Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1989, Az.: VI ZR 63/89
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs; Grundsatz von Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 63/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.01.1989
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1990, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
- KTS 1990, 264-267
- MDR 1990, 529 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1358-1359
- NJW-RR 1990, 665 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 445-446 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kauffrau Erika P. geb. H., Po. straße ..., E.
Prozessgegner
Auktionator Claus-Peter R., L. Straße ..., E.
Amtlicher Leitsatz
Hat der Beklagte nach der Behauptung des Klägers rechtswidrig sämtliche Gegenstände eines Warenlagers des Klägers weggegeben und ist der Kläger aufgrund besonderer Fallgestaltung in entschuldbarer Weise über die in dem Lager vorhanden gewesenen Gegenstände im ungewissen, so kann ihm zur Vorbereitung seines Schadensersatzverlangens ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zustehen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Ehefrau des alleinigen Gesellschafters und früheren Geschäftsführers der Möbelfabrik P. GmbH, über deren Vermögen am 2. Juni 1986 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Konkursverwalter gab das Warenlager der Gesellschaft, das ebenso wie der Maschinenpark der D. Bank sicherungsübereignet worden war, zu Gunsten der Bank frei. Diese veräußerte mit Vertrag vom 25. Juni 1986 die "gesamten Warenlagerbestände" an die Klägerin zum Kaufpreis von netto 35.087,72 DM. Mit der Versteigerung des Maschinenparks beauftragte die D. Bank den Beklagten, einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator, der die Versteigerung am 13. September 1986 durchführte.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe eigenmächtig auch das von ihr erworbene Warenlager mitversteigert. Sie hat im ersten Rechtszug den Wert dieses Lagers am Versteigerungstage mit wenigstens 750.000 DM angegeben und den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Parteien den Rechtstreit wegen eines Klageantrags auf Zahlung von 2.090 DM nebst Zinsen für einige vom Beklagten mitversteigerte, zum Warenlager gehörende "Restmaterialien" übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat den Wert des Warenlagers nunmehr auf ca. 1.087.000 DM beziffert. Sie hat im Wege der Stufenklage in erster Linie Auskunft darüber begehrt, welche Gegenstände des Warenlagers mit welchem Erlös versteigert worden seien; ferner hat sie Rechnungslegung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages, höchstens aber eines erstrangigen Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen, verlangt. Hilfsweise hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat, soweit nicht Erledigung eingetreten war, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, das Vorbringen der Klägerin sei weder für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, noch für einen seine Geltendmachung vorbereitenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB hinreichend substantiiert. An die Darlegungslast der Klägerin seien höchste Anforderungen zu stellen. Sie habe gegenständlich im einzelnen bezeichnen müssen, was im Zeitpunkt der Obergabe der Waren an sie vorhanden gewesen, was in der Folgezeit bis zum Versteigerungstermin dazu gekauft und was bis dahin an Fertigprodukten veräußert worden sei. Der Klägerin habe es im eigenen Interesse oblegen, nach der Übernahme des Warenlagers ein Inventarverzeichnis zu fertigen und fortzuschreiben. Ohne ein solches Verzeichnis genüge auch der im Berufungsrechtszug ergänzte Sachvortrag der Klägerin den Substantiierungsanforderungen nicht. So seien die Ansätze für den von der Klägerin jetzt behaupteten Wert des Warenlagers nicht nachprüfbar. Ihre Beweisanträge zum Nachweis einer rechtswidrigen Versteigerung von Waren der Klägerin seien auf Ausforschung gerichtet und deshalb unzulässig. Die erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe zu Unrecht ca. 500 der Klägerin gehörende Kieferrahmentüren versteigert und insoweit dem Berufsbildungswerk M.V. den Zuschlag erteilt, sei als "ins Blaue hinein erfolgt" unbeachtlich. Dieses Vorbringen sei zudem auch grob nachlässig verspätet vorgetragen und deshalb, da anderenfalls die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde, nicht mehr zuzulassen. Denn bei seiner Zulassung wären zumindest drei Zeugen zu vernehmen gewesen, was einen besonderen Termin zur Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn ihr gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach zusteht und lediglich der Inhalt dieses Anspruchs noch offen ist, weil und soweit die Klägerin auf Grund besonderer Fallgestaltung in entschuldbarer Weise über den Schadensumfang im ungewissen ist, der Beklagte dagegen hierüber unschwer Auskunft geben kann (vgl. BGHZ 95, 285, 287 f [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83]; BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 - NJW 1978, 1002 m.w.N.).
