Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2026, Az.: B 4 AS 78/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.03.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 78/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:100326BB4AS7825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 05.10.2020 - AZ: S 135 AS 24185/15
- LSG Berlin-Brandenburg - 26.09.2025 - AZ: L 8 AS 1481/20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Der Grund, aufgrund dessen ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe besteht, kann auch ein anderer sein als derjenige, der als Grund für die Vorläufigkeit angegeben wurde.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger folgende Frage: "Kann eine Behörde den Grund für den Erlass einer vorläufigen Entscheidung im Nachhinein generalisieren?" Es sei dahingestellt, ob damit eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt ist (zu dieser Anforderung etwa BSG vom 29.9.2025 - B 4 AS 46/25 B - juris RdNr 6 mwN). Der Kläger zeigt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht auf. Hierzu hätte er aufzeigen müssen, warum sich diese nicht anhand der Regelung in § 41a Abs 5 Satz 2 Nr 2 SGB II dahin beantworten lässt, dass der Grund, aufgrund dessen der Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe besteht, auch ein anderer sein kann als derjenige, der als Grund für die Vorläufigkeit angegeben wurde. Zudem hätte der Kläger untersuchen müssen, ob sich die formulierte Frage nicht bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen einer endgültigen Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II(etwa BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 2 RdNr 22; BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 5 RdNr 17; BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R - BSGE 137, 200 = SozR 4-4200 § 41a Nr 9, RdNr 19) und zu deren Verhältnis zur Aufhebung nach §§ 44 ff SGB X(BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 19 mwN; BSG vom 16.7.2025 - B 7 AS 19/24 R - BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris RdNr 15 ff) beantworten lässt. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen.
Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6). Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) rügt, indem das LSG weder zu Verbis-Vermerken aus 2016 weiter ermittelt habe noch zum Zeitpunkt, ab dem Mitarbeiter des Beklagten Kenntnis von seinem Studium gehabt hätten, fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Der Kläger behauptet insbesondere nicht, im Berufungsverfahren einen Antrag auf (erneute) Beiziehung der Akte des vorangegangenen Strafverfahrens wegen Sozialleistungsbetrugs gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (zu diesem Erfordernis etwa BSG vom 9.9.2019 - B 14 AS 114/18 B - juris RdNr 7; BSG vom 7.7.2025 - B 4 AS 30/25 B - juris RdNr 15; in Bezug auf unvertretene Beteiligte etwa BSG vom 21.11.2025 - B 9 V 18/25 B - juris RdNr 11). Indem der Kläger bemängelt, das LSG habe die - vermeintlichen - Versäumnisse des Beklagten völlig unberücksichtigt gelassen, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Beweiswürdigung des LSG; hierauf lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen.
Falls der Kläger mit den Ausführungen zur Ablehnung seines Terminverlegungsantrags durch das LSG eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügen will, wäre ein solche Gehörsrüge nicht anforderungsgerecht bezeichnet (zu den Anforderungen etwa BSG vom 12.7.2024 - B 4/7 KG 3/23 B - juris RdNr 4 mwN). Die Beschwerde zeigt schon nicht hinreichend auf, dass sein Prozessbevollmächtigter wegen eines anderen, nicht verlegbaren Gerichtstermins verhindert gewesen und eine Vertretung durch einen anderen Terminvertreter - nach Absage der zunächst vorgesehenen Terminvertreterin - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei (vgl hierzu etwa BSG vom 23.7.2018 - B 9 SB 27/18 B - juris RdNr 6 ff mwN).
Sollte der Kläger mit dem Vorwurf, das LSG habe die Abwesenheit seines Bevollmächtigen in der Berufungsverhandlung "ausgenutzt", eine Verletzung seines aus Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (vgl auch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention; Art 47 Satz 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) rügen wollen, wäre auch insoweit ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, unter welchem Aspekt das LSG grundlegende Rechtsschutzstandards verletzt haben könnte, indem es gemäß § 106 Abs 1 SGG auf einen sachdienlichen Klageantrag hingewirkt oder entsprechend § 122 SGG, § 160 Abs 2 ZPO im Protokoll lediglich die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen hat. Die Ablehnung des Verlegungsantrags selbst ist nicht am Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu messen, denn dieses allgemeine Prozessgrundrecht gilt nicht im Anwendungsbereich spezieller grundrechtlicher Verfahrensgarantien (etwa BVerfG vom 5.11.2003 - 2 BvR 1243/03 - BVerfGE 109, 13 - juris RdNr 68; BVerfG [Kammer] vom 24.8.2025 - 2 BvR 64/25 - juris RdNr 55) wie des insoweit allein einschlägigen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.