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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.02.1990, Az.: 1 BvR 1117/89

Verteidigungsmittel; Prozeß

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.02.1990
Aktenzeichen
1 BvR 1117/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 81, 264 - 274
  • DVBl 1990, 546 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1990, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2373-2374 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Zurückweisung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 528 Abs. 2 ZPO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Berufungsgericht es unterläßt, die durch die Säumnis der Partei in erster Instanz drohende Verzögerung durch zumutbare Maßnahmen zur Terminsvorbereitung abzuwenden.

Gründe

1

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz als verspätet.

2

I.

1. Die Beschwerdeführerin war in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ihr Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Sie verklagte ihren Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz von 75 vom Hundert des ihr entstandenen Schadens und machte dazu geltend, daß er mit für die schwierigen Witterungsverhältnisse drastisch überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Zum Unfallhergang berief sie sich auf die Zeugen Q. und K. sowie auf die Akten des Bußgeldverfahrens. Daneben beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer Behauptung, daß der Gegner den Unfall bei situationsgerechtem Verhalten hätte vermeiden können.

3

Nach Anhörung eines Sachverständigen verurteilte das Landgericht die Beklagten zum Ersatz von 20 vom Hundert des Schadens und wies die weitergehende Klage ab. Es führte aus: Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, daß ihren Unfallgegner ein Verschulden treffe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe das gegnerische Fahrzeug eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von maximal 50 km/h gehabt. Sie könne aber auch ebenso hoch wie die Kollisionsgeschwindigkeit gelegen haben, die er auf 35 km/h geschätzt habe. Nach den Regeln der Beweislast sei von der dem Gegner günstigsten Geschwindigkeit auszugehen. Dann lasse sich aber ein den Verkehrsverhältnissen nicht angepaßtes Verhalten und damit ein Verschulden nicht feststellen. Unfallursächlich sei somit lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs geworden. An diesem Ergebnis ändere sich nichts dadurch, daß der Zeuge K. im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Geschwindigkeit des Unfallgegners als "eindeutig zu hoch", die Zeugin V. diese auf 60 bis 70 km/h und die Zeugin Q. auf etwa 70 km/h geschätzt habe; denn erfahrungsgemäß falle es Unfallzeugen schwer, solche Schätzungen vorzunehmen. Möge nach diesen Angaben auch einiges dafür sprechen, daß der Unfallgegner zumindest relativ zügig gefahren sei, so reiche dies doch für einen Nachweis überhöhter Geschwindigkeit nicht aus.

4

2. Mit ihrer Berufung beanstandete die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht sich seine Meinung über den Unfallhergang und insbesondere zur Geschwindigkeit des gegnerischen Fahrzeuges ausschließlich anhand der Ausführungen des Sachverständigen gebildet, nicht aber die benannten Zeugen gehört habe. Der Unfallgegner sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h gefahren. Dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Beobachtungen der Zeugen Q. und V. Diese hätten im Bußgeldverfahren den Unfall sehr anschaulich geschildert. Sie hätten nicht nur Angaben über die mutmaßliche Geschwindigkeit gemacht, sondern diese auch mit der ihrer Meinung nach angemessenen verglichen. Ihre Aussagen würden durch die Angaben des Zeugen K. bestätigt, den sie ebenfalls benenne.

5

Zu dieser am 27. November 1987 eingegangenen Berufungsbegründung nahmen die Beklagten am 25. Mai 1988 Stellung. Mehr als ein Jahr später, am 5. Juli 1989, wurde über die Berufung verhandelt.

