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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1979, Az.: VII ZR 284/78

Notwendigkeit der Berücksichtigung verspäteten Vorbringens im Versäumnisverfahren; Beurteilung der Verzögerung eines Rechtsstreits; Vornahme vorbereitender Maßnahmen zur Vermeidung einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits seitens des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1979
Aktenzeichen
VII ZR 284/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 23.08.1978
LG Heidelberg - 14.02.1978

Fundstellen

  • BGHZ 75, 138 - 143
  • MDR 1979, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1988-1989 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1980, 182-183

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein rechtzeitig eingelegter Einspruch gegen ein Versäumnisurteil bleibt zulässig, auch wenn er nicht rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist begründet worden ist.

  2. b)

    Eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits durch Zulassung verspäteter Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist nach dem Stand des Rechtsstreits im Zeitpunkt des verspäteten Vorbringens zu beurteilen und nicht danach, wie der Prozeßverlauf sich (hypothetisch) bei rechtzeitigem Vorbringen gestaltet hätte.

  3. c)

    Kann die Verspätung durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen des Prozeßgerichts ausgeglichen werden, so ist das verspätete Vorbringen auch dann zuzulassen, wenn die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist.

Redaktioneller Leitsatz

Wird ein rechtzeitig eingelegter Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht innerhalb der Einspruchfrist begründet, so bleibt er dennoch zulässig.
Ebenso BGH, NJW-RR 1992, 957. Weiteres Wedel, MDR 1989, 512; aA. : Hartmann, NJW 1988, 2659.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. August 1978 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben auch die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die beklagten Bauträger insgesamt 17.605,27 DM, im wesentlichen Vorschuß auf Kosten zur Mängelbeseitigung eingeklagt. Am 12. Oktober 1977 hat das Landgericht die Beklagten zum Verhandlungstermin vom 29. November 1977 unter Zustellung der Klageschrift und mit der Aufforderung geladen, binnen 3 Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Beklagten haben sich nicht geäußert. Gegen sie ist am 29. November 1977 Versäumnisurteil ergangen. Am 2. Dezember 1977 haben sie Einspruch eingelegt, ohne diesen zugleich zu begründen. Das Versäumnis-Urteil ist ihnen am 14. Dezember 1977 mit der Belehrung über die Folgen einer verspäteten Einspruchsbegründung (§ 340 Abs. 3 Satz 3 und 4 ZPO) zugestellt worden. Die Beklagten haben ihren Einspruch innerhalb der am 28. Dezember 1977 abgelaufenen Einspruchsfrist nicht begründet. Erst am 5. Januar 1978 haben sie die Einspruchsbegründung (Klageerwiderung) eingereicht. Das Landgericht hat diesen Schriftsatz als verspätet unberücksichtigt gelassen und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1978 durch Urteil vom 14. Februar 1978 das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

2

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil vom 14. Februar 1978 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht hätte die verspätete Begründung des zulässigen Einspruchs berücksichtigen müssen. Auch die zweifache Fristversäumung schließe die Zulassung verspäteten Vorbringens nicht schlechthin aus. Die Zulassung hätte hier die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Ob eine Verzögerung eintrete, sei nämlich durch Vergleich der Prozeßdauer bei Nichtzulassung des verspäteten Vorbringens mit derjenigen Prozeßdauer zu bestimmen, die sich bei rechtzeitigem Sachvortrag ergeben hätte (hypothetischer Verfahrensablauf). Bei Anlegung dieses Maßstabs sei durch die verspätete Einspruchsbegründung keine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Selbst wenn die darin benannten Zeugen noch rechtzeitig zu der Verhandlung vom 17. Januar 1978 hätten geladen und in diesem Termin vernommen werden können, hätte doch das notwendige Sachverständigengutachten keinesfalls bis dahin eingeholt werden können.

4

Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Erfolg.

5

1.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, wie auch die Revision nicht in Frage stellt. Er ist zwar weder in der Einspruchsschrift noch innerhalb der Einspruchsfrist begründet worden. Das macht ihn aber nicht unzulässig (vgl. OLG München NJW 1977, 1972 [OLG München 19.09.1977 - 23 W 2093/77] Nr. 13; Kramer NJW 1977, 1657, 1659; Putzo AnwBl. 1977, 429, 434; Hartmann NJW 1978, 1457, 1462; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 37. Aufl., § 340 Anm. 3 - anders noch in der 36. Aufl. -; Thomas/Putzo, ZPO (10.) § 340 Anm. 3). Andernfalls wäre die Verweisung auf § 296 Abs. 1 ZPO in § 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO ohne Sinn.

