist; Grundsatzes der Subsidiarität; Verfassungsbeschwerde; Beschlußverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.06.1976
Aktenzeichen
2 BvR 164/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mettmann 28.01.1976 - 30 OWi 538/75

Fundstellen

  • BVerfGE 42, 243 - 252
  • DRiZ 1976, 318
  • DÖV 1976, 681-682 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1977, 21
  • MDR 1977, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1837-1839 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn ein Gericht - auch versehentlich - vor Ablauf einer einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist entscheidet, so verstößt dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Eine Verankerung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist im Verfassungsrecht enthalten.

3. § 33a StPO ist zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (BVerfGE 33, 192 [194]) zu zählen; die Vorschrift ist so auszulegen und anzuwenden, daß sie jede Nichtbeachtung des Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlußverfahren, auf die sie

anwendbar ist, ausschließt.