Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: B 2 U 104/25 B
Verwerfung der Beschwerde des Kläges gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Keine formgerechte Darlegung und Bezeichnung des Zulassungsgrunds
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 104/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260326BB2U10425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 17.03.2025 - AZ: S 6 U 2013/23
- LSG Baden-Württemberg - 28.08.2025 - AZ: L 6 U 1241/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, in der die Abschmelzung einer Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung streitig war. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
1. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit folgender Rechtsfrage geltend macht:
"Führt die regelmäßige Anpassung der Höhe einer Verletztenrente bei gleichbleibender MdE für sich allein gesehen zu einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zugunsten des Beziehers einer Verletztenrente im Sinne des § 48 Abs 3 S 1 SGB X iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X ?"
kann offenbleiben, ob damit eine taugliche Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert ist. Denn die Beschwerdebegründung zeigt weder den erforderlichen abstrakten Klärungsbedarf der denkbaren Rechtsfrage auf noch die konkrete Klärungsfähigkeit (zu diesen Erfordernissen vgl zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Die Beschwerdebegründung setzt sich im Kern mit der materiell-rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts auseinander und macht geltend, dieses habe § 48 Abs 3 SGB X unzutreffend angewandt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen. Darüber hinaus fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 48 SGB X sowie mit den gesetzlichen Voraussetzungen einer "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" und wird nicht aufgezeigt, dass und weshalb sich die aufgeworfene Frage nicht bereits auf Grundlage des Gesetzes oder der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Ebenso wenig wird die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage ausreichend dargelegt (zu den Anforderungen vgl zB die Nachweise in BSG Beschluss vom 2.4.2025 - B 2 U 15/25 B - juris RdNr 8). Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu einer "Aushebelung" des § 45 SGB X und zu einer Entwertung von Verletztenrenten, handelt es sich um rechtspolitische Erwägungen. Diese ersetzen nicht die nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderliche substantiierte Darlegung der Voraussetzungen einer Grundsatzrevision.
2. Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger verweist hierzu lediglich auf zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten (Thüringer LSG Urteil vom 16.1.2025 - L 1 U 75/23 - sowie LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.2.2025 - L 10 U 2506/21). Eine Divergenz zwischen Landessozialgerichten begründet bereits für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).