Dabei ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, daß durch einen solchen Auskunftsanspruch nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen werden dürfen, nach denen der Geschädigte seinen Schaden darzulegen und zu beweisen hat.
Der Auskunftsanspruch scheitert im Streitfall nicht, wie die Revisionserwiderung meint, schon daran, daß die Klägerin vor dem Versteigerungstermin ein Inventarverzeichnis über den Warenbestand habe aufstellen können und deshalb nicht ohne eigenes Verschulden über den Umfang ihrer Forderung gegen den Beklagten im unklaren sei. Zwar kann es einer Auskunftspflicht des in Anspruch Genommenen entgegenstehen, daß der Anspruchsteller gegenüber der mit der Auskunft begehrten Kenntnis zuvor selbst die Augen verschlossen und von einer sich aufdrängenden Möglichkeit zur Information keinen Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1958 - V ZR 154/57 - WM 1959, 206, 208). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, daß die Klägerin mit einem rechtswidrigen Zugriff auf ihr Warenlager ernstlich hat rechnen müssen, so daß sie etwa deshalb Anlaß gehabt hätte, ein Inventarverzeichnis zu errichten und fortzuschreiben, um über den Warenbestand ständig im Bilde zu sein. Zudem wäre es auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem die Klägerin ihren Auskunftsanspruch herleitet, nicht vereinbar, wenn der Beklagte, obwohl er durch eine rechtswidrige Weggabe von Waren der Klägerin die Möglichkeit entzogen hat, sich über den Bestand ihres Warenlagers zur Feststellung des Ausmaßes seines Eingriffs zu vergewissern, ihren Ansprüchen mit Erfolg entgegensetzen könnte, sie hätte sich über diesen Bestand rechtzeitig vor der von ihm begangenen Rechtsgutverletzung vergewissern müssen.
2.
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, der Sachvortrag der Klägerin sei zur Darlegung eines rechtswidrigen Eingriffs des Beklagten in ihr Eigentum als Voraussetzung für den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht genügend substantiiert.
a)
Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß es zur hinreichenden Darlegung des Klagebegehrens erforderlich ist, für die nach der Behauptung der Klägerin vom Beklagten rechtswidrig mitversteigerten Waren nach Gegenstand und Umfang einen konkreten Rahmen anzugeben. So wäre etwa die bloße Angabe, der Beklagte habe eine ungewisse Zahl nicht näher konkretisierter Gegenstände der Klägerin mitversteigert, zu unbestimmt, um auch nur dem Grunde nach eine vom Beklagten begangene Eigentumsverletzung darzulegen. Das hätte zur Folge, daß auch der auf Ermittlung des Schadensumfangs gerichtete Auskunftsanspruch der Klägerin nicht begründet wäre. In dieser Hinsicht dürfen jedoch an die Klägerin keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, zumal sie nach ihrem Vorbringen ja gerade durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten außerstande gesetzt worden ist, genaue Angaben über die ihr entzogenen Gegenstände zu machen. Vielmehr muß es jedenfalls für den Auskunftsanspruch ausreichen, daß die Klägerin das nach ihrer Behauptung vom Beklagten verletzte Eigentum in der genannten Weise konkretisiert. Dafür spricht auch der Normzweck des § 260 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift gewährt ein Auskunftsrecht für den ähnlich gelagerten Fall, daß vom Verpflichteten ein Inbegriff von Gegenständen herauszugeben und der Berechtigte über den Bestand im ungewissen ist. Eine über die dortigen Anforderungen hinausgehende Kennzeichnung des "Inbegriffs" kann auch dann nicht verlangt werden, wenn die Sachgesamtheit nicht herauszugeben, sondern für die Verletzung des Eigentums an ihren sämtlichen Bestandteilen Schadensersatz zu leisten ist.
