Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 4 AS 30/26 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs für Ernährung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.03.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 30/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230326BB4AS3026BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 26.11.2024 - AZ: S 128 AS 5543/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 18.12.2025 - AZ: L 3 AS 1109/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein Kläger kann sich nicht darauf berufen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da er die mündliche Verhandlung "unter Protest" vor deren Abschluss verlassen hat. Dies ist mit der Obliegenheit jedes Beteiligten, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht vereinbar.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) abzulehnen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren begehrt, ihm für Juli 2021 bis Juli 2022 monatlich höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs für Ernährung und von Mehrbedarfen für Bekleidung und Schuhe sowie für Mobilität und Verkehr zu gewähren, ihm für Dezember 2021 eine Weihnachtsbeihilfe iHv 90 Euro zu gewähren sowie die Kosten für den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung iHv 37,22 Euro zu übernehmen. Das LSG hat die insofern in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und das Vorliegen deren Voraussetzungen verneint. Der Kläger hat sich nach der vom LSG vorgenommenen Auslegung des klägerischen Vortrags ferner gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7.4.2022 gewandt, dessen Rechtmäßigkeit das LSG bejaht hat. All dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt haben könnte. Namentlich besteht keine Pflicht des Gerichts, den Text des nach § 112 Abs 1 Satz 2 SGG zu Beginn der mündlichen Verhandlung darzustellenden Sachverhalts den Beteiligten schriftlich und zum Verbleib auszuhändigen.
Im Übrigen könnte der Kläger sich schon deswegen nicht darauf berufen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da er die mündliche Verhandlung "unter Protest" vor deren Abschluss verlassen hat. Dies ist mit der Obliegenheit jedes Beteiligten, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (etwa BSG vom 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B - juris RdNr 9 mwN auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung), nicht vereinbar. Schon deswegen könnte der Kläger nicht damit gehört werden, er habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung zu kurzfristig erhalten. Der Kläger könnte sich auch nicht darauf berufen, das LSG sei Beweisanträgen nicht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung hat er ausweislich des Protokolls Beweisanträge nicht gestellt. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zu deren Schluss konnte er auch frühere Beweisanträge nicht aufrecht-erhalten (zur Notwendigkeit, Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechtzuerhalten, etwa BSG vom 26.1.2026 - B 2 U 102/25 B - juris RdNr 12). Soweit das LSG die schriftsätzlich gestellten Anträge des Klägers als hilfsweise Anträge in seinem Urteil wiedergegeben hat, ist schon nicht ersichtlich, dass sich eine weitere Beweiserhebung nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG hätte aufdrängen müssen (vgl zu diesem Maßstab BSG vom 23.2.2026 - B 2 U 57/25 B - juris RdNr 7).
Soweit der Kläger rügt, seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung seien nicht protokolliert worden, lässt sich bereits nicht erkennen, welchen Inhalt diese Anträge hatten und inwiefern die Entscheidung des LSG darauf beruhen könnte.
Keinen Verfahrensmangel kann der Kläger auch geltend machen, soweit er rügt, der Vertreter des Beklagten sei nicht bevollmächtigt. Unabhängig davon, ob ein Kläger einen subjektivrechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Behördenvertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG in der Sache auf einem derartigen Verfahrensmangel beruhen könnte.
Es ist auch kein Verfahrensmangel, dass das LSG auch über den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7.4.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2022 entschieden hat. Diese Bescheide sind gemäß § 96 Abs 1 SGG von Gesetzes wegen Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Auf die Zustimmung des Klägers kommt es dabei nicht an.
Das LSG war schließlich auch ordnungsgemäß besetzt. Die Berufung war dem sogenannten kleinen Senat gemäß § 153 Abs 5 SGG übertragen worden. Der kleine Senat war auch berechtigt, über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter und sodann über den weiteren Ablehnungsantrag gegen alle Mitglieder des kleinen Senats zu entscheiden (vgl BSG vom 17.7.2025 - B 11 AL 5/25 BH - juris RdNr 4). Durch den Übertragungsbeschluss wird der kleine Senat zum gesetzlichen Richter einschließlich der Nebenentscheidungen (BSG vom 13.12.2023 - B 4 AS 188/22 BH - SozR 4-1500 § 153 Nr 21 RdNr 5). Der kleine Senat durfte auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnungsgesuche entscheiden (vgl zu den Maßstäben BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 16; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 21), da sie offensichtlich allein der Verschleppung des Verfahrens dienten und damit rechtsmissbräuchlich waren (vgl zur Rechtsmissbräuchlichkeit in solchen Konstellationen BSG vom 21.8.2025 - B 6 KA 1/25 BH - juris RdNr 13; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 RdNr 167).