Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2026, Az.: B 2 U 121/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.05.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 121/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270526BB2U12125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarland - 09.09.2020 - AZ: S 3 U 137/18 WA
- LSG Saarland - 15.10.2025 - AZ: L 7 U 37/20
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr 2103 der Anlage 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab Antragstellung begehrte. Das LSG hat die Klage bereits wegen Verfristung für unzulässig, jedenfalls aber auch für unbegründet erachtet. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt.
Die Beschwerdebegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen, juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Der Kläger formuliert als Rechtsfrage:
"Ob § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a.F. in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 SGG und in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zu der - mit § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a.F. - gleichlautenden Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO dahin auszulegen ist, dass wenn der Tag, nach dem nach der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG ein Verwaltungsakt als zugestellt gilt, auf einen Samstag fällt, die Frist erst am nächsten Werktag zu laufen beginnt."
und
"ob eine verfristete Klage nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. entsprechend der anerkannten Rechtsprechung, dass wenn die Widerspruchsbehörde über einen verfristeten Widerspruch in der Sache entschieden und ihn nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, der Widerspruch als zulässig zu behandeln ist, wenn es sich nicht um eine Sache / Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt."
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung damit hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) formuliert hat. Denn unabhängig davon fehlt es im Weiteren an der Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs. § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG aF betrifft nicht mehr geltendes Recht und die Rechtsfrage ist durch die ständige Rechtsprechung des BSG geklärt. Nach dieser Rechtsprechung greift die Fiktion der Bekanntgabe auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Bei dem "dritten Tag" handelt es sich nämlich nicht um das Ende einer Frist, sondern um einen Zeitpunkt (vgl BSG Urteile vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R - juris und vom 19.3.1957 - 10 RV 609/56 - BSGE 5, 53 = SozR Nr 2 zu § 4 VwZG und zu den Unterschieden zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung, BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 15). Die Vorschrift des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X(und die entsprechende Regelung des § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG aF) enthält keine Einschränkung dergestalt, dass die Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonnabend fällt. Der Kläger legt nicht dar, warum diese gefestigte Rechtsprechung einer (erneuten) Klärung durch das BSG bedarf, insbesondere im Hinblick darauf, dass § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung nicht mehr geltendes Recht ist (vgl zu den erhöhten Darlegungsanforderungen für ausgelaufenes Recht BSG Beschluss vom 27.5.2025 - B 2 U 42/25 B - juris RdNr 7 mwN). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 18.7.2024 (BGBl I Nr 236) wurde § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG mit Wirkung vom 1.1.2025 neu gefasst. Nach der seitdem geltenden Regelung gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (vgl auch § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X), es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Auch die Klärungsbedürftigkeit für die zweite vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Ausnahme von der Verfristung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei langjährigem Verfahren ist nicht hinreichend dargelegt. Er trägt nicht vor, dass und warum die von ihm aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. Die pauschale Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG zur Behandlung verspäteter Widersprüche vermag eine Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen, da diese Rechtsprechung eine andere Fallkonstellation und andere Normkomplexe (Verwaltungsverfahrensrecht statt Gerichtsverfahrensrecht) betrifft
Zudem legt der Kläger nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für die von ihm letztlich geforderte Rechtsfortbildung im Wege einer Analogie vorliegen sollen (BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 9). Für eine Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 12 mwN). Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist.