6

2.

Die Revision meint, die Beklagten seien ohne Rücksicht auf eine Verzögerung des Rechtsstreits bereits deshalb mit ihrem verspäteten Vorbringen ausgeschlossen, weil sie sowohl die nach § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzte Klageerwiderungsfrist als auch die Verhandlung vom 29. November 1977 versäumt hätten, jedenfalls aber nach Versäumung auch der Einspruchsbegründungsfrist.

7

Ob dies zutrifft (vgl. dazu OLG Zweibrücken MDR 1979, 321 [OLG Zweibrücken 14.07.1978 - 5 W 28/78]; LG Münster NJW 1978, 2558, 2559 [LG Münster 02.08.1978 - 1 S 177/78] mit abl. Anm. Messer; Kramer a.a.O.; Deubner NJW 1979, 337, 342), kann dahinstehen. Die Revision hat nämlich jedenfalls deswegen Erfolg, weil die Beklagten die Einspruchsbegründungsfrist versäumt haben und die Zulassung der verspäteten Klageerwiderung (Einspruchs begründung) die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte (§§ 339, 340 Abs. 3 Satz 3, 296 Abs. 1 ZPO).

8

3.

Die Verzögerung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach einem hypothetischen Verfahrensablauf zu beurteilen, sondern allein nach der Lage, in der sich der Rechtsstreit zur Zeit des neuen Vorbringens befindet, also danach, ob bei Zulassung des nachgeholten Sachvortrags der Rechtsstreit länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens.

9

a)

Dies hat der Bundesgerichtshof für die entsprechende Vorschriften der §§ 279 Abs. 1, 529 Abs. 2 ZPO a.F. in ständiger Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 21. Oktober 196 - VI ZR 82/68 = LM ZPO § 286 (F) Nr. 1; NJW 1974, 862 Nr. 11Senatsurteil vom 9. Dezember 1976 - VII ZR 57/75 -;Urteil vom 11. Mai 1977 - VIII ZR 302/75 - WM 1977, 928; vgl. auch BVerfG NJW 1977, 243, 244 [VerfGH Bayern 12.11.1976 - Vf VI 21/76]; BGH NJW 1971, 1564 Nr. 8; OLG Köln NJW 1973, 1847 [OLG Köln 08.05.1973 - 15 U 257/72]; Walchshöfer NJW 1976, 697, 700 a.E.; a.A. OLG Nürnberg MDR 1975, 849 [OLG Nürnberg 04.02.1975 - 7 U 269/74]; OLG München NJW 1975, 2023 [OLG München 21.03.1975 - 23 U 4900/74]).

10

b)

Das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) hat zu Begriff und Maßstab der Verzögerung keine Änderung des bis dahin geltenden Rechts gebracht. Vielmehr hat es die Zulassung verspäteten Vorbringens im Interesse der Prozeßbeschleunigung erschwert. So ist die Entscheidung, ob die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der freien Überzeugung des Gerichts überlassen worden - einerseits um den Streit über das Vorliegen der Präklusionsvoraussetzungen sinnvoll zu begrenzen (Amtliche Begründung BT-DS 7/2729 Seiten 38/39), andererseits um das Ziel einer materiell gerechten Entscheidungsfindung nicht stärker als im Interesse der Verfahrenskonzentration notwendig einzuschränken (Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestags BT-DS 7/5250 Seite 4 re. Sp.). Der Gesetzgeber hat bewußt in Kauf genommen, daß die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gebotene Zurückweisung verspäteten Vorbringens möglicherweise eine materiell gerechte Entscheidung verhindert.

11

c)

