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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: B 11 AL 5/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussichten; Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.07.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 5/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170725BB11AL525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 04.08.2023 - AZ: S 15 AL 341/22
LSG Hessen - 17.01.2025 - AZ: L 7 AL 93/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2025 - L 7 AL 93/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorbezeichnete Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass in dem Verfahren, in dem sich der Kläger ua gegen den Einzug von Forderungen durch die Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Jobcenters und unter Einschaltung des Hauptzollamts Gießen wendet, ein Rechtsanwalt Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung mit Erfolg rügen könnte. Mit den Anforderungen an die Zulässigkeit dieses Vorgehens hat sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen beschäftigt. Weitere, noch ungeklärte Fragen, sind nicht auszumachen.

3

Auch hat das LSG ohne Verfahrensmängel entschieden. Es liegt kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) darin, dass die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat. Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht § 153 Abs 5 SGG(eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) - wie hier - nach Anhörung der Beteiligten (vgl zur Notwendigkeit der Anhörung nur BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 56/19 R - juris RdNr 10 mwN) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das erfordert, wie vorliegend geschehen, einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 142 Abs 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss.

4

Ebenso durfte das LSG unter Mitwirkung der Berichterstatterin verhandeln und entscheiden, obwohl sie der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2024 als befangen abgelehnt hat. Erfolgt die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht durch Zwischenentscheidung (dazu BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f), sondern - wie hier - in den Urteilsgründen unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin, kann zwar ein Verfahrensfehler vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4). Das LSG durfte vorliegend aber ohne Verstoß gegen § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs 1 ZPO das Ablehnungsgesuch in dem angegriffenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbeachtlich werten, weil es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat (vgl hierzu und im Fall des Klägers nur BSG vom 19.12.2024 - B 8 SO 53/22 BH - juris RdNr 6 mwN).

5

Es ist kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) zu erkennen, den ein Rechtsanwalt mit Erfolg rügen könnte. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der vollständigen Akteneinsicht (vgl BVerfG vom 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08 - juris RdNr 36; BSG vom 07.04.2025 - B 2 U 35/24 BH, juris RdNr 18). Das LSG hat dem inhaftierten Kläger auf Aufforderung mehrfach Zugangsdaten zur Akteneinsicht in die elektronisch geführten Akten übermittelt. Nach den Feststellungen des LSG, die mit der Aktenlage übereinstimmen, war es auch technisch möglich, in der JVA Einsicht in die Akten zu nehmen. Es oblag insoweit dem Kläger, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

6

Verfahrensfehlerfrei hat das LSG die in seinem Ermessen stehende Entscheidung über die Durchführung einer Videoverhandlung nach § 110a SGG durch (unanfechtbaren) begründeten Beschluss vom 2.12.2024 am 6.12.2024 - und damit rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugestellt - abgelehnt. Zugleich war das LSG nicht gehindert, trotz des der Ablehnung der Videoverhandlung folgenden Terminsverlegungsantrags den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.1.2025 in Abwesenheit des Klägers durchzuführen. Es hatte bereits in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen. Jedoch kann - und ggf muss (vgl dazu BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1, juris RdNr 17 ff) - ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist (vgl BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris RdNr 10; BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - juris RdNr 15). Ein solcher hinreichend begründeter Aufhebungs- bzw Verlegungsantrag hat hier aber nicht vorgelegen. Anders als dies der Kläger behauptet, wäre ihm nach Aktenlage die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung möglich gewesen, hätte er einen Antrag auf Durchführung eines Gefangenentransports an das LSG gestellt. Dies wäre ihm nach Zugang des Beschlusses vom 2.12.2024 noch innerhalb der dafür nötigen Fristen und Vorlaufzeiten in der JVA möglich gewesen.

7

Schließlich liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht darin, dass über den Antrag auf PKH erst zusammen mit der Hauptsache entschieden worden ist. Einen Verfahrensfehler begründete ein solches Vorgehen nur dann, wenn dem Beteiligten, der PKH begehrt, bei zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden hätte (BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9; BSG vom 9.3.2011 - B 4 AS 60/10 BH - juris RdNr 6; BSG vom 5.7.2018 - B 13 R 32/15 BH - juris RdNr 17; BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6; BSG vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 6; BSG vom 22.7.2020 - B 13 R 17/19 BH - juris RdNr 8). Das war vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Berufung des Klägers hat schon bei Eingang des PKH-Antrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten. Aus diesem Grund liegt auch kein Verfahrensfehler des LSG darin, dass es den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) ebenfalls erst mit der Entscheidung in der Hauptsache beschieden hat. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben (vgl dazu nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 72 SGG RdNr 2c mwN).

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 SGG kommt nicht in Betracht. Weder hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (vgl § 72 Abs 1 SGG) noch macht die Entfernung seines derzeitigen Aufenthaltsorts zum Gerichtssitz in Kassel die Bestellung eines solchen Vertreters erforderlich (vgl § 72 Abs 2 SGG).

10

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.