Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2026, Az.: B 5 R 134/25 B
Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.02.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 134/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060226BB5R13425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 11.09.2025 - AZ: L 8 R 260/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein Beschwerdeführer kann die gesetzliche Beschränkung von Verfahrensrügen in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kleidet.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte dies aufgrund des Ergebnisses einer Begutachtung nach ambulanter Untersuchung ab (Bescheid vom 14.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.9.2022). Das SG hat ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Nervenheilkunde eingeholt und darauf gestützt die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.3.2024). Das LSG hat den erneuten Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Nervenheilkunde nicht noch einmal entsprochen und die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 11.9.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.
1. Soweit er zunächst die Frage aufwirft, "unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, diese jedoch nicht hinreichend durch ärztliche Befunde untermauert wird", hat er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt. Zwar können auch prozessuale Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern. Dies darf aber nicht zur Umgehung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.8.2023 - B 7 AS 69/22 B - juris RdNr 10 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Kläger wendet sich im Kern dagegen, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG nicht (noch einmal) entsprochen hat. Nach der Intention des Gesetzgebers rechtfertigt aber selbst das Übergehen eines nach dieser Vorschrift rechtzeitig gestellten und formgültigen Antrags keine Zulassung der Revision. Der Rügeausschluss ist umfassend und gilt für jede (vermeintlich) fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG durch das Berufungsgericht (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2025 - B 5 R 51/25 B - juris RdNr 7 mwN).
Mit seiner zweiten Frage: "Unter welchen Voraussetzungen darf ein Rentenversicherungsträger bzw. das Tatsachengericht den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI bei schwerwiegenden, über Jahre dokumentierten psychischen Störungen mit wiederholter stationärer Behandlung und Therapie und divergierenden medizinischen Beurteilungen allein mit dem Hinweis auf Aggravation und Simulation verneinen, ohne weitere vertiefte fachpsychiatrische Aufklärung (ggf. stationäre Begutachtung) vorzunehmen?" legt der Kläger ebenfalls eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend dar. Mit seinem Vorbringen, die Frage betreffe nicht "nur" die Beweiswürdigung, sondern die Auslegung revisiblen Bundesrechts (§ 43 SGB VI, § 103, § 109 SGG), rügt er eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung begründenden Sachverhalts von Amts wegen. Darauf kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dazu hat der bereits vor dem LSG rechtskundig vertretene Kläger schon nicht vorgetragen, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (vgl zu dieser Anforderung auch in Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG zB BSG Beschluss vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 13 mwN sowie zu den Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6 mwN). Ein Beschwerdeführer kann auch diese gesetzliche Beschränkung von Verfahrensrügen in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2023 - B 9 SB 5/23 B - juris RdNr 8 mwN).
2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht anforderungsgerecht dargetan. Dafür muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN). Es kann dahinstehen, ob der Kläger aus dem angefochtenen Beschluss überhaupt einen abstrakten Rechtssatz entnimmt, mit dem das LSG eigene Maßstäbe aufgestellt haben könnte, oder er sich nicht vielmehr gegen dessen Beweiswürdigung wendet, indem er vorträgt, das LSG habe eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung abgelehnt. Jedenfalls belässt er es bei der Behauptung, dem stünden Rechtssätze des BSG entgegen. Der Kläger benennt dazu keine Entscheidungen (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 16.6.2020 - B 11 AL 22/20 - juris RdNr 3).
3. Schließlich hat der Kläger auch einen Verfahrensfehler nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Soweit er eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, hat er nicht vorgetragen, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (siehe dazu bereits die Ausführungen unter 1.). Hinsichtlich des geltend gemachten fehlerhaften Umgangs mit dem Antrag nach § 109 SGG greift der umfassende Rügeausschluss gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auch dann, wenn auf Grundlage derselben Tatsachen ein anderer Verfahrensfehler - hier eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gerügt wird. Andernfalls würden die gesetzlichen Vorgaben umgangen (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2025 - B 5 R 51/25 B - juris RdNr 7 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.