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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: B 9 SB 19/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.04.2026
Aktenzeichen
B 9 SB 19/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:010426BB9SB1925BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 12.09.2025 - AZ: S 14 SB 893/25
LSG Nordrhein-Westfalen - 19.11.2025 - AZ: L 17 SB 263/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 19.11.2025 hat das LSG die Berufung der minderjährigen und durch ihren Vater vertretenen Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12.9.2025 als unzulässig verworfen. Der von der Mutter der Klägerin geschiedene Vater, der das Sorgerecht für die Klägerin nur gemeinsam mit deren Mutter ausüben dürfe, habe weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin für die Einlegung der Berufung vorgelegt.

2

Nach Zustellung des Urteils am 25.11.2025 hat der Vater der Klägerin dagegen mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 25.11.2025, eingegangen bei dem BSG nach Weiterleitung durch das SG am 3.12.2025, Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2025 "in allen Verfahren beim: Bundessozialgericht ... in Rechtsstreit "..........Stadt Köln ...". Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wurde nicht vorgelegt.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.12.2025 - B 9 SB 17/25 BH - juris RdNr 3 mwN).

4

Bis zu dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 29.12.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag auf PKH gestellt, nicht jedoch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat sie in der dem Urteil vom 19.11.2025 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne ihr Verschulden verhindert war. Das Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Vaters genügt insofern nicht (vgl insoweit auch bereits BSG Beschluss vom 29.4.2025 - B 2 U 9/25 BH - juris RdNr 2).

5

2. Die durch ihren Vater eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin kann sich vor dem BSG nicht durch ihren Vater, sondern muss sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

6

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

7

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.