§ 296 Abs. 1 ZPO n.F. stellt darauf ab, ob die Zulassung eines verspäteten Angriffs- oder Verteidigungsmittels in dem Zeitpunkt, in dem über sie zu entscheiden ist, die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, nicht aber darauf, ob der Rechtsstreit bei fristgerechtem Vorbringen sich auch nicht schneller erledigt hätte. Eine solche hypothetische Prüfung würde der gesetzlichen Absicht der Prozeßbeschleunigung widersprechen. Die Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits ist somit allein nach dem Stand des Rechtsstreits im Zeitpunkt des verspäteten Vorbringens zu beurteilen (so auch OLG Celle NJW 1979, 377 [OLG Celle 24.04.1978 - 11 U 26/78]; OLG Hamm NJW 1979, 824 [OLG Hamm 10.01.1979 - 12 U 98/78]; LG Berlin NJW 1979, 374 [LG Berlin 01.12.1978 - 53 S 204/78]; Deubner NJW 1977, 921, 923; 1978, 355; 1979, 337, 339/340; Hartmann NJW 1978, 1457, 1461; Lampenscherf MDR 1978, 365, 366; Hartmann in Baumbach/Lauterbach § 296 Anm. 2 C a; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO (20.) § 527 Rn. 16; Bender/Belz/Wax, Das Verfahren nach der Vereinfachungsnovelle und vor dem Familiengericht, 1977, Rn. 75; a.A. OLG Frankfurt NJW 1979, 375 Nr. 12; LG München NJW 1979, 376 [LG München 20.09.1978 - 31 S 2576/78] Nr. 15; Knöringer NJW 1977, 2336; Arndt DRiZ 1978, 235; Thomas/Putzo § 296 Anm. 2 a).

12

d)

Wird allerdings das verspätete Angriffs- oder Verteidigungsmittel dem Gericht so rechtzeitig vorgetragen, daß es bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch berücksichtigt werden kann, so hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts zu prüfen, ob nicht zur Vermeidung einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits vorbereitende Maßnahmen gemäß § 273 Abs. 2 ZPO möglich und geboten sind (vgl. zu § 272 b ZPO a.F. BGH NJW 1971, 1564; 1974, 1512 [BGH 28.05.1974 - VI ZR 145/73]; 1975, 1744Nr. 7; 1975, 1928; BVerfG NJW 1977, 243, 244) [VerfGH Bayern 12.11.1976 - Vf VI 21/76]. Auch eine nicht genügend entschuldigte Verspätung erheblichen Vorbringens enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, seinerseits alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 ZPO). § 296 Abs. 1 ZPO enthält keine Strafvorschrift für unentschuldigte Verspätung, sondern dient allein der Beschleunigung des Rechtsstreits (vgl. zu den §§ 272 b, 297, 529 Abs. 2 ZPO a.F. BGH NJW 1975, 1928 [BGH 11.06.1975 - VIII ZR 61/74]). Kann die Verspätung noch durch zumutbare Maßnahmen des Prozeßgerichts ausgeglichen werden, so ist das verspätete Vorbringen zuzulassen. Erlauben aber vorbereitende Maßnahmen es nicht, die Verspätung aufzuholen, so darf das verspätete Vorbringen nicht zugelassen werden, es sei denn, die Verspätung wäre genügend entschuldig

13

4.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden.

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a)

Die Berücksichtigung der Einspruchsbegründung (Klageerwiderung) hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die vom Kläger behaupteten Werkmängel erfordert. Selbst wenn die von den Beklagten benannten Zeugen noch in der Verhandlung vom 17. Januar 1978 hätten vernommen werden können, hätte das Gutachten bis dahin keinesfalls vorliegen können. Die Verspätung des Verteidigungsmittels hätte also durch Maßnahmen des Landgerichts gemäß § 273 Abs. 2 ZPO nicht aufgeholt werden können. Die Zulassung des Verteidigungsmittels hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert.

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b)

Die von den Beklagten vorgebrachten Verspätungsgründe sind nicht geeignet, die Verspätung zu entschuldigen. Das kann der Senat selbst beurteilen, da es weiterer Feststellungen dazu nicht bedarf. Die prozeßerfahrenen Beklagten durften nicht annehmen, ihr Prozeßbevollmächtigter in einem Vorprozeß mit dem Kläger werde sich auch um die neue, ihnen zugestellte Klage kümmern. Erst recht ist es unentschuldbar, daß die Beklagten ihren Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 ZPO begründet haben, obwohl ihr Prozeßbevollmächtigter auf die Folgen einer Fristversäumung ausdrücklich hingewiesen worden war. Zwischen seiner Kenntnis vom Erlaß des Versäumnisurteils und dem Ende der Einspruchsfrist liegen vier Wochen (30. November bis 28. Dezember 1977). In diesem Zeitraum hätten die Beklagten - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - alle erforderlichen Informationen für die Klageerwiderung beschaffen können. Dafür, daß ihnen dies nicht möglich gewesen wäre, haben sie Überzeugendes nicht vorgetragen. Notfalls hätten sie auch für die Begründung eine Verlängerung der Einspruchsfrist erwirken können (§ 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Von dieser Möglichkeit haben sie ebenfalls keinen Gebrauch gemacht.

16

c)

Das Urteil des Landgerichts ist daher wiederherzustellen und die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus den §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Doerry