Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 2 U 117/25 B
Erfolglose Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Feststellung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen einer anerkannten BK 2108 ; Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen unzureichender Geltendmachung des Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 117/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230426BB2U11725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schwerin - 02.11.2021 - AZ: S 16 U 69/16
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 01.10.2025 - AZ: L 5 U 48/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Feststellung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen einer anerkannten BK 2108 (mindestens 50 vH statt 40 vH) begehrte. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den einzig geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, weil kein Facharzt der Neurologie zur Begutachtung der Blasen- und Darmbeschwerden herangezogen worden sei, sondern lediglich ein Gutachten durch einen Facharzt für Orthopädie nach Aktenlage erstellt wurde und die neurologischen Aspekte seiner Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) das voraussichtliche Er - gebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 31.10.2025 - B 2 U 127/24 B - juris RdNr 6, vom 9.7.2024 - B 2 U 42/23 B - juris RdNr 5 und vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger zeigt schon nicht auf, gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (näher dazu BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 6).
Zudem ist das Tatsachengericht nur verpflichtet, solchen Beweisanträgen nachzugehen, die auf konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen gerichtet sind. Es darf von einer Beweisaufnahme absehen, wenn es den unter Beweis gestellten Sachverhalt selbst bei Wahrunterstellung als nicht entscheidungserheblich ansieht oder wenn der Vortrag unsubstantiiert bleibt. Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich nicht damit, dass das LSG den Vortrag des Klägers zu den neurologischen Beeinträchtigungen und den Blasen- und Darmbeschwerden als nicht hinreichend konkretisiert oder von einem anderen Facharzt begutachtet angesehen hat. Soweit danach der Kläger vorträgt, ein Neurologe hätte eine höhere Funktionsbeeinträchtigung bestätigen können, zielt sein Vorbringen im Kern auf eine andere Beweiswürdigung. Die Rüge einer unzutreffenden Tatsachen- oder Beweiswürdigung stellt jedoch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).