6

Mit dem angegriffenen Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Es führte aus: Die Rüge, das Landgericht habe die angebotenen Beweise nicht vollständig erhoben, sei unbegründet. Das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob der Unfallgegner eine Geschwindigkeit von 65 bis 70 km/h eingehalten habe. Für eine solche konkret behauptete Geschwindigkeit seien sie nicht benannt gewesen, sondern lediglich zum Unfallhergang. Zwar habe die Beschwerdeführerin außerdem vorgetragen, der Unfallgegner habe sich mit einer für die Witterungsverhältnisse drastisch überhöhten Geschwindigkeit genähert und sei eindeutig zu schnell gefahren. Dieser Vortrag stelle jedoch lediglich eine rechtliche Beurteilung dar, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich sei. In der Berufungsbegründung habe die Beschwerdeführerin nunmehr zu der Behauptung, daß der Unfallgegner mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h gefahren sei, die Vernehmung der Zeugen Q., V. und K. beantragt. Dieses neue Angriffsmittel sei nach § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Beschwerdeführerin das Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe und die erforderliche Beweiserhebung den Rechtsstreit verzögern würde. Die Beweisaufnahme würde nämlich nicht nur die Vernehmung dieser drei Zeugen, sondern auch die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen erfordern. Ein solcher Umfang der Beweisaufnahme gehe aber über den Rahmen hinaus, innerhalb dessen das Berufungsgericht verpflichtet sei, durch vorbereitende Maßnahmen gemäß § 273 ZPO eine drohende Verzögerung abzuwenden.

7

II.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs:

8

Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Präklusion hätten nicht vorgelegen. Sie habe die drei Zeugen bereits in der Berufungsbegründung benannt. Die mündliche Verhandlung habe 20 Monate danach stattgefunden. Somit habe genügend Zeit zur Verfügung gestanden, diese durch Maßnahmen nach den §§ 273, 358a ZPO so vorzubereiten, daß die Zeugen und gegebenenfalls auch noch ein Sachverständiger hätten gehört werden können. Eine Verzögerung des Berufungsverfahrens wäre in diesem Fall nicht eingetreten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß die Aussagen der Zeugen das Gutachten des Sachverständigen hätten beeinflussen und so den von ihr angetretenen Beweis hätten erbringen können.

9

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens, der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, geäußert.

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1. Das Ministerium hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet: Der Beweisantritt in der Berufungsbegründung sei ein neues Angriffsmittel gewesen, das in der ersten Instanz bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Zeugen Q. und K. in ihrer Klageschrift dafür benannt, daß der Unfallgegner sich "mit einer für die schwierigen Witterungsverhältnisse drastisch überhöhten Geschwindigkeit genähert" habe und "eindeutig zu schnell gefahren" sei. Diese Aussagen hätten jedoch keine Tatsache, sondern die juristische Bewertung einer Tatsache zum Inhalt. Die Angabe solcher Schlußfolgerungen genüge nicht als Beweisantritt. Das Versäumnis in erster Instanz sei auch grob nachlässig gewesen; denn spätestens nach der negativ verlaufenen Beweisaufnahme hätte sie alle weiteren in Betracht kommenden Beweismittel anbieten müssen. Schließlich hätte die Zulassung der Beweismittel durch das Berufungsgericht auch zu einer Verzögerung geführt. Diese wäre zwar nicht schon allein dadurch eingetreten, daß die drei Zeugen zur mündlichen Verhandlung hätten geladen werden müssen. Sie hätten sich aber dadurch ergeben, daß infolge der Vernehmung der Zeugen Folgebeweise hätten berücksichtigt werden müssen. Durch eine solche "zweistufige Beweisaufnahme" wäre die Erledigung des Verfahrens offensichtlich hinausgeschoben worden.

11

2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs überreicht Stellungnahmen mehrerer Senatsvorsitzender. In allen Äußerungen werden Bedenken gegen die Handhabung des Zivilprozeßrechts durch das Oberlandesgericht geltend gemacht.

12

So weist der Vorsitzende des VI. Zivilsenats auf ein Urteil dieses Senats vom 7. Oktober 1986 (VersR 1987, S. 259) hin. Danach stelle es keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens dar, wenn in einem neuen Termin statt eines Zeugen vier oder sechs zu vernehmen seien; es begegne auch Bedenken, wenn das Berufungsgericht meine, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, die vier oder sechs Zeugen, die nur zu einem eng umgrenzten Beweisthema zu vernehmen gewesen wären, durch vorbereitende Maßnahmen zu dem Verhandlungstermin zu laden. Dies gelte um so mehr, als die Beweisantritte lange vor der Anberaumung des Verhandlungstermins angekündigt gewesen seien. Daran habe der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89 - festgehalten. Zudem sei hier bereits in der Klageschrift in das Wissen der Zeugen K. und Q. gestellt worden, daß der Unfallgegner mit "drastisch überhöhter" Geschwindigkeit gefahren sei. Diesem Vorbringen habe das Landgericht einen dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenkern entnommen. Seien aber die Zeugen zu dem vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich erachteten Beweisthema bereits in der Klageschrift benannt gewesen, erscheine die Anwendung von § 528 Abs. 2 ZPO auch deshalb verfahrensfehlerhaft.

