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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: B 5 R 147/25 B

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Gewährung von Übergangsgeld während der Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 147/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:080426BB5R14725B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 21.10.2025 - AZ: L 2 R 2166/25
SG Reutlingen - 28.05.2025 - AZ: S 2 R 2103/22

Redaktioneller Leitsatz

Ein Verfahrensmangel kann nur auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Bezeichnung eines Beweisantrags gehört mithin zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligen streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Gewährung von Übergangsgeld während der Maßnahme.

2

Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung und Qualifizierung zur geprüften Tourismusfachwirtin im Fernstudium (Bescheid vom 2.11.2021) und gewährte ihr für die Dauer der Maßnahme Übergangsgeld (Bescheid vom 29.12.2021). Mit Bescheid vom 3.6.2022 hob die Beklagte die Bescheide auf. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2022). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.5.2025). Das LSG hat nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sach- und Streitstandes die Berufung zurückgewiesen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung aufgrund einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Umstände sei nicht zu beanstanden. Das Gericht teile die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin könne das Maßnahmeziel nicht mehr erreichen (Beschluss vom 21.10.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Revisionszulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

a) Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum der angefochtene Beschluss des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Soweit die Klägerin rügt, das LSG sei von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen, es hätten sich ihm weitere Ermittlungen aufdrängen müssen, hat sie einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Aus der Beschwerdebegründung geht bereits nicht hervor, dass die auch im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl zu dieser Anforderung auch in Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG zB BSG Beschluss vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 13 mwN). Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört jedoch zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.2.2026 - B 5 R 134/25 B - juris RdNr 4 mwN).

7

Soweit die Klägerin die vom LSG vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhalts für fehlerhaft hält, kann hierauf im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Dies gilt auch soweit die Klägerin eine (vermeintliche) Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend macht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 11 mwN).

8

b) Die Klägerin legt darüber hinaus auch eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht anforderungsgerecht dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr, zB Beschluss vom 4.9.2025 - B 5 R 68/25 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

9

Die Klägerin benennt als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:

"1. Welche Anforderungen bestehen für die Aufhebung einer bewilligten LTA-Maßnahme (nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), wenn die Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 SGB X von der Rentenversicherung verfügt wird?

2. Welche Anforderungen bestehen an die von der Beklagten nachzuweisenden Sorgfaltspflichtverletzung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, wenn eine LTA-Maßnahme aufgehoben wird, weil der berechtigten Maßnahmen-Teilnehmerin vorgeworfen wird, dass die geforderten Eigenbemühungen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht oder nur unzureichend unternommen wurden?

3. Welche Maßstäbe gelten für die geforderten Eigenbemühungen, wenn diese weder im ursprünglichen Bewilligungsbescheid einer LTA-Maßnahme verfügt sind, noch sich Eigenbemühungen im Sinne von Leistungsnachweisen aus dem Maßnahmen-Kurs-Konzept ergeben?

4. Ist die Rentenversicherung berechtigt, eine LTA-Maßnahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, wenn von der Maßnahmen-Teilnehmerin keine Leistungsnachweise verlangt werden, aber von nicht verbindlichen und nicht im Sinne von Notengebung geprüften 32 Einsendeaufgaben in einem Zeitraum von 9 Monaten nur 5 Einsendeaufgaben an den Kursanbieter übersendet wurden?

5. Geht die Rentenversicherung zu Recht von einer negativen Prognose im Hinblick auf das Erreichen des Maßnahmenziels einer LTA-Maßnahme aus, wenn sie keine konkreten Ermittlungen im Hinblick auf den Wissensstand und im Hinblick auf das geforderte Bestehen einer IHK-Prüfung als schlussendliches Maßnahmenziel betreibt, stattdessen nicht prüfungsrelevante 'Einsendeaufgaben' als Kriterium für den notwendigen Wissensstand und eine negative Prognoseentscheidung heranzieht?

6. Kann es einer LTA-Maßnahme-Teilnehmerin bei der Auslegung des subjektiven Sorgfaltsmaßstabes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB X negativ angelastet werden, wenn sie selbst davon ausging, dass das Maßnahme-Ziel des Bestehens in Form des Bestehens einer sich anschließenden IHK-Prüfung erreichen kann, auch wenn sie nur 5 von 32 Einsendeaufgaben tatsächlich beim Maßnahmeträger eingesendet hat, auch wenn diese gar nicht Voraussetzung für die Zulassung zur IHK-Prüfung gewesen sind?

7. Welche Anforderungen sind an den subjektiven Sorgfaltsmaßstabes im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X anzulegen, wenn eine LTA-Maßnahme im Umfang von 9 Monaten von der Rentenversicherung bewilligt wird, ohne dass hieran konkrete Anforderungen an Leistungsnachweise der Teilnehmerin gestellt werden, außer eine sich nach dem Maßnahmezeitraum anschließenden IHK-Prüfung, welche zu einem unbestimmten Zeitpunkt stattfindet? Wann hat für diesen Fall eine Maßnahmen Teilnehmerin die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall oder vom Ruhen der Leistungsberechtigung in Form einer LTA-Maßnahme?"

10

Unabhängig davon, ob die Klägerin wegen des weitgehenden Einzelfallbezugs überhaupt hinreichend verständliche abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte, formuliert hat (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN), hat sie jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht anforderungsgerecht dargelegt.

11

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2025 - B 5 R 40/25 B - juris RdNr 9 mwN). Dass die von der Klägerin gestellten Fragen in diesem Sinne noch offen sein könnten, zeigt sie nicht auf. Ihr pauschales Vorbringen, das BSG habe die Fragen bislang nicht in ausreichendem Maße geklärt, weil sich die vorhandene BSG-Rechtsprechung "in der Regel" nicht auf von Rentenversicherungsträgern bewilligte Reha-Maßnahmen in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehe, genügt insoweit nicht. Insbesondere versäumt sie es zu prüfen, ob sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BSG bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellungen ergeben. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.9.2023 - B 12 BA 1/23 B - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9 f).

12

Ebenso wenig vermag der im Kern ihres Beschwerdevorbringens enthaltene Wunsch der Klägerin nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion in ihrem Einzelfall die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.