Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 2 U 107/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit; Mangelnde hinreichende Konkretisierung eines Verfahrensmangels; Kein Verstoß gegen tatrichterliche Sachaufklärungspflicht mangels klärungsbedürftiger Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 107/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020426BB2U10725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 25.09.2024 - AZ: S 22 U 92/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 04.09.2025 - AZ: L 14 U 119/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Für einen prozessordnungsgemäß formulierten Beweisantrag reicht das bloße Verlangen, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht aus. Vielmehr hätte muss ein Sachverständiger zumindest seiner Fachrichtung nach benannt werden und auch als Beweisthema muss die zu begutachtenden Punkte bezeichnen und darlegen, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Unverzichtbare Merkmale eines Beweisantrags sind die Behauptung einer bestimmten, entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Anträgen, die so unbestimmt oder unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, braucht ein Gericht nicht nachzugehen.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod ihres Ehemannes begehrte. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum das Urteil des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen sind mit dem Vortrag der Klägerin, das LSG habe ihrem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage eines Zusammenhangs zwischen der unfallbedingten Marcumar-Therapie, der unterbliebenen Austauschbarkeit des Defibrillators und dem Tod des Versicherten nicht entsprochen, nicht erfüllt.
Macht ein Beteiligter einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend, muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder in der Entscheidung wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Die vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f), der im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten wurde oder der im Urteil des LSG wiedergegeben ist (näher dazu BSG Beschluss vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5). Zwar lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren die Einholung eines Gutachtens beantragt und diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten hatte, weil dieser vom LSG im Urteil im Rahmen der Antragstellung aufgenommen wurde. Doch zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass dieser Antrag einen prozessordnungsgemäß formulierten Beweisantrag enthält. Dafür reicht das bloße Verlangen, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin einen Sachverständigen zumindest seiner Fachrichtung nach benennen müssen und auch als Beweisthema die zu begutachtenden Punkte (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO) bezeichnen und darlegen müssen, was die Beweisaufnahme hätte ergeben sollen. Unverzichtbare Merkmale eines Beweisantrags sind die Behauptung einer bestimmten, entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl dazu nur BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 10, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f = juris RdNr 6). Anträgen, die so unbestimmt oder unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, braucht ein Gericht nicht nachzugehen (BSG Beschlüsse vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 7 und vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19; Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 26). Gemessen hieran fehlt es auch an einer Konkretisierung der Tatsachenbehauptungen, die eine weitere Beweiserhebung als erforderlich erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang wird nicht im Einzelnen aufgezeigt, welche konkreten, über die bereits eingeholten Gutachten hinausgehenden entscheidungserheblichen Tatsachen durch die beantragte Beweiserhebung hätten aufgeklärt werden sollen.
Vor allem aber zeigt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, sodass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hätte und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11). Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschlüsse vom 10.5.2022 - B 2 U 134/21 B - juris RdNr 8, vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - juris RdNr 6). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Vortrag, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist.
Zwar rügt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung die fehlende Auseinandersetzung des eingeholten Sachverständigengutachtens mit medizinischen Aspekten, insbesondere der langfristigen Marcumar-Einnahme; sie legt indes nicht hinreichend dar, dass das Berufungsgericht die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen aus seiner materiell-rechtlichen Sicht für ungenügend hätte halten müssen. Ein Tatsachengericht ist grundsätzlich berechtigt, sich einer vorliegenden medizinischen Stellungnahme oder einem Gutachten anzuschließen, wenn es dieses für überzeugend hält, ohne weitere Gutachten einholen zu müssen. Konkrete Anhaltspunkte für durchgreifende Mängel der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen - etwa in Form unlösbarer Widersprüche, unzutreffender tatsächlicher Grundlagen oder fehlender Sachkunde - werden nicht substantiiert aufgezeigt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht habe sich zu Unrecht der Einschätzung eines beratenden Arztes der Beklagten angeschlossen oder medizinische Fragen eigenständig bewertet, richtet sich ihr Vorbringen im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin mit dem Vortrag zu einer mangelnden Sachaufklärung zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht, lässt sie unbeachtet, dass das in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG normierte Erfordernis, einen Beweisantrag zu stellen, mit der Gehörsrüge nicht umgangen werden kann (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5 mwN und vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 17 mwN und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13). Im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung die nötige Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vortrag sogar selbst auf. Denn danach stand aufgrund der Stellungnahme des beratenden Arztes der Beklagten (G vom 20.12.2021) für den Senat fest, dass die mit der implantierten Kunstklappe notwendige Marcumarisierung keine wesentliche Teilursache für den Tod des Versicherten darstellte. Letztlich erschöpft sich ihr Vorbringen in der Kritik an der inhaltlichen Würdigung der medizinischen Zusammenhänge.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).