13

Der Vorsitzende des VIII. Zivilsenats macht darauf aufmerksam, dieser Senat habe bereits unter der Geltung des § 529 Abs. 2 ZPO a.F. im Anschluß an ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß eine Zurückweisung eines erst in der Berufungsbegründung angetretenen Beweises nicht zulässig sei, wenn die damit an sich verbundene Verzögerung vom Berufungsgericht durch vorbereitende Maßnahmen nach § 272b ZPO a.F. ausgeglichen werden könne. Auch nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle habe der Senat diese Rechtsprechung fortgesetzt. Die Grenzen der dem Gericht obliegenden Prozeßförderungspflicht habe er dabei wie folgt bestimmt:

14

- Es dürfe sich nur um die Klärung bestimmter Streitpunkte handeln.

15

- Es müßten nur wenige Zeugen vernommen werden.

16

Der vorliegende Sachverhalt hätte nahegelegt, nicht allein die benannten Zeugen, sondern auch den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden, weil er lediglich seine erstinstanzliche Begutachtung anhand der Zeugenaussagen hätte ergänzen müssen.

17

3. Der Beklagte zu 1) legt dar, welchen Standpunkt er im Ausgangsverfahren eingenommen hat.

18

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Zurückweisung des Vorbringens der Beschwerdeführerin verletzt sie in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

19

I.

Die Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 528 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

20

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Beweisangebot der Beschwerdeführerin "neu" war. Das Landgericht hatte sich mit den im Bußgeldverfahren gemachten Geschwindigkeitsangaben der zum Unfallhergang benannten Zeugen ausdrücklich auseinandergesetzt. Angesichts dessen ist es zumindest fragwürdig, die Zeugenbenennung in der Berufungsinstanz als neues Angriffsmittel zu betrachten. Vielmehr liegt es nahe - und darauf macht der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Recht aufmerksam -, daß das Landgericht dem Vortrag der Beschwerdeführerin, der Unfallgegner sei mit "drastisch überhöhter" Geschwindigkeit gefahren, einen dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenkern entnommen hat. Dies mag jedoch im Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die - unterstellte - Säumnis in erster Instanz grob nachlässig war, wozu das Oberlandesgericht außer der Behauptung, diese Schuldform sei erfüllt, keine Feststellungen trifft. In jedem Fall krankt die Zurückweisung des Vorbringens einfachrechtlich daran, daß eine prozeßverzögernde Wirkung, welche seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts haben muß, nicht erkennbar ist.

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2. Der vermeintlich verspätete Beweisantritt wurde bereits mit der Berufungsbegründungsschrift nachgeholt. Spätestens mit der Berufungserwiderung, die dem Oberlandesgericht am 25. Mai 1988 vorlag, konnte geprüft werden, welche Behauptungen im Berufungsverfahren eine Beweiserhebung erforderten. Das Gericht hatte also eine hinreichende Überlegungsfrist, sich darüber klar zu werden, welche Beweismittel im Termin am 5. Juli 1989 benötigt würden und welche vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 523, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu treffen waren. Dies gesteht es auch hinsichtlich der drei Zeugen zu. Es meint jedoch, deswegen nicht zu solchen, die Verspätung ausgleichenden Maßnahmen verpflichtet gewesen zu sein, weil auch der Sachverständige nochmals hätte vernommen werden müssen. Dies ist einfachrechtlich nicht haltbar.

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Die Grenzen der dem Berufungsgericht obliegenden Prozeßförderungspflicht zum Ausgleich von Verzögerungen, welche infolge in erster Instanz versäumten Vorbringens drohen, sind in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen herausgearbeitet worden. Danach müssen die Verspätungsfolgen im Rahmen des durch § 273 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BGH, NJW 1971, S. 1564, zu § 272b ZPO a.F.) nach Maßgabe des Zumutbaren abgewendet werden (vgl. BGHZ 75, 138 (142 f.) [BGH 12.07.1979 - VII ZR 284/78] m.w.N.; 86, 198 (203)). Was dem Gericht jeweils an vorbereitenden Maßnahmen angesonnen werden kann, bemißt sich vorrangig nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich besteht jedoch die Verpflichtung, einfache und deutlich abgegrenzte Streitpunkte zu klären, wenn sich dies durch die Vernehmung weniger greifbarer Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne unzumutbaren zeitlichen Aufwand bewerkstelligen läßt (BGH, WM 1984, S. 1158 (1159) m.w.N.). Dabei stellt es keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens dar, wenn vier (oder sogar sechs) statt eines Zeugen zu vernehmen sind (vgl. BGH, VersR 1987, S. 259). Die Zumutbarkeit des Aufwandes für die Zeugenvernehmung richtet sich auch nach der Zeit, welche für die Terminsvorbereitung zur Verfügung steht. Bei langfristiger Terminsbestimmung kann und muß eine entsprechend weiträumige Verhandlungszeit eingeplant werden (BGH, WM 1985, S. 819). Ist zusätzlich ein Sachverständiger zu vernehmen, sind entsprechende vorbereitende Maßnahmen nur dann geboten, wenn dies neben den Zeugenaussagen in einem Termin zu bewältigen ist. Eine sogenannte zweistufige Beweisaufnahme, bei der die weitere Beweiserhebung nach ihrem Thema und ihrem Umfang vom Ergebnis der ersten Beweiserhebung abhängig ist, kann grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BGHZ 83, 310 (312) [BGH 26.03.1982 - V ZR 149/81]; BGHR, ZPO § 528 Abs. 2, Verzögerung 3; vgl. auch BGHZ 86, 198 (203) [BGH 10.01.1983 - VIII ZR 244/81]; BGH, NJW 1986, S. 2257). Anders liegt es jedoch, wenn ein Sachverständiger - wie hier - seine bisherige Begutachtung lediglich anhand der Zeugenaussagen überprüfen und gegebenenfalls ergänzen soll, es also nicht darum geht, ein "neues" Sachverständigengutachten auf der Grundlage der erhobenen Beweise einzuholen. In dieser Situation kommt es nur darauf an, ob die Umstände es zulassen, die vollständige Beweisaufnahme in einem Termin durchzuführen; denn die Lage ist in Wirklichkeit keine andere, als wenn mehr Zeugen als ursprünglich vorgesehen vernommen werden müssen.

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Gesichtspunkte, die es im vorliegenden Fall unzumutbar erscheinen ließen, neben den drei Zeugen den Sachverständigen zum Verhandlungstermin zu laden und dort die notwendigen Beweise abschließend zu erheben, sind nicht ersichtlich. Sie werden auch vom Oberlandesgericht nicht aufgezeigt. Es beschränkt sich vielmehr ohne weitere Begründung auf die Feststellung, ein "solcher Umfang" der Beweisaufnahme gehe über den Rahmen hinaus, innerhalb dessen das Berufungsgericht verpflichtet sei, durch vorbereitende Maßnahmen gemäß § 273 ZPO eine drohende Verzögerung abzuwenden. Eine nähere Darlegung der diese Beurteilung rechtfertigenden Tatsachen drängte sich aber geradezu auf, insbesondere wenn man die Zeitspanne berücksichtigt, die dem Gericht bis zur Verhandlung über die Berufung zur Verfügung stand. Es mag plausibel sein, daß es bei einer zügigen Erledigung des Berufungsverfahrens schwierig ist, umfangreiche Beweisaufnahmen mit der kammer- oder senatsüblichen Termingestaltung in Einklang zu bringen. Dieses Argument verliert aber an Gewicht, je länger die Vorlaufzeit bei der Terminbestimmung ist (vgl. BGH, WM 1985, S. 819). Liegt - wie im Fall der Beschwerdeführerin - weit mehr als ein Jahr zwischen Beweisantritt und Verhandlung, müssen solche Probleme organisatorisch zu bewältigen sein.

