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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: B 9 SB 17/25 BH

Ablehung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiorndung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren gegen Nichtzulassung der Revison mangels hinreichender Erfolgsaussichten; Fehlnde Einreichung der Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in gesetzlich vorgeschriebener Form

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.12.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 17/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:091225BB9SB1725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 10.01.2024 - AZ: S 160 SB 294/21
LSG Berlin-Brandenburg - 16.10.2025 - AZ: L 11 SB 10/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten am 3.11.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 12.11.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 9 SB 81/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.10.2018 - B 9 V 39/18 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 3.12.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG, § 64 Abs 2 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Das von dem Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

5

3. Die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.