b)
Im Streitfall hat die Klägerin zur Substantiierung des Klageanspruchs den seinem Inhalt nach unstreitigen Kaufvertrag vom 25. Juni 1986 vorgelegt, mit dem ihr von der D. Bank die gesamten Warenlagerbestände, die sich bei Abschluß des Vertrages auf dem Gelände der P. GmbH befanden, verkauft und übereignet worden sind. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, daß bei der Versteigerung am 13. September 1986 in der Werkshalle der P. GmbH eine vom Ehemann der Klägerin abgetrennte Abstellfläche von ca. 200 qm vorhanden war, auf welche dieser Warenvorräte verbracht hatte, die nach seinen gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben nicht mitversteigert werden sollten. Die Klägerin hat weiter dargelegt, der Beklagte habe einen Tag vor der Versteigerung Zettel mit Nummern und Buchstaben auch an einzelne Warenstapel geheftet. Zwischen den Parteien ist schließlich außer Streit, daß nach Durchführung der Versteigerung kein Warenlager mehr vorhanden war.
Auf dieser bereits dem Landgericht unterbreitenen Grundlage war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die von der Klägerin behauptete Eigentumsverletzung durch den Beklagten schon im ersten Rechtszug hinreichend dargetan. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dann ihr Vorbringen noch weiter dahin ergänzt, der Beklagte habe aus den Vorräten des Warenlagers u.a. ca. 500 Kieferrahmentüren für Möbelstücke an das Berufsbildungswerk M.V. in R. versteigert und dies durch unvollständige Angaben in der ausgestellten Rechnung "kaschiert". Dieses nachträgliche Vorbringen durfte das Berufungsgericht auf keinen Fall mit der Begründung für unbeachtlich halten, es sei immer noch nicht hinreichend substantiiert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte zur ausreichenden Darlegung des Schadensersatzanpruchs die nach ihrer Behauptung vom Beklagten mitversteigerten Gegenstände des Warenlagers im einzelnen bezeichnen und ihren jeweiligen Wert angeben müssen, läßt, wie die Revision mit Recht geltend macht, den von der Klägerin erhobenen Auskunftsanspruch inhaltlich leerlaufen. Wäre nämlich die Klägerin in der Lage, die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Angaben zu machen, dann benötigte sie die verlangte Auskunft gar nicht mehr und könnte sogleich eine auf Zahlung gerichtete Schadensersatzklage erheben. War aber, wie dargelegt, das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug nicht unsubstantiiert, dann waren auch die von der Klägerin dazu angetretenen Beweise nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Ausforschung gerichtet und deshalb unzulässig.
3.
Das Berufungsgericht durfte den im zweiten Rechtszug ergänzten Sachvortrag der Klägerin auch nicht gemäß § 528 Abs. 2 ZPO mit der Begründung für unbeachtlich halten, daß er erst verspätet in den Rechtsstreit eingeführt worden sei. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin dieses Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Denn selbst wenn dies der Fall war, so hätte das Berufungsgericht das Vorbringen doch deshalb zulassen müssen, weil hierdurch bei ordnungsgemäßer Prozeßführung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden wäre.
a)
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß die Frage, ob eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintritt, auf der Grundlage des § 273 Abs. 2 ZPO, d.h. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Gerichts zu beantworten ist, durch vorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung zu vermeiden (BGHZ 75, 138, 142 f m.w.N.). Ob der Tatrichter den sich aus § 273 Abs. 2 ZPO ergebenden Pflichten zur Förderung des Prozesses in genügender Weise nachgekommen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 1975 - VII ZR 279/74 - NJW 1975, 1744, 1745 und vom 7. März 1985 - VII ZR 401/83 - WM 1985, 819).