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Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der lange Terminsstand gerade auf die Überlastung des Gerichts zurückzuführen sei, deretwegen es wiederum den Richtern nicht möglich gewesen sei, den beiderseitigen Parteivortrag in angemessener Zeit nach Eingang auf seine Erheblichkeit zu prüfen. Es mag zutreffen, daß die große Zahl der anhängigen Sachen Ursache dafür sein kann, daß das Gericht erst kurz vor dem Termin mit dessen Vorbereitung beginnt, wodurch sich seine Dispositionsmöglichkeiten reduzieren. Selbst wenn dies den einzelnen Richter vom Vorwurf unzulänglicher Sachbearbeitung befreit, liegt der Grund für die zögerliche Behandlung des Verfahrens nicht in der Sphäre der Parteien, sondern in der des Staates. Sind die Richter wegen der Zahl der anhängigen Sachen nicht in der Lage, vermeidbare Verzögerungen zu verhindern, darf dies nicht über den Begriff der Zumutbarkeit auf die in erster Instanz säumige Partei abgewälzt werden.

25

II.

Dieser Rechtsfehler - die Zurückweisung des Vorbringens, obwohl eine Verzögerung durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen des Gerichts abwendbar gewesen wäre - begründet zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

26

1. Nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt diese Verfassungsnorm. Notwendig ist stets, daß eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. BVerfGE 75, 302 (314 f.) [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 903/85]). So verhält es sich hier.

27

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hindert den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozeßbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 69, 145 (149) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 876/84] m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Handhabung solcher Vorschriften durch das Gericht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, müssen Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen werden (vgl. BVerfGE 75, 183 (190) [BVerfG 14.04.1987 - 1 BvR 162/84] m.w.N.). Daran gemessen hält die Zurückweisung des Vorbringens durch das Oberlandesgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

28

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß eine Präklusion jedenfalls dann nicht mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren ist, wenn richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mitverursacht hatte (vgl. BVerfGE 51, 188 (192) [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77];  60, 1 (6) [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80];  75,a.a.O.; 75, 302 (313)). Als verfassungswidrig wurde auch die mißbräuchliche Anwendung einer Präklusionsvorschrift bewertet, wobei der Mißbrauch in der Zurückweisung trotz erkennbar unzureichender Terminsvorbereitung gesehen wurde (vgl. BVerfGE 69, 126 (139) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 99/84] im Anschluß an BGHZ 86, 31 (39) [BGH 02.12.1982 - VII ZR 71/82]). Ist eine Verzögerung - wie hier - durch zumutbare und damit prozeßrechtlich gebotene richterliche Maßnahmen vermeidbar, dient die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nicht mehr der Verhinderung von Folgen säumigen Parteiverhaltens. Sie wirkt vielmehr einer Verzögerung entgegen, die erst infolge unzureichender richterlicher Verfahrensleitung droht. Obwohl die Partei die erste Ursache für die Verzögerung gesetzt hat, ist es unter solchen Umständen mit rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht zu vereinbaren, an ihre Säumnis Sanktionen anzuknüpfen, die sich als eine Versagung rechtlichen Gehörs auswirken. Denn ein solcher Eingriff in ein grundlegendes Verfahrensrecht ist jedenfalls dann nicht erlaubt, wenn der Staat die dazu notwendigen Voraussetzungen unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften selbst herbeiführt.

29

2. Ist die Präklusion bereits mangels hinreichender Terminsvorbereitung verfassungswidrig, braucht nicht geklärt zu werden, ob sie auch unabhängig davon allein wegen der Dauer des Berufungsverfahrens mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

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(gez.) Präsident ist Herzog wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

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Henschel

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Henschel

33

Seidl

34

Grimm

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Söllner

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Dieterich

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Richter Kühling ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert

38

Henschel

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Seibert