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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.05.2006, Az.: 1 BvR 1014/06

Anforderungen an die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; Vorliegen von Maßnahmen der öffentlichen Gewalt

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.05.2006
Aktenzeichen
1 BvR 1014/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 29.11.2005 - AZ: 12 O 14754/05

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      die Rentenfestsetzung der Bayerischen Versorgungskammer vom 18. Januar 2001 - 283168/A/20 -,

    2. b)

      den in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 im Rechtsstreit 12 O 14754/05 erteilten Hinweis des Landgerichts München I auf die geringe Erfolgsaussicht der Klage und die gleichzeitig gegebene Anregung, die Klage zurückzunehmen,

  1. 2.

    mittelbar gegen die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - Bayerische Versorgungskammer - in der Fassung vom 18. November 1999 und 11. Dezember 2000

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie der Zusatzversorgungskassen der Gemeinden und deren Satzungsbestimmungen stellen keine Akte öffentlicher Gewalt dar; sie sind vielmehr dem Zivilrecht zuzuordnen.

  2. 2.

    Formlose Mitteilungen von Behörden und Gerichten über die Rechtslage gehören ebensowenig zu den Akten der öffentlichen Gewalt wie ein Hinweis, eine Auskunft, eine Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde oder eines Gerichts bestehende Rechtslage oder die Ankündigung eines in der Zukunft liegenden Verhaltens.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Haas und
die Richter Bryde, Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Mai 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

2

1.

Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in diesem Sinne greift der Beschwerdeführer hier jedoch nicht an.

3

a)

Das gilt zum einen, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sowie gegen die Festsetzung seiner Versorgungsrente richtet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und deren Satzungsbestimmungen keine Akte öffentlicher Gewalt darstellen. Der Bundesgerichtshof ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder dem Privatrecht zu (vgl. BGHZ 103, 370 <377 ff.>[BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]; grundlegend BGHZ 48, 35 <38 ff.>[BGH 22.05.1967 - VII ZR 188/64]) und misst ihnen die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen bei (vgl. BGHZ 103, 370 <377>[BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]). Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, NVwZ-RR 1992, S. 491 <492>[BVerfG 06.11.1991 - 1 BvR 825/88], vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 232 und vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NZA 2000, S. 996 <997>[BVerfG 22.03.2000 - 1 BvR 1136/98]).

4

Für die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gilt dasselbe, da die Struktur der betrieblichen Altersversorgung bei dieser Zusatzversorgungskasse derjenigen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht und die Satzungen ähnlich gefasst sind (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 -, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18).

5

b)

Keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Maßnahmen der öffentlichen Gewalt liegen zum anderen in der Mitteilung des Landgerichts über die geringe Erfolgsaussicht der Klage und in dessen Anregung, die Klage zurückzunehmen.

6

Formlose Mitteilungen über die Rechtslage gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wenig zu den Akten der öffentlichen Gewalt wie ein Hinweis, eine Auskunft, eine Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde bestehende Rechtslage oder die Ankündigung eines in der Zukunft liegenden Verhaltens (vgl. BVerfGE 3, 162 <172>[BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51];  29, 304 <309>;  37, 57 <61>). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Mitteilungen von Behörden, sondern auch für Mitteilungen von Gerichten.

7

c)

Dem Beschwerdeführer stehen keine besonderen Gründe zur Seite, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das Verhalten des Landgerichts als geeigneten Beschwerdegegenstand zu beurteilen. Vielmehr war es ihm zuzumuten, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen und auch danach gegebenenfalls den weiteren Instanzenzug auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

8

2.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Haas
Bryde
Eichberger