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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2026, Az.: B 2 U 81/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2026
Aktenzeichen
B 2 U 81/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:310326BB2U8125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 06.02.2023 - AZ: S 2 U 2310/21
LSG Baden-Württemberg - 17.06.2025 - AZ: L 9 U 845/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Erfordernis eines Beweisantrags kann nicht durch eine Gehörsrüge umgangen werden.

  2. 2.

    Beteiligter unterliegt prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten durch gerichtliche Anfrage und Auflage, wenn das Gericht die Ermittlung und Feststellung von Tatsachen für bedeutsam erachtet, die es nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich hält. Eine Fristsetzung und Vorgehensweise nach § 106a SGG ist damit nicht zwingend verbunden. Für die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten ist bereits das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die das Gericht für die Feststellung von Tatsachen nach seiner Rechtsansicht für notwendig hält.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG richtet sich die Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der die gerügten Verfahrensmängel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 8, vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Der Beschwerdebegründung fehlt es entscheidend an der Darstellung der maßgeblichen Prozessgeschichte, ohne die dem Beschwerdegericht eine abschließende Bewertung einzelner Verfahrensmängel (zB § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG: "ohne hinreichende Begründung") sowie der Entscheidungserheblichkeit der angeführten Aspekte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG: "beruhen kann") nicht möglich ist.

6

a) Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, kann eine solche Rüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 23.2.2026 - B 2 U 57/25 B - juris RdNr 5). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Wenn der Kläger die behauptete unzureichende Sachaufklärung zugleich als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, lässt er außer Acht, dass das Erfordernis eines Beweisantrags nicht durch eine Gehörsrüge umgangen werden kann (zB BSG Beschluss vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - juris RdNr 15 mwN).

7

b) Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nach § 106 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet. Gemäß § 106 SGG gehört es zu den Aufgaben des Vorsitzenden, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern, unklare Anträge auszuräumen, auf die Stellung sachlicher Anträge hinzuwirken und unzureichende tatsächliche Angaben zu ergänzen. Wie § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG erkennen lässt, haben die Beteiligten hierbei prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten. Solchen unterliegt ein Beteiligter durch gerichtliche Anfrage und Auflage, wenn das Gericht die Ermittlung und Feststellung von Tatsachen für bedeutsam erachtet, die es nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich hält (vgl auch für deren Verletzung BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 168). Eine Fristsetzung und Vorgehensweise nach § 106a SGG ist damit nicht zwingend verbunden. Für die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten ist bereits das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die das Gericht für die Feststellung von Tatsachen nach seiner Rechtsansicht für notwendig hält (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 168).

8

Im Verfahren vor dem LSG sind dem Kläger die von ihm in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen prozessualen Mitwirkungspflichten durch die gerichtliche Auflage vom 24.3.2025 entstanden. Das LSG hat dem Kläger sodann wiederholt - und insoweit wohlwollend, als nach Fristablauf am 15.5.2025 auf Schriftsatz vom 16.5.2025 eine Fristverlängerung erging - verdeutlicht, dass er im Sinne seines Begehrens noch Erklärungen und Nachweise zur Beweiswürdigung vorlegen kann. Nach Verstreichenlassen der gesetzten Fristen am 13.6.2025 durfte das LSG annehmen, dass die von ihm für die Anerkennung des klägerischen Anspruchs für erforderlich gehaltenen Unterlagen und Einverständniserklärungen nicht mehr eingereicht werden würden. Wieso eine solche unmissverständliche Aufforderung zu Mitwirkungshandlungen nach § 106 SGG - hier begleitend mit einem Erörterungstermin - nicht rechtlich möglich und zulässig sein sollte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

9

Kommen Beteiligte einer gerichtlichen Aufforderung nicht nach, besteht auch keine weitere Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Ermittlungen in jede nur mögliche Richtung (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 47). Die Aufforderungen des LSG waren auf aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Tatsachen gerichtet, ohne dass es in unzulässiger Weise die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) auf den Kläger übertrug. Im Gegenteil wird ihm mit dieser Aufforderung Gelegenheit zur Verwirklichung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben (BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr 3, RdNr 29 f). Kommt er dieser - ohne erkennbaren Grund - nicht nach, kann er keine Gehörsverletzung geltend machen.

10

c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) ist auch nicht hinreichend dargetan, wenn der Kläger geltend macht, ihm hätte noch weitere Zeit für entsprechenden Vortrag eingeräumt werden müssen, weil es an einer Fristsetzung nach § 106a SGG gefehlt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht weder den Beteiligten vorab seine beabsichtigte rechtliche Würdigung mitzuteilen noch den Zeitpunkt einer Entscheidung durch Beschluss mitzuteilen. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine Hinweispflicht ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan, dass das LSG zuvor eine abweichende Rechtsauffassung erkennen lassen und dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte.

11

Eine Verpflichtung des Gerichts, eine in seinem Ermessen stehende Präklusionsfrist nach § 106a SGG zu setzen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Eine solche Fristsetzung stand hier weder im Raum noch ist ersichtlich, dass Vorbringen des Klägers als verspätet zurückgewiesen worden wäre (zur Anwendbarkeit des § 106a SGG im Berufungsverfahren vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 23). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der klägerische Vortrag zu einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung nach § 106a SGG. Eine etwaige Unzulänglichkeit der Fristenbelehrung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn das Gericht aus der fehlenden Mitwirkung ohne ordnungsgemäße Belehrung nachteilige prozessuale Folgen herleitet. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in einer nach § 160a SGG unbeachtlichen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des LSG.

12

d) Ebenso wenig ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in Form einer sonstigen Überraschungsentscheidung hinreichend aufgezeigt. Die richterliche Hinweispflicht nach § 106 SGG konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt danach nur vor, wenn sich die Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschlüsse vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - juris RdNr 23 und vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 RdNr 26). Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil der Kläger nach Fristablauf jederzeit mit einer Entscheidung rechnen musste (s oben unter c). Wieso der Kläger die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die sich regelmäßig erst aufgrund einer abschließenden Beratung des Gerichts ergeben kann, mangels Vorlage der erbetenen Unterlagen nicht vorhersehen konnte, erschließt sich nicht. Dass das LSG der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist und sich nicht von einem Anspruch des Klägers überzeugen konnte, liegt jedenfalls nicht außerhalb des in Betracht kommenden Entscheidungsrahmens. Letztlich lässt die Beschwerdebegründung insoweit nicht erkennen, dass der Kläger im Hinblick auf die vom LSG angeforderten Erklärungen und Unterlagen alles Zumutbare unternommen hat, um sich durch Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten Möglichkeiten ausreichend Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl zu diesem Erfordernis bei der Rüge einer Gehörsverletzung zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 = juris RdNr 28; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9).

13

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.