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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.11.2024, Az.: B 2 U 30/24 BH

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.11.2024
Aktenzeichen
B 2 U 30/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 27841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:111124BB2U3024BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 21.12.2020 - AZ: S 3 U 89/18
LSG Niedersachsen-Bremen - 08.07.2024 - AZ: L 14 U 15/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2024 - 14 U 15/21 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt M aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit Schreiben vom 5.10.2024, welches am 15.10.2024 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.9.2024 zugestellten vorbezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter - sinngemäßer - Beiordnung von Rechtsanwalt M aus K beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 20.8.2024 - B 2 U 26/24 BH - juris RdNr 2, vom 2.7.2024 - B 2 U 19/24 BH - juris RdNr 2 und vom 20.9.2022 - B 2 U 7/22 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 4.10.2024 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 und 3 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag ist erst am 15.10.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen, die erforderliche Erklärung ist gar nicht eingereicht worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, den Antrag und die Erklärung rechtzeitig vorzulegen, sodass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das LSG hat den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Die vom Kläger geltend gemachte Ortsabwesenheit stellt keine ursächliche Verhinderung einer rechtzeitigen und vollständigen Antragstellung dar. Weder ist den Akten zu entnehmen noch durch den Kläger vorgetragen, warum es ihm bei Rückkehr aus seinem Urlaub am 14.9.2024 nicht möglich gewesen sein könnte, bis zum Fristende am 4.10.2024 die während seiner Abwesenheit abgelegten Postsendungen durchzusehen und den PKH-Antrag zu stellen.

3

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).

4

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

5

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und zusätzlich in der Eingangsbestätigung des BSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Überdies ist die Beschwerde erst am 15.10.2024 und damit verspätet eingelegt worden; sie ist daher auch aus diesem Grund unzulässig.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos
Wahl
Karl