Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.04.2025, Az.: B 2 U 9/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 9/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290425BB2U925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 05.12.2024 - AZ: S 18 U 179/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 26.02.2025 - AZ: L 17 U 530/24
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG die Berufung der minderjährigen Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG als unzulässig verworfen, weil weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der gesamtvertretungsberechtigten Mutter für die Einlegung der Berufung vorgelegt worden sei. Im Übrigen fehle ein anfechtbarer Verwaltungsakt, durch den die Klägerin in ihren Rechten verletzt sein könnte. Nach Zustellung am 19.3.2025 hat die Klägerin dagegen mit einem von ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter verfassten und unterzeichneten Schreiben am 28.3.2025 privatschriftlich Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters ist am 11.4.2025 beim SG und nach Weiterleitung am 28.4.2025 beim BSG eingegangen. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wurde nicht vorgelegt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.11.2024 - B 2 U 30/24 BH - juris RdNr 2, vom 20.8.2024 - B 2 U 26/24 BH - juris RdNr 2 und vom 2.7.2024 - B 2 U 19/24 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 22.4.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, nicht jedoch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat sie in den dem Urteil vom 26.2.2025 beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne ihr Verschulden verhindert war. Das Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Vaters genügt insofern nicht.
Da der Klägerin PKH nicht zusteht, war auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
2. Die von der Klägerin durch ihren Vater eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann sich vor dem BSG nicht durch ihren Vater, sondern muss sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).