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind ebenso nicht hinreichend dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung behauptet, die erfolglose Anhörung der bereits tätig gewordenen Sachverständigen und die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens beantragt zu haben. Weder ist damit ausreichend eine Sachaufklärungsrüge im Sinne eines Verstoßes gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO noch nach § 103 SGG bezeichnet. Denn die Beschwerdebegründung lässt schon nicht erkennen, wieso das LSG nur ermessenswidrig von einer Anhörung der bereits tätig gewordenen Sachverständigen absehen konnte oder sich zur Einholung weiterer Gutachten gedrängt sehen musste (hierzu BSG Beschlüsse vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - iuris RdNr 7 mwN und vom 15.8.2022 - B 2 U 141/22 B - iuris RdNr 15 mwN). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, warum das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben (vgl BSG Beschluss vom 29.4.2010 - B 9 SB 47/09 B - juris RdNr 8). Das LSG hat bereits umfangreich Beweis erhoben, indem es nicht nur das erstinstanzliche Gutachten von Z berücksichtigte, sondern nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch eine ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen und auf Antrag des Klägers ein Gutachten des Sachverständigen B sowie von Amts wegen ein Gutachten von R mit ergänzender Stellungnahme einholte. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das LSG zu weiteren Ermittlungen in der Regel nur verpflichtet, wenn das Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll, bedeutsame Mängel aufweist, die in verschiedenen Gutachten enthaltenen, sich widersprechenden Schlussfolgerungen auf miteinander unvereinbaren tatsächlichen Feststellungen beruhen oder begründete Zweifel an der Sachkunde der gehörten Gutachter bestehen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten dagegen für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen (BSG Beschluss vom 29.10.2025 - B 2 U 121/24 B - juris RdNr 8 mwN).
Auch soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs rügt, weil das LSG die Sachverständigen Z, B und R nicht zu ihren Gutachten und zum Vorliegen der Voraussetzungen der BK Nr 2103 beim Kläger mündlich angehört habe, ist diese Rüge nicht hinreichend substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben Verfahrensbeteiligte grundsätzlich das Recht, einem Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat, diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat. Das Fragerecht soll dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Es ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und besteht unabhängig von dem - zuvor dargestellten - pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens oder eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung anzuordnen (zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17, vom 25.6.2021 - B 13 R 289/20 B - juris RdNr 5 und vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN; bzgl § 109 SGG anders und isoliert für Zusatz- und ergänzende Fragen, die in untrennbarem Zusammenhang zur Beweiserhebung nach § 109 SGG selbst stehen: vgl BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14). Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, die in erster Linie der Sachaufklärung (§ 103 SGG) dient (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN). Um die Verletzung des Fragerechts ordnungsgemäß zu rügen, muss ein Beteiligter darlegen, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig (§ 411 Abs 4 ZPO) schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen hinreichend konkret bezeichnet werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - iuris RdNr 10 mwN, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17, vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9 und vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN).
Der Kläger trägt nicht vor, welche konkreten Fragen oder welchen konkreten Aufklärungsbedarf die Anhörung der Sachverständigen hätte klären sollen und inwiefern die Entscheidung des LSG bei einer Anhörung hätte anders ausfallen können. Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Gutachten von Z und R seien "mangelhaft" und "nicht überzeugend", während das Gutachten von B "zutreffend und überzeugend" sei. Diese pauschale Bewertung der Gutachten ohne substantiierte Darlegung der konkreten Mängel und der entscheidungserheblichen Fragen, die durch eine Anhörung hätten geklärt werden können, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Soweit der Kläger rügt, das SG habe verfahrensfehlerhaft durch Gerichtsbescheid entschieden, ohne die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 SGG zu prüfen, ist diese Rüge bereits unzulässig, weil sie Verfahrensmängel beträfe, die nicht im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (dem LSG-Verfahren) unterlaufen wären (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschlüsse vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, jeweils mwN).
Gleiches gilt für die behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Der Kläger trägt nicht vor, dass die Entscheidung des LSG in einer unzulässigen Besetzung ergangen ist. Die Rüge bezieht sich allein auf die erstinstanzliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid, die vom LSG im Rahmen der Berufung überprüft worden ist. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können indes nur im unmittelbar vorangehenden Rechtszug unterlaufene Verfahrensmängel des Gerichts geltend gemacht werden. Etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hätten im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden müssen. Das LSG hat diese Rügen geprüft und für unbegründet erachtet. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, warum die Entscheidung des LSG insoweit auf einem Verfahrensfehler beruht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).