b)
Das Berufungsgericht meint, die Zulassung des neuen Vorbringens der Klägerin hätte nicht nur die Vernehmung des Zeugen H., sondern zusätzlich auch die Ladung der Zeugen P. und de W. und damit die Anberaumung eines neuen Termins zur Beweisaufnahme erfordert. Letzteres trifft jedoch nicht zu. Selbst wenn zur Beantwortung der für das Auskunftsbegehren der Klägerin allein bedeutsamen Beweisfrage, ob der Beklagte auch Waren der Klägerin mitversteigert hat, nicht nur, wie die Revision meint, der Zeuge H., sondern auch die beiden vom Berufungsgericht genannten weiteren Zeugen sowie die vom Beklagten benannten Gegenzeugen R. und Dr. G. zu vernehmen waren, so kann doch nicht außer Betracht bleiben, daß es sich insoweit um ein inhaltlich eng umgrenztes Beweisthema handelte. In solchen Fällen entspricht es aber der dem Tatrichter obliegenden Prozeßförderungspflicht, auch mehrere Zeugen durch vorbereitende Maßnahmen nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu laden (BGH, Urteile vom 26. Juni 1975 = a.a.O. S. 1746 und vom 25. März 1980 - KZR 10/79 - NJW 1980, 1848, 1849). Im Streitfall kommt hinzu, daß das Berufungsgericht den auf den 15. Dezember 1988 anberaumten Termin ohnehin nicht nur auf die eigentliche Verhandlung selbst, sondern auch auf eine mündliche Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO ausgerichtet und deren persönliches Erscheinen angeordnet hatte.
c)
Daß die Klägerin den neuen Sachvortrag im Berufungsrechtszug nicht schon mit der Berufungsbegründung, sondern erst mit einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Zum einen hat das Berufungsgericht die Zurückweisung des Vorbringens nicht auf § 527 ZPO, sondern ausdrücklich auf § 528 Abs. 2 ZPO gestützt. Zum anderen stellt auch § 527 ZPOüber § 296 Abs. 1 ZPO auf eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits ab, an der es hier, wie dargelegt, fehlt.
d)
Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht aus Zeitgründen gehindert, die von ihm genannten Zeugen zu dem auf den 15. Dezember 1988 bestimmten Verhandlungstermin zu laden. Dabei kann es dahinstehen, ob vorbereitende Maßnahmen bereits aufgrund der Schriftsätze der Klägerin vom 17. und 22. November 1988 zu treffen waren, weil der Beklagte die von der Klägerin behauptete Versteigerung ihrer Waren stets bestritten hatte, oder ob solche Maßnahmen, wie wohl das Berufungsgericht meint, erst nach Eingang der Erwiderung des Beklagten am 5. Dezember 1988 zu erwägen waren. Denn auch im letzteren Fall verblieben bis zum Verhandlungstermin noch 10 Tage, in denen eine Ladung der Zeugen jedenfalls hätte versucht werden können. Zumindest hätte der Klägerin anheim gegeben werden müssen, die Zeugen zu dem Termin zu stellen (BGH, Urteil vom 25. März 1980 - aaO).
4.
Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch kann allerdings, was das Berufungsgericht bisher nicht erörtert hat, in sachlicher Hinsicht daran scheitern, daß der Beklagte wiederholt vorgetragen hat, er habe lediglich die in den Regalen befindlichen "Materialreste", bezüglich deren der Rechtsstreit inzwischen für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, aber keinerlei Waren aus den im abgetrennten Teil der Werkshalle aufbewahrten Vorräten mitversteigert. Ob damit die verlangte Auskunft bereits vollständig erteilt ist oder ob die Klägerin vom Beklagten noch eine weitere Auskunft verlangen kann, bedarf hier jedoch zunächst keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Klägerin, was das Berufungsgericht noch zu prüfen haben wird, aus diesem Grunde kein Auskunftsanspruch mehr zustehen sollte, so hätte die Stufenklage doch nicht in vollem Umfang abgewiesen werden dürfen, sondern das Berufungsgericht hätte zur zweiten Stufe übergehen müssen.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff